Die Regelung des Insolvenzvorverfahrens wurde durch das Gesetz 16/2022 vom 5. September zur Reform des konsolidierten Textes des Insolvenzgesetzes (im Folgenden „LC“) nicht geändert, so dass die Bestimmungen des letzteren Gesetzestextes in Kraft bleiben.

Was den Anwendungsbereich betrifft, so werden alle Fragen, die sich während des Insolvenzvorverfahrens stellen und für die in den LC kein anderes Verfahren angegeben ist, sowie die Klagen, die vor dem Insolvenzrichter erhoben werden müssen, über den Insolvenzvorverfahren abgewickelt.

Die Bearbeitung erfolgt gemäß dem Gesetz Nr. 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess (im Folgenden „LEC“) für das Sonderverfahren genannt “mündliche Verfahren”, jedoch mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten, die im Insolvenzgesetz festgelegt sind.

Bezüglich des Antrags von Beweisemitteln wird es in der Regel in den ersten Schriftsätzen (Klageund/oder Klagebeantwortung) vorgeschlagen, und über die Zulassung des Beweisantrags wird per Beschluss entschieden.

Diese allgemeine Regel ist unter anderem in dem Urteil des Landgerichts Badajoz vom 28. Dezember 2022(ECLI:ES:APBA:2022:1647) bestätigt. In Bezug auf das Recht, Beweismittel anzubieten, wird in dem Urteil Folgendes erläutert:

Wie die Verfassungslehre mehrmals festgestellt hat, handelt es sich um ein Gesetzrecht, das innerhalb des in dem Rechtsrahmens ausgeübt werden muss (SSTC 173/2000, vom 26. Juni, FJ 3, und 167/1988, vom 27. September, FJ 2). “Und nach dem Gesetz wird der vorzuschlagende Beweis in den Konkurvorfahrens mit dem der Klage und den Klagebeantwortungen vorgelegt“.

Von diesem allgemeinen Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen.

Erstens hat der Kläger die Möglichkeit, Urkundenbeweismittel in Bezug auf die Begründetheit vorzuschlagen, deren Interesse durch die Behauptungen des Beklagten in der Klagebeantwortung aufgedeckt wird.

Dies steht unter anderem in dem Urteil des Landgerichts Murcia vom 20. Oktober 2022 bestätigt (ECLI:ES:APMU:2022:2554), in dem es heißt, dass der klagende Gläubiger befugt ist, „unter dem Schutz von Art. 265 LEC und einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 539.1 LC Urkunden vorzulegen, die diese Behauptungen widerlegen sollen, mit der Maßgabe, dass sich das Vorbringen von Beweisen in den Schriftsätzen in der Konkursvorverfahren auf das beschränkt, was die jeweiligen Ansprüche stützt (im Falle des Klägers die Tatsachen, die seine Anspruch begründen, und im Falle des Beklagten die erlöschenden, ausschließenden oder beeinträchtigenden Tatsachen), sich aber nicht auf das bezieht, was die vom Beklagten in der Klagebeantwortung vorgebrachten Tatsachen eingefürt wurden.

Eine besondere Form dieser ersten Ausnahme findet sich in Artikel 338 LEC, der es den Parteien erlaubt, Gutachten abzugeben, deren Notwendigkeit oder Nutzen sich aus der Klagenbeantwortung ergibt, und die den gegnerischen Parteien mindestens fünf Tage vor der mündlichen GerichtsVerhandlungoder Anhörung übermittelt werden müssen.

Die zweite Ausnahme besteht in der Möglichkeit, Beweismittel zur Begründetheit nach dem Zeitpunkt, der Kenntnis oder der Möglichkeit ihrer Erlangung vorzulegen, d. h.: (i) sie sind von einem Zeitpunkt nach der Klage oder der Klagebeantwortung (sofern sie nicht vor diesen Verfahrenszeitpunkten vorbereitet oder erlangt werden konnten); (ii) sie sind von einem früheren Zeitpunkt, wenn die Partei, die sie vorlegt, rechtfertigt, dass sie keine vorherige Kenntnis von ihrer Existenz hatte; (iii) es war nicht möglich, sie zu erlangen, für Gründe die nicht der Partei zuzuschreiben sind, und die Parteien zuvor diese benannt hat. In diesen Fällen können die anderen Parteien in der Anhörung geltend machen, dass die Zulassung solcher Mittel unzulässig ist, weil sie keine der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das Gericht entscheidet an Ort und Stelle über die Angelegenheit und kann, wenn es eine Verzögerungsabsicht oder Bösgläubigkeit feststellt, auch ein Bußgeld zwischen 180 und 1200 Euro verhängen.

Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, so wird diese in Befolgung des Gesetzes (LEC) für mündliche Verhandlungen durchgeführt, wie sie in dem Gesetz (LEC), allerdings mit den in dem Insolvenzgesetz (LC) für den Konkursvorverfahren vorgesehenen Besonderheiten, von denen die wichtigste die Pflicht ist, den Parteien nach der Beweisaufnahme eine mündliche Anhörung zu gewähren (anders als bei mündlichen Verhandlungen, die in der LEC geregelt sind, bei denen dies nicht zwingend vorgeschrieben ist).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der „ficta confessio“ (unterstelltes Geständnis) um eine Ermessensbefugnis des Gerichts handelt, die nur dann zum Tragen kommt, wenn die Vernehmung der Partei rechtzeitig und in der richtigen Form vorgeschlagen wurde, und dass das Gericht in jedem Fall vor ihrer Anwendung bewerten muss, „ob es andere geeignete Beweismittel gibt, um die streitigen relevanten Tatsachen zu bestätigen“. STS 21/2021, vom 21. Januar„. (Urteil der Audiencia Provincial de Madrid vom 15. Oktober 2021 (ECLI:ES:APM:2021:12739).

 

Mireia Bosch

Vilá Abogados

 

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10. Februar 2023