Modell der strafrechtlichen Haftung von juristischen Personen

Gemäß neuer Fassung des Art. 31 bis des Strafgesetzbuches (StGB) haften juristische Personen strafrechtlich:

a) Für Straftaten, welche im Namen und Rechnung dieser von deren gesetzlichen Vertretern oder Personen mit Entscheidungsfähigkeiten, oder Aufsichtspersonal, begangen worden sind und einen mittel- oder unmitellbaren wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

b) Für Straftaten welche in Ausübung von Gesellschaftstätigkeiten im Namen dieser, von denjenigen, welche unter Aufsicht der oben genannten Personen stehen begangen worden sind, für den Fall eines schwerwiegenden Verstoßes deren Überwachung und Kontrollpflichten unter Berücksichtigung der Bedingungen des Einzelfalls.

Gemäß Rundschreiben ist die Haftung des 31 bis des StGB eine Haftung durch Übertragung, so dass die strafrechtliche Haftung einer juristischen Person nicht getrennt betrachtet wird. Gleichwohl wird in dem Rundschreiben anerkannt, dass die jetzige Fassung des Artikels die Schuld und Eigenverantwortung der juristischen Person verstärken.

Ferner wird in dem Rundschreiben erklärt, dass die Haftung der juristischen Person nicht verschuldungsunabhängig ist, da für das Begehen der in b) genannten Straftaten zwangsweise die Nichterfüllung von Aufsichts- und Kontrollpflichten vorausgesetzt wird, und für die in a) ist insbesondere diese Aufsichtsfunktion ein Ausschließungsgrund.

Meiner Meinung nach widerspricht sich das Rundschreiben in diesem Punkt. Wenn das Unternehmen widerlegen muss (im Fall der Straftaten in a)), dass ein Compliance-Programm besteht, soll damit verstanden werden, dass sonst die Haftung automatisch und somit verschuldungsunabhängig ist. Und wenn, sind dadurch die Voraussetzungen in Art. 5 StGB erfüllt?

Personen in Art. 31 bis a)

Eins der strittigsten Aspekte ist die Unterscheidung derjenigen Personen welche in der Definition vom Art. 31 bis zu verstehen sind. Die Definition des Rundschreibens ist in diesem Sinne breitgefasst.

Einerseits ist bezüglich der Geschäftsführer der juristischen Personen unklar, ob hiermit ebenfalls eine Unterscheidung unter Personen mit oder ohne exekutiven Funktionen wie im Gesetz über Kapitalgesellschaften gemeint ist.

Andererseits ist zu beachten, dass es in einem mittleren oder großen Unternehmen viele Personen mit Entscheidungsmacht gibt. Es ist daher unklar, welche Bedingungen diese Autorisierungen erfüllen müssen, ob Angestellte der mittleren Führungsebene ohne Vollmacht zur Unterzeichnung von Verträgen (beispielsweise mit Lieferanten, Kunden) aber mit Entscheidungsfähigkeiten, betroffen sind.

Personen in Art. 31 bis b)

Die in b) genannten Personen sind ferner den Arbeitnehmern der juristischen Person hinaus zu verstehen. Das Rundschreiben setzt voraus, dass hier sowohl Arbeitnehmer, Freiberufler, Unterbeauftragte und Arbeitnehmer von Filialen.

Zwei Fragen kommen diesbezüglich auf, einerseits, wenn das Rundschreiben Unterbeauftragte erwähnt, sind damit alle Arten von Unterbeauftragten gemeint oder ist die Definition gemäß jetziger Rechtssprechung im Sinne des Art. 42 des Arbeitnehmerstatuts.

Oder ist ein anderes Kriterium anzuwenden, wobei in diesem Fall Unterbauftragte nur diejenigen, die der Aufsicht der Führungskräfte der juristischen Personen gestellt sind. Hier sind neue Grenzen zu zeichnen. Ein gutes Beispiel wäre der Arbeitnehmer einer Firma, welche ein Router im Büro installiert und dazu ein Software zur Installierung eines Firewall unrechtsmäßig erhält, was Kosten für das Büro spart.

Andererseits, wenn Arbeitnehmer einer Filiale die im Perimeter dessen Gesellschaft zu verstehen sind, ist erneut eine unbestimmte Maßnahme genannt, da wir ja nicht wissen, wer inbegriffen ist.

 

Vilá Abogados

 

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 11. März 2016