Im Staatsanzeiger (BOE) vom 6. August 2021 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben (das „DGSJFP“) vom 28. Juli 2021 bezüglich einer negativen Qualifizierung vom Handelsregister aus Valencia veröffentlicht hinsichtlich der Eintragung einer von der Hauptversammlung einer GmbH angenommene Beschlussurkunde.

In diesem Fall beschloss die Hauptversammlung die Auflösung der Gesellschaft. Dieser Beschluss wurde mit der Zustimmung von 66,60% angenommen. Artikel 13 der Satzung hat folgenden Inhalt:

„Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorsehen, werden gesellschaftsrechtliche Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, sofern sie mindestens ein Drittel der den Sozialanteilen entsprechenden Stimmen vertreten …“ „Mit Ausnahme, müssen 73% der Stimmen für die Anpassung der folgenden Beschlussliste abgegeben werden: „“- Die Umwandlung, Fusion oder Löschung, Auflösung und Liquidation …“

Der Registerführer hat die Eintragung ausgesetzt, weil das in Artikel 13 der Satzung festgelegte Quorum für die Auflösung der Gesellschaft nicht erfüllt ist.

Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt mit der Begründung, dass die Gesellschaft aufgrund von Verlusten, die das Vermögen auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals reduziert haben, einen Rechtsgrund zur Zwangsauflösung habe und daher der oben genannte Beschluss getroffen wurde.

Die Generaldirektion bekräftigte, dass die Natur der Statuten und ihre Imperativität durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei mehreren Gelegenheiten aufgedeckt worden seien, aber andererseits erklärte sie in diesem speziellen Fall, dass der diskutierte Beschluss auf einer rechtlichen Grundlage beruhe der Auflösung, insbesondere des Vorliegens von Verlusten, die in den Artikeln 362 und 363.1.e des Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC) vorgesehen ist, und nach Artikel 364 desselben Gesetzes ist es nur erforderlich, dass ein solcher Beschluss von der Versammlung gefasst wird  mit der in Artikel 198 festgelegten einfachen Mehrheit. In diesem Fall ist der von  Versammlung gefasste Auflösungsbeschluss nichts anderes als eine ordnungsgemäße Handlung und eine Erklärung, dass solche Verluste erfasst werden und daher der zwingende Rechtsgrund für die Auflösung vorliegt.

Zudem fügt die Generaldirektion hinzu, dass „diese Regelung zwingend ist, so dass eine verstärkte Mehrheit in den Statuten nicht festgelegt werden kann“. Im Beschluss vom 4. Mai 2005 desselben Direktion wurde davon ausgegangen, dass der rein freiwillige und nach Ermessen der Hauptversammlung gefasste Auflösungsbeschluss kann durch die Satzung unter Bedingungen stehen, „nicht jedoch die Beschlüsse, die aus einer bloßen Überprüfung oder Bestätigung des Vorliegens eines rechtlichen Auflösungsgrundes bestehen“. „Vor diesem Hintergrund ist die vom Registrator in seiner Qualifizierung zitierte Satzungsklausel auszulegen, in dem sie auf irgendwelche Auflösungsbeschluss sich bezieht, und darüber hinaus die Fälle belässt, in denen das Gesetz anders verfügt.“

Und es kam zu dem Schluss, dass „diese Satzungsmäßige Norm nur in Bezug auf den in Artikel 368 genannten <blossen Beschluss der Hauptversammlung> angewendet werden kann, was nicht der vorliegende Fall ist.

Schließlich gab die Generaldirektion der Beschwerde statt und hob die angefochtene Entscheidung auf.

 

 

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15. Oktober 2021