Am 29. Januar 2016 wurde das Rundschreiben 8/2015, vom 22. Dezember der spanischen Wertpapierbörsenkommission („Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)“) veröffentlicht, in welchem die Formulare über Benachrichtigungen der signifikanten Teilhaberschaft der Mitglieder des Vorstandes und der Direktoren, oder deren eng verbundenen Personen, der Antragsteller mit eigenen Aktien und andere Formulare (im folgenden „das Rundschreiben“) genehmigt wurden. Aufgrund dieses Rundschreiben wird das Rundschreiben 2/2007, vom 19. Dezember, durch welches die Benachrichtigungsformulare der signifikanten Teilhaberschaft der Mitglieder des Vorstandes und der Direktoren, der Transaktionen der Antragssteller, welche im spanischen königlichen Erlass, RD/1362/2007, vom 19. Oktober genehmigt wurden, aufgehoben.

Das neue Modell bezüglich der Benachrichtigung der signifikanten Teilhaberschaft von börsennotierten Unternehmen wurde in dem von ESMA (ESMA/2015/1597) neu veröffentlichten Mitteilungsblatt der signifikanten Teilhaberschaft angepasst, mit dem Hauptzweck, ein höheres Maß an Konvergenz und Harmonisierung bezüglich der Information seitens der Anteilinhaber zu erreichen sowie die Erleichterung deren Verpflichtungen bezüglich der Vorlegung von Informationen  zu erzielen.  Das neue Mitteilungsblatt der Mitglieder des Vorstandes, die Inhaber von Aktien oder andere mit den Aktien verbundenen Finanzinstrumente sind, hat ebenfalls als Vorbild das Model von ESMA genommen, obwohl kleinere Korrekturen durchgeführt werden mussten, um die spezifische Verpflichtung bezüglich der Mitteilung der Mitglieder des Vorstandes, welche aus der Marktmissbrauch Regelung stammen, einzubeziehen.

Mitteilungsblätter

Das Mitteilungsblatt I beinhaltet die Verpflichtung, Informationen bezüglich der Vetorechte, welche an wesentliche Aktieninhaber, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, mitzuteilen. In diesem Mitteilungsblatt muss der Verpflichtete seine Vetorechte über Aktien oder andere Finanzinstrumente, die die Stimmrechte oder ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, darlegen.

Das auf Mitglieder des Vorstandes anwendbare Mitteilungsblatt II muss sowohl die direkte wie auch indirekte Ausschlussposition der Vetorechte bezüglich der Aktien oder anderer Finanzinstrumente enthalten, was die gesamten Transaktionen, welche direkt seitens des Vorstandsmitgliedes oder durch dritte Personen (in manchen Fällen werden diese als eng verbundenen Personen eingeschätzt)  durchgeführt werden, betrifft, vorausgesetzt, dass diese Vetorechte Eigentum der Mitglieder des Vorstandes sind. Dies bedeutet, der Vorstandes kann entscheiden ob er sein Vetorecht geltend macht oder nicht.

In den Mitteilungsblätter I und II ist ein spezifischer Absatz zur Delegierung der Stimmrechte vorgesehen. Die Frist für einen solchen Fall beginnt am ersten Börsentag nach dem Tag an dem die Gesellschafterversammlung stattgefunden hatte.

Das Mitteilungsblatt III ist für die Direktoren der Antragssteller und deren eng verbundenen Personen, sowie für andere enge Verbindungen der Mitglieder des Vorstandes des Antragstellers, dessen Position bezüglich der Vetorechte nicht dem Vorstandsmitglied zuzurechnen ist, für den Fall, dass dieser nicht den Sinn dieser Vetorechte entscheiden kann, anwendbar. Transaktionen, die von eng verbundenen Personen des Antragsstellers durchgeführt werden und dessen Position bezüglich der Vetorechte nicht dem Vorstandsmitglied zuzurechnen sind, müssen seitens des Inhabers dieser engen Verbindung mitgeteilt werden.

Das Mitteilungsblatt IV steht für die Mitteilung der Transaktionen mit eigenen Aktien.

Mit dem Mitteilungsblatt V kann beantragt werden, dass der Marktmacher die signifikante Teilhaberschaft nicht mitteilen muss.

Mit dem Mitteilungsblatt VI werden Vergütungsregelungen der Geschäftsführer von   notierten Unternehmen, deren Sitz in der EU ist, aufgeführt.

Fristen

Die wesentlichen Aktieninhaber müssen die entsprechende Mitteilung innerhalb von vier Börsentagen, von dem Tag ab, an welchem der Auskunftspflichtige bezüglich des Umstandes, welcher die Mitteilungspflicht bildet, benachrichtigt wurde.

Für Transaktionen durch welche Aktien erworben werden, beginnt die Frist spätestens nach dem zweiten Börsentag an dem die Kauftransaktion stattgefunden hatte.

Für die restlichen Transaktionen beginnt die Frist ab dem ersten Börsentag, nach dem die Transaktion wirksam wurde.

Die Mitglieder des Vorstandes und Direktoren sowie deren enge verbundenen Personen müssen die entsprechende Mitteilung innerhalb von fünf Börsentagen nach dem Tag, an dem die Transaktion stattgefunden hat, durchführen.

Das neue Rundschreiben trat schon am 28. Januar 2016 in Kraft. Die verpflichteten Personen werden die neuen Modelle ab dem 31. März 2016 benutzen müssen.

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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5. Februar 2016