Handlungen zugunsten des Unternehmens

Der neue Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) besagt, dass juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn die Straftaten in deren mittel- oder unmittelbaren Vorteil begangen worden sind. Dies ist daher ein objektives Kriterium, welches voraussetzt, dass ein Vorteil für das Unternehmen entstanden worden ist, gemäß Rundschreiben 1/2016 des Generalstaatsanwaltschaft (das „Rundschreiben“), welches unter anderen strategische, immaterielle oder Ansehensvorteile betrachtet.

Aus praktischer Hinsicht ist es nicht notwendig, dass der Vorteil quantifizierbar ist, sondern das Vorhandensein ist bereits ausreichend.

Verletzung der Aufsichts-, Überwachung- und Kontrollpflichten

Wenn die Straftat von einer der Personen in Art. 31 bis b) begangen worden (welche im letzten Post erwähnt), setzt der neue Artikel 31 bis a) des StGB voraus, dass die darin genannten Personen eine schwerwiegenden Verletzung ihrer Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollpflichten begangen haben.

Das Rundschreiben beinhaltet einen sehr wichtigen Kommentar zu diesem Abschnitt. Es eröffnet den Weg für Strafanzeigen gegen die Personen im Buchstaben a) für das Begehen von Straftaten durch Unterlassen. Die Auslegung ist einfach: die Geschäftsführer die die für die Überwachung der Compliance-Funktion zuständig sind , beispielsweise Compliance-Officers, können von der Staatsanwaltschaft angeklaft werden, wenn sie ihre Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht erfüllen.

Diese Interpretation des Rundschreiben ist nicht sehr ermutigend für die zukünftige Compliance-Beauftragten, und wird sicherlich eine Verantwortung für die bereits lange Liste von Verwalten und Beratern hinzuzufügen sein.

Wichtig ist, dass die Überwachungs- und Kontrollpflichten gemäß Artikel 249 bis des Gesetzes über Kapitalgesellschaften nicht delegierbar sind. Zur Rechtfertigung, dass der neue Artikels 31 bis a) Im Einklang mit dem Gesetz über Kapitalgesellschaften ist, erklärt das Rundschreiben: „es ist eine Form um zu verdeutlichen, dass diese Kontrolle extern und übergeordnet bezüglich der erteilten Aufgaben bzw. auf Rechnung Dritter, ist, sowie um eine geeignete Definition der Aufgaben der Personen, welche wie der Compliance-Officer, unter dem Absatz 1. a) fallen.

Darüber hinaus erklärt das Rundschreiben, dass solche nicht-delegierbaren Aufgaben, sowie u.U. die . Übertragung von solchen Aufgaben und das Vertrauensprinzip der Unternehmenstätigkeit nicht als Vorwand für die Geschäftsführer geltend gemacht werden kann.

Mit anderen Worten, können Geschäftsführer nicht Compliance-Officer als Garantiegeber verwenden, um deren strafrechtliche Haftung zu entgehen. Nichtsdestotrotz, wird dies ebenfalls nicht als Freistellung des Compliance-Officers gelten.

 

 

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18. März 2016