Kann eine Internet-Domain das Objekt einer Straftat von widerrechtlicher Aneignung sein?

Die zweite Kammer des Obersten Gerichtshofs hat zum ersten Mal, bei einem neuen Urteil, über die Straftat von widerrechtlicher Aneignung in Bezug auf eine Internet-Domain verurteilt.

Bei dem neuen Urteil 1464/2022, hat der Hoher Gerichtshof vier Angeklagte von der Aneignung des Namens einer Internet-Domain freigesprochen, die das Eigentum der Religionsgemeinschaft zu der die Angeklagte gehörten war.

Der gesagte Religionsverband hat eine Internetseite mit der Internet-Domain www.alfatelivision.org geschafft, um ihre Aussage zu verbreiten. Die Internetseite wurde dann mit Bank– und PayPalkonten verbunden, damit sie Spenden erhalten könnten.

Die vier Angeklagte haben sich von diesem ursprünglichen Verband geteilt und ihr eigenen Verband geschafft, bei der sie die Zugangspasswörter zum Paypalkonto und zu der Internet-Domain verändert hatten, um den Zugang zur URL des ehemaligen Verbands zu sperren und die Benutzung der Internetseite zu erhalten. Nach diesen Taten, wurden sie von der Versammlung der ursprünglichen Gemeinschaft gekündigt.

Das Provinzgericht Guadalajara hat die Angeklagte verurteilt, mit der Vereinbarung, dass die Internet-Domain Vermögen der Aneignungsfälligen Gesellschaft sein mussten und, deswegen, dass ihre Führung eine Straftat von widerrechtlicher Aneignung begründete.

Vor der Verurteilung, haben die Angeklagte einen Antrag auf Revision eingelegt, der von dem Obersten Gerichtshof betrachtet war und durch die betroffene Verurteilung gelöst.

Der Oberste Gerichtshof hat bedacht, dass die Führung der Angeklagten nicht mit der Klassifikation einer Straftat von widerrechtlicher Verwendung übereinstimmte, denn die Ereignisse stattfanden, als sie noch Mitglieder des ursprünglichen Verbands waren.

Um zu solchem Schluss zu kommen, hat die Gerichtskammer die Rechtmäßigkeit analysiert, die Internet-Domain einer Gesellschaft als Vermögen zu betrachten und hat so geäußert, dass: „das Einschließen des Namens einer Internet-Domain unter den Vermögen eines Unternehmens – eine unbestreitbare Entscheidung, denn sie ökonomischen Wert hat – nicht unaufhaltsam zu dem Schluss führt, dass die widerrechtliche Benutzung dieser Internet-Domain diese Klassifikation von Straftat begründet.“

Auf dieser Weise, werden die Internet-Domain und der Name der Gesellschaft zwar als Gesellschaftsvermögen klassifiziert sein, und könnten das Objekt der Straftat von widerrechtlicher Aneignung sein.

Nichtsdestoweniger, im Fall, der hier analysiert wird, hat der Hoher Gerichtshof verstanden, dass die normale Struktur der Straftat von widerrechtlicher Aneignung von Artikel 253 des Strafgesetzbuches, die Übereinstimmung anderer Elemente der Straftat benötigt, die, in diesem Fall, nicht vorhanden zu sein scheinen.

„Auch wenn wir das materielle Objekt der Straftat von widerrechtlicher Aneignung mit maximaler Flexibilität interpretieren, mit dem Verständnis, dass der Ausschluss des Begriffs „Gesellschaftsvermögen“ keine Beschränkung des „ungerechten“ Anteils, der von dem neuen Artikel 253 des Strafgesetzbuches angepackt wird, ist es noch unentbehrlich, dass dieses Objekt von ökonomischem Wert mit „Hinterlegung, Kommission oder Verwahrung“ erhaltet wird, „oder, dass es irgend anderem Titel entsprechend damit anvertraut ist, der die Verpflichtung trägt, sie zu liefern oder zurückzugeben.“

Also ist die Gerichtskammer zu dem Schluss gekommen, dass man nicht von widerrechtlicher Aneignung reden kann, denn die Ereignisse (die Veränderung des Zugangspassworts der URL) sich vor dem Datum der Kündigung der Angeklagte vom Versammlung stattfand. Deswegen, zogen diese Angeklagte Nutzen aus diesen Taten und den Befugnissen und Funktionen, die bis dahin im Besitz des Verbands waren.

Die Verurteilung hat sich mit einer Analysierung der Fälle beendet, in den die dolose Benutzung einer Internet-Domain eine Straftat begründen könnte. Dies wäre der Fall, wenn Betrug begangen wurde, als die Benutzung eines Namens Dritte irreführt hätte, sodass sie glaubten, dass ihre Bezahlung zu Gunsten einer Person gemacht wurde, die nicht diejenige ist, die den Gewinn erhalten sollen hätte.

Die Gerichtskammer verstand, dass es möglich wäre, dass die betrügerische Benutzung des Namens eine Straftat gegen Patentrechte oder geistiges Eigentum begründete, wenn die Internet-Domain „das Medium, um die Rechte zu schwächen, die von einer Marke beschützt sind (zitierend Artikel 270, 273 und in Übereinstimmung mit dem Strafgesetzbuch). Die ungesetzliche Benutzung davon könnte einige der Straftaten gegen „Patentrechte oder geistiges Eigentum“ begründen, oder sogar Informatikshacking aber kommt zu dem Schluss, dass, in diesem Fall, die angeklagte Führung nicht unter diesen Straftaten strafbar ist.

 

 

Aleix Cuadrado

Vilá Abogados

 

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6. Mai 2022