Am 9. Dezember 2015 wurde der Vorschlag für die Richtlinie 634/2015 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte veröffentlicht. Wir sind Teil eines Digitalisierungsprozesses in der Unternehmenswelt und im privaten Bereich, in dem oft Transaktionen mittels Computerprogrammen, Apps und anderen digitalen Gütern sehr häufig durchgeführt werden. Die Richtlinie bezieht sich auf Verträge zur Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, inklusive Computerprogramme, Videos, Tonwiedergaben, etc. Die Richtlinie regelt auch Verträge digitaler Dienstleistungserbringungen, die es möglich machen, bestimmte Daten zu teilen, wie z.B. Social Media Plattformen oder Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Speicherung von Daten in Digitalformat, wie es bei den Clouds der Fall ist.

Ziels des Vorschlags für die Richtlinie ist es, die Unterschiede zwischen den gesetzlichen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet Hindernisse oder Barrieren für grenzüberschreitende Transaktionen darstellen, zu verringern. Letztendlich strebt man die Bildung eines digitalen Binnenmarkts an. Gleichzeitig versucht die Richtlinie diese Art von Rechtsgeschäften rechtzeitig zu regeln, bevor die Marktdynamik, die auf Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen Kunden und Anbietern beruht, solche Ausmaße annimmt, die dies verhindern oder sehr einschränken würden.

Am vergangenen 8. Juni 2017 gab der Rat der Europäischen Union folgende Stellungnahme zu dem Vorschlag für die Richtlinie ab:

  1. Die Richtlinie muss vertragsrechtliche Rechtsbehelfe festlegen, sowohl, wenn man eine Vergütung für die Inhalte oder digitale Dienstleistungen zahlt, als auch, wenn man personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die von den Anbietern der Digitalinhalte verarbeitet werden. Es besteht eine Ausnahme für die Fälle, in denen der Anbieter die personenbezogenen Daten nur und ausschließlich benutzt, um eine bestimmte Dienstleistung anzubieten, digitale Inhalte zur Verfügung zu stellen oder bestimmte Gesetze einzuhalten.
  2. Im Falle eines Konflikts oder einer Unstimmigkeit zwischen dem Kunden und dem Anbieter haben die Anbieter das Recht auf eine zweite Chance, bevor der Kunde den Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte auflösen kann.
  3. Bezüglich den Haftungsfristen des Anbieters schafft es die Richtlinie nicht, die vorhandenen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vollkommen zu vereinheitlichen. Jedoch wird ein allgemeiner Haftungszeitraum des Anbieters festgelegt, der mindestens 2 Jahre betragen muss, für den Fall, dass der Kunde mit dem Inhalt oder der Dienstleistung nicht einverstanden ist. Während dieses Zeitraums geschieht eine Umkehrung der Beweislast für den Anbieter, wenn es eine Unstimmigkeit bezüglich der Dienstleistung oder der Funktionstüchtigkeit des digitalen Produkts gibt.

Man muss feststellen, dass die Richtlinie sowohl die großen Unternehmen als auch die KMU zu erreichen versucht, da keine Unterschiede zwischen den Anbietern auf Grund ihrer Größe gemacht werden sollen, was sich auf das Vertrauen der Kunden negativ auswirken würde. Was der europäische Gesetzgeber versucht, ist, dieser Art von Geschäften eine einheitliche grenzüberschreitende Regelung zu geben, von der die KMU profitieren sollten. Besonders aber die kleineren Unternehmen, da sie nicht mehr zu zuzüglichen Ausgaben gezwungen werden, um spezifische Vertragsbedingungen zu erstellen. Trotzdem versteht sich, dass in bestimmten Fällen nach der Umsetzung der Richtlinie von Seiten der Mitgliedstaaten, die daraus hervorgehende nationale Gesetzgebung entsprechend der Größe des Anbieters oder des Kunden sowie der besonderen Beziehungen zwischen beiden Parteien, erweitert oder geändert werden kann. Die einzige Voraussetzung ist, dass dem Kunden als Verbraucher keinen Schaden durch diese Änderungen entstehen darf.

Der Vorschlag für die Richtlinie legt die Unabdingbarkeit des Verbrauchervertragsrechts fest und verdeutlicht, dass jegliche Abweichung von den Voraussetzungen zu Ungunsten des Verbrauchers, auf diesen keine Auswirkungen haben wird.

Nach Ansicht der Europäischen Union sollte die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sowohl eine Absatzsteigerung von 1.000 Millionen Euro als auch eine Preissenkung zur Folge haben, die gleichzeitig den Konsum anregen wird.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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30. Juni 2017