Wenn Sie in Spanien eine Handelsgesellschaft gründen wollen, müssen Sie als Erstes ein Zertifikat beantragen, das die Nichtexistenz einer anderen Gesellschaft mit dem gleichen Namen wie diejenige, die Sie gründen wollen, bescheinigt.

Das spanische Unternehmensgesetz und die spanische Handelsregisterordnung verbieten einen Firmennamen zu verwenden, der mit einem zuvor eingetragenen identisch ist.

Für den Fall, dass die Veröffentlichung des Beschlusses der Generaldirektion für Register und Notare („DGRN“) vom 27. November 2017 ausging, wurde die Bezeichnung „Tu Gestoría en Línea“ beantragt. Diese Bezeichnung wurde vom Zentralregister positiv bescheinigt, da der beantragte Name im Wesentlichen identisch mit einer anderen, zuvor eingetragenen Bezeichnung,“Gestión de Líneas“, sei. Der Kläger hat gegen die bejahende Bescheinigung der Firmenbezeichnung Berufung eingelegt mit der Begründung, dass der beantragte und die bestehende Bezeichnung nicht den gleichen Unternehmenszweck haben oder gleich klingen.

DGRN bestätigte, dass das spanische System in Unternehmensangelegenheiten dem Grundsatz der Freiheit bei der Wahl oder Schaffung der Firmenbezeichnung folgt, vorausgesetzt, dass es einzigartig, neuartig und nicht irreführend ist. Der Begriff „Identität“ muss auf der Grundlage des Zwecks der Regel, die ihn verbietet, ausgelegt werden, was nichts anderes ist, als Verwechslungen bei der Bezeichnung von Handelsgesellschaften zu vermeiden. Daher sollte der Begriff der Identität von Bezeichnungen nicht so interpretiert werden, dass er sich auf die Annahme einer völligen und absoluten Übereinstimmung zwischen ihnen beschränkt, sondern als auf die so genannte „Quasi-Identität“ oder „substantielle Identität“ ausgedehnt betrachtet werden, wobei die zufälligen Elemente zu berücksichtigen sind, die die Identität von Gesellschaften wie objektive, semantische, konzeptuelle oder phonetische Annäherung irreführen können.

Auf der anderen Seite hat das DGRN klargestellt, dass das spanische System die Identität von Bezeichnungen verbietet, die absolut oder substanziell, aber nicht einfach ähnlich sind.

Die DGRD argumentierte, dass die vernünftige Auslegung der normativen Kriterien diejenige ist, die es ermöglicht, die Fälle zu erkennen, in denen das dem eingetragenen Namen hinzugefügte oder von ihm abgezogene Zeichen oder Unterscheidungsmerkmal nicht das Ähnlichkeitsgefühl zerstört, das zu Verwechslungen führen kann.

Schließlich kam der DGRN zu dem Schluss, dass es genügend differenzierende Elemente gibt, sowohl grammatikalische als auch phonetische, um die Berücksichtigung der beantragten Bezeichnung als andere Bezeichnung zu rechtfertigen, was zur Aufrechterhaltung der Beschwerde führte.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

 

19. Januar 2018