Die Resolution vom 30. März 2016 der spanischen Generaldirektion für Register und Notariat (DGRN „Dirección General del Registro y del Notariado“), welche im Regierungsamtsblatt vom 13. April 2016 veröffentlicht wurde, befasst sich mit den Konflikten, die zwischen der Satzung einer Gesellschaft und dem spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz („Ley de Sociedades de Capital“ (LSC)) entstehen können.

In dem vorliegenden Fall wurde der Sitz einer Gesellschaft durch die Entscheidung des Verwaltungsrates an einen anderen Ort innerhalb derselben Provinz in Spanien verlegt, gemäß der neuen Fassung des Artikels 282.2LSC, welche durch das Gesetz 9/2015, vom 25. Mai eingeführt wurde.

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes wurde jedoch von dem Handelsregister als negativ beurteilt und daher nicht eingetragen. Dies beruht auf Artikel 4 der Satzung, welcher vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Artikels 282.2 des LSC entstand und daher den Verwaltungsrat im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft geltenden Wortlaut des Artikels nur dazu befugte, den Sitz der Gesellschaft innerhalb eines selben Ortes zu verlegen (für die Verlegung des Gesellschaftssitzes außerhalb des Ortes war vor der Reform des LSC ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich). Die Entscheidung des Handelsregisters wurde vor die DGRN berufen.

In der Resolution der DGRN vom 30. März 2016 wird dargelegt, dass, wenn die Satzung ausdrücklich auf das LSC verweist oder der Wortlaut der Satzung einen bestimmten Artikel des LSC wiedergibt, die geltende Fassung des Artikels der LSC anwendbar ist, unabhängig von der konkreten Fassung der Satzung.

Das Kriterium der DGRN ist, dass, wenn die Gesellschafter in Bezug auf jegliche Angelegenheiten in der Satzung auf das LSC ausdrücklich oder durch die Wiedergabe eines bestimmten Artikels verweisen, verstanden werden muss, dass es der Wille der Gesellschafter war, dass sich die Satzung an das in jedem Moment geltende Gesetzes anpasst. Bei der Anwendung dieses Kriteriums auf den analysierten Fall ergibt sich, dass die Reform der LSC, durch welche u.a. der Verwaltungsrat dazu befugt wird, den Gesellschaftssitz innerhalb von Spanien zu verlegen, auf die Satzungen, die vor der Reform entstanden sind und die entweder ausdrücklich oder durch Wiedergabe des diesbezüglich zuständigen Artikels auf die LSC verweist, anwendbar ist. Die DGRN hebt hervor, dass, sollte eine solche Schlussfolgerung nicht akzeptiert werden, die Gesellschaften, in deren Satzung der aufgehobene Artikel 149 des LSC wiedergegeben wird, nachteilig gegenüber den Gesellschaften, deren Satzung entweder keine Angabe bezüglich der Änderung des Gesellschaftssitzes beinhaltet oder nur einen Verweis auf das LSC, behandelt würden, da in den beiden letztgenannten Fällen der Verwaltungsrat nach Inkrafttreten der Reform des LSC den Gesellschaftssitz innerhalb von ganz Spanien verlegen kann und nicht nur innerhalb des selben Ortes.

Die DGRN kommt in dem konkreten Fall zur Schlussfolgerung, dass nicht angenommen werden kann, dass es der Wille der Gesellschafter war, dass die Änderung der rechtlichen Vorschrift bezüglich der Änderung des Gesellschaftssitzes, aufgrund welcher der Verwaltungsrat dazu befugt ist, den Sitz der Gesellschaft innerhalb von ganz Spanien zu versetzen, nicht anwendbar ist. Daher wurde seitens der DGRN die Beschwerde erfolgreich beurteilt und die Entscheidung des Handelsregisters aufgehoben.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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10. Juni 2016