Die spanische GmbH PUNTO FA, S.L. beauftragte die Transportfirma TRANSNATUR, S. A. für den Straßentransport von Textilgütern vom Standort der SPEDICAM LOGISTIK GmbH, in Nürnberg, an den Standort der Firma JEVASO, S. L., in Arteixo (Spanien).

Für den Transport dieser Güter beauftragte TRANSNATUR, S. A. ihrer Partner Firma in Deutschland, SPEDICAM LOGISTIK GMBH mit dem Transport. Diese wiederum leitete den Auftrag an IMPORTEX (ausführendes Transportunternehmen) weiter.

Während des Transports hat der Fahrer an einem Rastplatz angehalten, der sich bereits auf spanischem Territorium befindet, um die obligatorische Pause einzuhalten. Während dieser Pause wurden einige der transportierten Güter gestohlen. Die Diebe schnitten die LKW-Plane auf und stahlen 673 kg Ware von den insgesamt 2.145 Kg während der Fahrer schlief.

Der Fahrer reichte am Tag nach dem Diebstahl eine Beschwerde beim Kommissar der Mossos d‘ Esquadra von Sant Celoni (Katalanische Polizei) ein, in der er die Tatvorgang schilderte und die gestohlenen Waren beschrieb.

Die Klägerin, AXA SEGUROS GENERALES, S.A., die der Position ihres Versicherungsnehmers einnimmt (Artikel 43 nach dem Versicherungsvertragsgesetz), verlangte den Wert der Ladung von der Transportfirma, gemäß Artikel 27 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR). Die beklagte Firma, TRANSANTUR S.A., hat den Artikel 23.3 des CMR-Übereinkommens geltend gemacht. Diese Artikel gibt eine Haftungsbeschränkung einer Haftungshöchstgrenze von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende kg Bruttogewicht der Ware vor.

Die Entscheidung des Handelsgerichtes Nr. 2 von Barcelona (erste Instanz) urteilte, dass die beklagte Firma fahrlässig gehandelt hat, da der LKW an einem Ort ohne Sicherheitssysteme, worauf ein Schild hinweist, geparkt hat. Der Raub hätte verhindert werden können, wenn der Fahrer an einem nahegelegenen Ort mit solchen Sicherheitssystemen geparkt hätte.

Aufgrund der Entscheidung des Handelsgerichts, legte die Klägerin Berufung ein, indem sie beklagte, dass der Fahrer nicht nur fahrlässig gehandelt hatte, sondern vorsätzlich, weil er auf einem unbewachten Bereich geparkt hatte, wissend, dass die Ladung nur durch eine Plane geschützt wurde. Artikel 29 des CMR-Übereinkommens sieht vor, dass Haftungsbeschränkungen (vom vorgenannten Artikel 23.3 CMR) oder die Umkehrung der Beweislast keine Anwendung finden, wenn der Schaden durch Vorsatz oder absichtliches Verschulden verursacht wurde und nach lokalem Recht als Vorsatz gilt.

Die Berufung der Klägerin wurde vom Provinzgericht von Barcelona (zweite Instanz) verhandelt, welches argumentierte, dass, wie in der oben erwähnten Doktrin des Obersten Gerichtshofes „die Folgen von Handlungen, die ungewollt durchgeführt werden, ohne Absicht, als Vorsatz verstanden werden“.

Eine solche Schuldzuweisung gilt als Vertragsbruch (Art. 1101 des Bürgerlichen Gesetzbuches), eine bewusste und freiwillige Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtungen, unabhängig ob die Schadensabsicht auf kriminellem Vorsatz beruht. In diesem Sinne erklärt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2009, dass es nicht angebracht ist, den Umfang von Arglist oder Vorsatz auf Böswilligkeit oder Absicht zu beschränken, und es muss daher verstanden werden, dass es nicht nur Schäden die absichtlich begangen werden umfasst, sondern auch ausreichend ist mit schlechter Absicht freiwillig gegen den Menschlichen Verstand zu verstoßen, d. h. mit dem Bewusstsein, dass das eigene Verhalten rechtswidrig ist.

Schließlich wurde der Beklagten Firma aufgefordert, die 673 Kilogramm gestohlenen Waren zu zahlen, und zwar zu dem Preis pro kg, den der Kommissar in seinem Sachverständigenbericht festgelegt hatte.

 

 

Marc Martínez

Vilá Abogados

 

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8. September 2017