In Spanien versteht man unter einem Franchise die gewerbliche Tätigkeit, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrages ausgeübt wird, durch die ein Unternehmen, genannt Franchisegeber, einem anderen Unternehmen, genannt Franchisenehmer, das Recht erteilt, ein eigenes System zur Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen zu betreiben.

Bis zum 8. Dezember 2018 mussten natürliche oder juristische Personen – einschließlich Unternehmen aus Drittländern, die nicht in Spanien niedergelassen sind -, die die Tätigkeit von Franchisegebern auf spanischem Gebiet entwickeln wollen, dem Register der Franchisegeber den Beginn ihrer Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach ihrer Gründung mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zur Datenübermittlung und Eintragung im Register – gemäß Artikel 62 des spanischen Gesetzes 7/1996 vom 15. Januar über die Regulierung des Einzelhandels („RE“) und im Königlichen Erlass 201/2010 vom 26. Februar über die Regelung der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf Franchisebasis und die Übermittlung von Daten an das Register der Franchisegeber („RD 201/2010“) – stellte gemäß Artikel 65.1.r) des Gesetzes einen schweren Verstoß dar.

Am 8. Dezember 2018 trat jedoch das Amtsblatt des spanischen Staates (B.O.E.) und das königliche Gesetzesdekret 20/2018 vom 7. Dezember über dringende Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit des spanischen Industrie- und Handelssektors („RD 20/2018“) in Kraft, das eine Reihe von Maßnahmen zur Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit des industriellen und kommerziellen Sektors regelt, wie die Begrenzung von Verlusten beim Verkauf oder die Löschung von Franchisegebern und Fernabsatzregistern.

So löscht die RD 20/2018 das Register der Franchisegeber, das in Artikel 62 des RE vorgesehen und in der RD 201/2010 geregelt wurde.

Das online Franchisegeberregister wurde 2016 eingerichtet, obwohl die ihm zugrunde liegenden Apps gravierende Mängel aufwiesen, die zu einer komplizierten und nicht intuitiven Nutzung für die Nutzer führten.

Ebenso waren die einzigen Informationen, die dieses Register überprüft hat, dass das Franchiseunternehmen im Besitz des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Marke war, eine Angelegenheit, die bereits vom spanischen Patent- und Markenamt abgedeckt wurde. Andererseits haben die Mitarbeiter des Registers keine weiteren von den Franchisegebern übermittelten Daten überprüft.

Der RD 20/2018 hebt ausdrücklich Artikel 65.1.r) des RE auf – der als schwerer Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit an das Register der Franchisegeber und zur jährlichen Aktualisierung der Daten auf – sowie verschiedene Bestimmungen der RD 201/2010 – die das Register der Franchisegeber regulierten.

Andererseits die Verpflichtung des Franchisegebers, dem zukünftigen Franchisenehmer mindestens 20 Tage vor Unterzeichnung eines Franchisevertrages oder Vorvertrages die notwendigen Informationen zu geben, damit er sich frei entscheiden kann, dem Franchise-Netzwerk beizutreten. Diese vorvertraglichen Informationen müssen insbesondere die wichtigsten Daten zur Identifizierung des Franchisegebers, die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Franchiseunternehmens, den Inhalt und die Merkmale des Franchiseunternehmens und seines Betriebs, den Aufbau und die Erweiterung des Netzes sowie andere wesentliche Elemente des Franchisevertrags enthalten. Bezüglich dieser Verpflichtung kann der folgende Artikel konsultiert werden: FRANCHISEVERTRÄGE IN SPANIEN. PFLICHTVERLETZUNG.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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28. Dezember 2018