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Einigen Monaten vorher haben wir uns auf das Urteil 875/2023 vom 27. Juni (Rec. 6442/2021) des Obersten Gerichtshofs bezogen. Es befasst sich mit der Frage der Abzugsfähigkeit der von den Geschäftsführern erhaltenen Vergütungen in den Fällen, in denen die Vergütung wird in der Satzung vorgesehen aber es gibt keinen Beschluss der Hauptversammlung darüber. Im Wesentlichen wurde darüber diskutiert, ob die fehlende Angabe des Höchstbetrags der Vergütung von der Hauptversammlung (wie in Artikel 217.3 LSC gefordert) dazu führte, dass die von den Geschäftsführern eingezogenen Vergütungen als bloße „Schenkungen“ im Sinne von Artikel 14.1 e) des TRLIS eingestuft wurden und somit als nicht abzugsfähige Ausgabe beim Körperschaftssteuer.

Diese Frage, die für den Körperschaftsteuerzahler von großem Interesse ist, wurde -nach Ansicht der Unterzeichner- mit großem Erfolg vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil 75/2024 vom 18. Januar 2024 (Rec. 4378/2022) geklärt.

Der im Urteil vom 18. Januar 2024 untersuchte Fall weist große Ähnlichkeiten mit dem Urteil vom 27. Juni 2023 auf, mit der Ausnahme, dass es sich im zweiten Fall um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelte. Das Gericht entscheidet, dass einen Hauptversammlung Beschluss, der die Höhe der Vergütung festlegt, nicht durchsetzbar sei, da es  keine Versammlung besteht.

Um die Nichtabzugsfähigkeit dieser Ausgaben zu verteidigen, beruft sich der Staatsanwalt auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs 98/2018 vom 26. Februar (Rec. 3574/2017), in dem die drei Ebenen des Systems zur Festlegung der Vergütung von Geschäftsführern im Kapitalgesellschaftengesetz dargelegt werden: (i) Die erste Ebene wird durch die Satzung gebildet, die den unentgeltlichen oder entgeltlichen Charakter festlegen muss; (ii) die zweite Ebene sind die Beschlüsse der Hauptversammlung, die den Höchstbetrag der Vergütung festlegen müssen; (iii) und die dritte Ebene besteht aus den Entscheidungen der Geschäftsführern selbst, die – sofern die Versammlung nichts anderes beschließt – für die Verteilung der Vergütung auf die verschiedenen Verwaltern auf der Grundlage ihrer Funktionen und Verantwortungen verantwortlich sind.

Um die im Urteil vom 18. Januar 2024 aufgeworfene Frage zu klären, weist das Gericht die Argumente des Staatsanwalts zurück und greift auf die im Urteil vom 27. Juni 2023 festgelegten rechtswissenschaftlichen Kriterien zurück, die wie folgt zusammengefasst werden können:

1) Die von den Geschäftsführern erhaltene Vergütungen, die verbucht, nachgewiesen und in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen sind, stellen keine nicht abzugsfähige Freigäbigkeit im Sinne von Artikel 14.1.e) des TRLIS dar, ungeachtet ob die Beziehung mit der Gesellschaft aus handliche Natur ist oder die Vergütungen nicht von der Hauptversammlung genehmigt wurden.

2) Besteht die Gesellschaft aus einem einzigen Gesellschafter, ist eine Genehmigung der Höchstvergütung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich.

3) Selbst wenn diese Anforderung rechtlich durchsetzbar wäre, kann ihre Nichtbeachtung nicht automatisch dazu führen, dass die Ausgabe als Freizügigkeit angesehen wird und ihre Abzugsfähigkeit unzulässig ist.

Daher geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass Zahlungen mit belastendem Grund niemals Liberalitäten darstellen, solange (i) ihr rechtlicher und wirtschaftlicher Grund belastend und nicht unentgeltlich ist; (ii) effektive Leistungen werden vergütet; und (iii) diese Leistungen werden in den Statuten ausgewiesen, nachgewiesen und vorgesehen.

Auch wenn eine geschäftliche Unregelmäßigkeit vorliegt, bedeutet die fehlende Zustimmung der Hauptversammlung nicht, dass die Vergütung der Geschäftsführer als nicht abzugsfähige Liberalität in der Körperschaftssteuer gilt. Das Gegenteil würde eine nicht nur steuerliche oder kommerzielle, sondern eine rein vertragliche Änderung bedeuten, da die Beziehung zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft belastend ist und ihren Status als solche in keinem Fall verliert.

Abschließend stellt das Gericht fest, dass es keinen Rechtsschutz gibt, die Abzugsfähigkeit des Steueraufwands allein wegen eines angeblichen Verstoßes gegen handelsrechtliche Vorschriften zu versagen, der auch gleichzeitig – aus rein dialektischen Gründen – ohne Schaden für irgendjemanden erfolgt wäre.

 

 

Joan Lluís Rubio

Vilá Abogados

 

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8. März 2024