Die Entscheidung der Generaldirektion der Register und Notariate (DGRN) vom 15.09.2016 untersucht die Frage, ob es möglich ist, die Hinterlegung der Jahresabschlüsse einer Gesellschaft vorzunehmen, bezüglich derer ein Minderheitsanteilseigner sein Recht auf die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung der Jahresabschlüsse ausgeübt hat, wenn diesen nicht ein Wirtschaftsprüfungsbericht dieses Abschlussprüfers beigefügt wird, sondern man versucht, eine anderen Wirtschaftsprüfungsbericht, erstellt von einem anderen Wirtschaftsprüfer, bestimmt durch die Gesellschaft selbst, einzureichen. In derselben Entscheidung hat die DGRN ihre Meinung hinsichtlich der Bedingungen dargelegt, unter welchen ein Minderheitsanteilseigner kein Recht auf eine Wirtschaftsprüfung hat.

Die dem Sachverhalt zugrundeliegenden Tatsachen sind die folgenden:

Die Jahresabschlüsse des Finanzjahres 2011, vorgelegt von einer Gesellschaft mit Sitz auf Teneriffa mit Datum 7.4.2016 wurden aus folgenden Gründen negativ beurteilt:

1) Die vorherige Beurteilung wird wiederholt, da der in dieser dargelegte Defekt nicht behoben wurde. Um die Hinterlegung der Abschlüsse für 2011 vorzunehmen, hätte zunächst die Hinterlegung der Jahresabschlüsse für 2010 vorgenommen werden müssen; und

2) Der Wirtschaftsprüfer, der den Wirtschaftsprüfungsbericht ausgestellt hatte stimmte nicht mit dem vom Handelsregister auf Bitte der Minderheitsanteilseigner Ernannten überein (der Minderheitsanteilseigner hatte sein Recht auf eine Wirtschaftsprüfung der Jahresabschlüsse 2010 ausgeübt).

Die Gesellschaft aus Teneriffa legte gegen diese negative Beurteilung des Handelsregisters Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt:

1) Den Abschlüssen des Finanzjahres 2010 lag ein von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellter Wirtschaftsprüfungsbericht bei;

2) Der besagte Wirtschaftsprüfungsbericht wurde dem Aktionär übergeben, der die Ernennung eines Wirtschaftsprüfers erbeten hatte. Zudem wurde der Wirtschaftsprüfungsbericht mit den Jahresabschlüssen zur Hinterlegung eingereicht;

3) Der Höchste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat aufgezeigt, dass das Recht des Aktionärs gemäß Art. 205.2 LSA (Aktiengesellschaftsgesetz), eine Wirtschaftsprüfung zu verlangen, nicht besteht, wenn die Geschäftsführer freiwillig eine Wirtschaftsprüfung veranlassen. Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, dass es nicht der Zweck des Artikels ist, dass die Wirtschaftsprüfung auf Bitte eines bestimmten Gesellschafters ausgeführt wird, sondern dass tatsächlich eine Wirtschaftsprüfung durchgeführt wird und der Gesellschafter exakte Kenntnisse über die Finanzen der Gesellschaft erlangen kann.

4) Die DGRN zeigt auf, dass, wenn der Beschluss der Durchführung einer freiwilligen Wirtschaftsprüfung durch die Gesellschaft, glaubwürdig zu einem Datum getroffen wurde, welches vor dem Antrag durch die Minderheitsanteilseigner liegt, geht dieser Beschluss dem Antrag vor.

In der Entscheidung der DGRN wird die folgende Meinung hinsichtlich der Beschränkung des Rechts der Minderheitsanteilseigner auf die Wirtschaftsprüfung vertreten:

„…damit die freiwillige Wirtschaftsprüfung dem Recht der Minderheitsanteilseigner auf die Wirtschaftsprüfung vorgeht, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (a) diese muss vor dem Antrag durch den Minderheitsanteilseigner beim Handelsregister auf die registerliche Ernennung eines Wirtschaftsprüfers erfolgen, und (b) dass garantiert wird, dass das Recht des Minderheitsanteilseigners auf den Bericht des Wirtschaftsprüfers, was nur dadurch geschehen kann, dass man die Ernennung im Register einträgt, durch die Übergabe des Berichts an den betreffenden Gesellschafter oder durch die Inkorporation in die Akte.“

Die DGRN geht davon aus, dass die Gesellschaft behauptet, beide Voraussetzungen seien erfüllt, da man den Wirtschaftsprüfer freiwillig am 26.06.2008 bestellt hat und diese Bestellung stillschweigend für drei Jahre verlängert hat. Jedoch ist diese Behauptung hier außer Acht zu lassen, da es sich hierbei nicht um den Moment handelte, um die Ernennung zu diskutieren und so die Ernennung eines Wirtschaftsprüfers durch den Registrator zu entkräften. Diese Ernennung hätte in Verbindung mit dem Antrag durch den Minderheitsanteilseigner erfolgen müssen. Folglich kommt die DGRN zur Ablehnung des Widerspruchs und bestätigt somit die Beurteilung der Registratorin.

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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07. Oktober 2016