Ein wesentlicher Punkt der seitens der Staatsanwaltschaft durchgeführten Analyse des Rundschreibens 1/2016, bezieht sich auf die Stellung über wie ein Compliance-Programm sein muss.

Folgend werden die aus unserer Sicht wesentlichsten Aspekte der Bemerkungen des Rundschreibens analysiert:

1.- Erforderlichkeit einer tatsächlichen ethischen Verpflichtung

Im Wesentlichen etabliert das Rundschreiben, dass ein Compliance-Programme nicht oberflächlich oder eine Kopie anderer Compliance-Programme sein kann („one size-fits-all“), sondern dass ein wirklicher Wille seitens der verschiedenen Unternehmen erforderlich ist, die gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich zu folgen, sodass das Compliance-Programm nicht nur zur Haftungsbefreiung im Rahmen ein eventuelles Strafverfahren konzipiert ist.

2.- Auslagerungsmöglichkeit

Die Bemerkungen der Staatsanwaltschaft erklären ausdrücklich, dass der Compliance-Officer eine interne Person des Unternehmens sein muss. Dies war zu erwarten, da es nicht plausibel erschien, dass die Staatsanwaltschaft zustimmen würde, dass eine dritte Person außerhalb des Unternehmens und ohne genauen Kenntnissen der internen Entscheidungsprozesse des Unternehmen, eine solche Rolle übernimmt.

Ungeachtet des obigen ist zu erwähnen, dass das Rundschreiben die Möglichkeit vorsieht, dass es in bestimmten Unternehmen doch möglich ist, gewisse Aufgaben des Compliance-Officer zu externalisieren, wie u.a. die Aktualisierung der anwendbaren rechtlichen Vorschriften in den regulierten Sektoren.

3.- Unmöglichkeit des Compliance-Programms, alle Straftaten zu vermeiden

Selbst wenn das Rundschreiben über die Wichtigkeit der Vermeidung von Straftaten spricht, wird es anerkannt, dass ein Compliance-Programm nicht alle gesetzeswidrigen Situationen   innerhalb des Unternehmens verhindern kann. Deshalb bedeutet die eventuelle Begehung einer Straftat nicht, dass das Compliance-Programm ineffizient ist. Diese Anerkennung ergibt sich aus den ausländischen Compliance-Systemen, die dem spanischen System zugrunde liegen, wie u.a. die FCPA Guidelines der Vereinigten Staaten von Amerika.

4.-Notwendigkeit der Verwendung eines Computerprogramms

Innerhalb der in dem Rundschreiben vorgesehenen formellen Voraussetzung, die ein Compliance-Programm erfüllen muss (wie z.B., dass dieser in schriftlicher Form vorliegt), ist unseres Erachtens hervorzuheben, dass das Compliance-Programm von einem Computerprogramm verwaltet wird. Jedoch wird diese Anforderung unseres Erachtens in Abhängigkeit der Unternehmensgröße, unterschiedlich sein.

Fazit

Aus dem Rundschreiben ergibt sich, dass das Compliance-programm eines Unternehmens nicht nur als Haftungsbefreiungsinstrument verstanden werden kann, und dass demzufolge, das Unternehmen nicht nur halbherzig den Kompromiss die anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten, annehmen kann. Andererseits muss die Größe eines Unternehmens zur Entwicklung des Compliance-Systems berücksichtigt werden, sowie dass die Rolle des Compliance-Officers nicht von einer externen Person des Unternehmens durchgeführt werden kann.

 

Vilá Abogados

 

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 24. März 2016