Artikel 393 des Kapitalgesellschaftsgesetzes erlaubt die Zahlung der Liquidationsquote an die Gesellschafter in Form von Sachleistungen, da sie festlegt: „Außer Einstimmigkeit der Gesellschafter, haben sie das Recht, die aus der Liquidation resultierende Quote in Geld zu erhalten“.

Es stellt sich die Frage, wann diese einstimmige Einigung erfolgen soll.

Mit Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben (DGRN) vom 14. Februar 2019 (La Ley 12296/2019) hat der Handelsregisterführer die Eintragung der Urkunde vom 15. Mai 2018 verweigert, mit der der Liquidator den Mitgliedern bestimmte Parkplätze und Räumlichkeiten für Parkplätze und Lagerräume zugeschlacht hat, aus zwei Gründen:

  • Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 393 KGG, der die Grundsätze der proportionalen Verteilung, Gleichbehandlung und Integrität schützt;
  • Ergebnis entgegen den BGH-Urteilen vom 8. Oktober 1963, 5. Mai 1965, 14. Juni 1968, 1. März 1983 und 31. Mai 1985 und den Beschlüssen der DGRN vom 13. Februar 1968 und 5. November 1997.

Der Liquidator der Gesellschaft legte gegen den Ablehnungsbeschluss Berufung ein, gestützt auf folgenden Sachverhalt:

  1. Am 26. Juni 2015 wurde die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschafter in einem notariellen Akt formalisiert, in der die Art und Weise der Liquidation der Gesellschaft und die Zuerkennung der Immobilien (bestehend aus Park Plätze), im Verhältnis zu ihren Beteiligungsprozentsätzen, basierend auf den von der Bewertungsgesellschaft festgelegten Werten einstimmig verabschieden wurde.
  1. Am 22. Juni 2016 fand im Beisein eines Notars eine außerordentliche Hauptversammlung statt, in der vereinbart wurde, jedem Gesellschafter vor einem Notar die Parkplätze oder einen Teil davon im entsprechenden Teil gem. ihre Beteiligung an der Gesellschaft gemäß der in der Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 beschlossenen Verlosung und Abtretung, so dass nach Feststellung die Bilanzen die Zuerkennungsurkunden erteilt werden können. Dieser Beschluss wurde mit der Zustimmung von 75,25% des Grundkapitals und bei einer Gegenstimme von 24,75% angenommen.
  1. Am 13. Juni 2017 wurde eine notarielle Beurkundung für die Verlosung der Immobilien an die Gesellschafter erstellt.
  1. Am 29. Januar 2018 fand eine außerordentliche Hauptversammlung vor einem Notar statt, bei der die Gesellschafter, die 24,75 % des Grundkapitals repräsentierten, gegen den Zuschlagsbeschluss stimmten.
  2. Am 15. Mai 2018 wurde eine Liquidationsurkunde mit Genehmigung der Liquidationsbilanz und Zuerkennung an die Gesellschafter des Gesellschaftsvermögens erteilt.

Der Liquidator benutzte auch folgende rechtliche Argumente:

  1. Der Gesellschafterbeschluß ist ein einseitiger Akt der juristischen Person, der alle Mitglieder des Gesellschaftsorgans (der Hauptversammlung) bindet, nicht nur diejenigen, die dafür gestimmt haben (Art. 159.2 KGG).
  2. In der Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 wurde einstimmig beschlossen, die Vermögensverfügung durch prozentuale Verteilung auf die Gesellschafter durch Zuerkennung der Immobilien fortzusetzen. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten, so dass die Klage erloschen ist. Sollte die Aussetzung der Registerführer bestätigt werden, wäre dies faktisch die Zustimmung zu einer unzeitgemäßen Anfechtung einiger am 26. Juni 2015 einstimmig gefasster Gesellschaftsbeschlüsse.
  1. Verstoß gegen die Doktrin des eigenen Handelns, da der Beschluss vom 26. Juni 2015 einstimmig die Vorgehensweise bei der Liquidation der Gesellschaft und die Aufteilung ihres Vermögens auf die Gesellschafter genehmigt hat, die in einer späteren Sitzung von 29. Januar 2018 nicht geändert werden kann

Die DGRN wies die Beschwerde zurück und bestätigt die angefochtene Qualifizierung mit der Feststellung:

  • In Fällen, in denen der Anspruch des Gesellschafters auf die Liquidationsquote durch die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte erfüllt wird, ist die einstimmige Zustimmung der Gesellschafter zwingend erforderlich, nach Feststellung der Liquid Guthaben zur Verteilung und die Art und Weise der Aufteilung und Zuteilung an die Partner, sofern das Liquidationsprojekt genehmigt wurde, um das Recht des Partners auf die Unversehrtheit der aus der Liquidation resultierenden Quote zu gewährleisten.
  • Da das Kapitalgesellschaftsgesetz hierzu keine vollständige Regelung vorsieht und die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens als Teilungsakt angelegt ist, sind die Regeln zu beachten, die die Aufteilung der Erbschaft regeln (z.B. Art. 1.708 des Bürgerlichen Gesetzbuches und 234 des Handelsgesetzbuchs) sowie die in den Artikeln 1.059 und 1.061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Grundsätze der Einstimmigkeit und Gleichheit.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass einen generischen „in natura“ Beschluss, wie der auf der Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 einstimmig beschlossen wurde, die die konkrete Ausgestaltung der Zuschlag unbestimmt ließ, nicht ausreichend ist. Der Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Januar 2018 über die Genehmigung der Schlussbilanz der Liquidation und den Vorschlag für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens war nicht einstimmig, sondern es gab einen ausdrücklichen Widerspruch von Gesellschaftern, die 24,75 % der Kapitalgesellschaft repräsentierten, so dass das Einstimmigkeitserfordernis nach Artikel 393 des KGG verletzt wurde, das sich auf den Zeitpunkt beziehen sollte, in dem das Guthaben zur Verteilung festgestellt wurde, und auch die Art und Weise der Zuschlag und Teilung an die Gesellschafter, nach die Bestimmung des Liquidationsprojekt.

 

 

Mireia Bosch

Vilá Abogados

 

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23. Juli 2021