Im Offiziellen Staatsamtsblatt (Boletín Oficial del Estado – BOE) vom 7. Juli 2022 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen (La Resolución de la Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública DGSJFP) vom 14. Juni 2022 veröffentlicht, in dem das Handelsregister von Huelva die Eintragung der Bestellung eines ehrenamtlichen Auditors für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 ablehnt.

In diesem Fall bescheinigte der alleinige Verwalter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, oder Sociedad Limitada – S.L.), dass die Gesellschaft den Beschluss gefasst hat, einen ehrenamtlichen Auditor mit der Prüfung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 zu beauftragen, und dass diese Beauftragung vom Auditor angenommen wurde.

Die Registrierstelle hat die Eintragung aus folgenden Gründen nicht vorgenommen:

(i) Es liegt ein Antrag auf Bestellung eines Auditors auf Verlangen des Minderheitsgesellschafters (Artikel 265.2 des Kapitalgesellschaftsgesetzes, oder KGGs) für das Geschäftsjahr 2020 vor, aus dem hervorgeht, dass die Bestellung eines Auditors angemessen ist.

(ii) Schließung des Registers wegen Nichtvorlage der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020. Es wird klargestellt, dass die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 von dem vom Register bestellten Auditors und die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2020 von dem in diesem Fall bestellten Auditors ordnungsgemäß geprüft werden müssen.

Gegen diese Einstufung wurde ein Einspruch eingelegt, der wie folgt begründet wurde:

a) dass der Beschluss zur Genehmigung der Bestellung eines Auditors auf Antrag eines Minderheitsaktionärs erst im Dezember 2021 mitgeteilt wurde, was zur Wehrlosigkeit der Gesellschaft und zu einer übermäßigen Verzögerung der gesetzlich festgelegten Fristen für das Verfahren führte;

b) dass für das Geschäftsjahr 2020 kein Auditor bestellt ist und dass es vor der Bestellung des Auditors durch die Gesellschaft keinen Auditor gegeben hat;

c) Da die Gesellschaft denselben Auditor bestellt hat, der wie den vom Handelsregister für das Geschäftsjahr 2019 bestellt wurde, entsteht dem Minderheitsaktionär kein Nachteil;

d) dass die Gesellschaft nicht in der Lage war, dem Antrag auf Bestellung des Auditors zu widersprechen, da es keine Kenntnis davon hatte; und

e) dass die vom Handelsregister mit der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich nicht mit der Gesellschaft in Verbindung gesetzt hat und daher beantragt wird, ihre Bestellung aufzuheben und einen neuen Auditor in der von der Gesellschaft benannten Person zu bestellen.

Die Generaldirektion erklärt, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, da mit Ausnahme der letzten Behauptung der Gesellschaft die übrigen aufgeworfenen Fragen gemäß Artikel 326 des Hypothekengesetzes nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein können.

Folglich können „Fragen, die in einem anderen Verfahren behandelt wurden, wie die Bestellung eines Auditors auf Antrag der Minderheit“, nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Gesellschaft in Ausübung ihres Anhörungsrechts dem Antrag des Minderheitsgesellschafters unter Angabe der von ihr als relevant erachteten Gründe widersprechen und gegebenenfalls von ihrem Recht Gebrauch machen, gegen die diesbezügliche Entscheidung des Handelsregisterbeamten Rechtsmittel einzulegen.

Die Generaldirektion kommt zu dem Schluss, dass „wenn ein Beschluss zur Bestellung eines Auditors auf Antrag eines Minderheitsgesellschafters gemäß Artikel 265.2 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften vorliegt und das diesbezügliche Verfahren abgeschlossen ist, die Bestellung eines ehrenamtlichen Auditors nicht eingetragen werden kann, ohne dass dieser Beschluss für nichtig erklärt wird“. „Wenn, wie die Gesellschaft behauptet, das Verfahren zur Bestellung des Auditors unter Verletzung seines Rechts auf Anhörung oder unter Verstoß gegen die Fristen durchgeführt wurde, stellt die Rechtsordnung ihm Rechtsmittel zur Verfügung, damit es in einem geeigneten Verfahren und unter Beteiligung der betroffenen Parteien seine Rechtsposition verteidigen kann“. „Ist die Gesellschaft der Auffassung, dass ein rechtlicher Grund vorliegt, die Bestellung des Auditors zu widerrufen und einen anderen Auditor zu bestellen, muss sie ein entsprechendes Verfahren einleiten, in dem sie die ihr angemessen erscheinenden Gründe geltend machen kann und in dem nach einer entsprechenden Anhörung die entsprechende Entscheidung getroffen wird. Solange dies nicht der Fall ist und die Eintragungssituation so ist, wie sie sich aus den Akten ergibt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Folglich weist die Generaldirektion die Beschwerde zurück und bestätigt den Vermerk über die Qualifikation.

 

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22. Juli 2022