Am 14. März 2016 wurde von der Dritten Kammer des Obersten Spanischen Gerichtshofs das Urteil des Nationalen Gerichtshofs, Kammer für Verwaltungsrechtstreitigkeiten (Sala de lo Contencioso Administrativo de la Audiencia Nacional), aufgehoben. Im Rahmen zahlreicher Verfahren in Bezug auf das Recht auf Vergessen stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass Google Spain die personenbezogenen Daten der Kläger nicht ausschließen hätte müssen, so dass diese nicht weiterhin von der Suchmaschine Googles erfasst werden könnten und somit Google Spain keine Verantwortung bezüglich des Rechts auf Vergessen trägt, sondern nur die Muttergesellschaft Google Inc., da diese ausschließlich für die Bestimmung des Zwecks, Bedingung und Mittel zur Bearbeitung der Daten haftet.

Die von Google Spain erhobene Anfechtung gegenüber der Resolutionen der spanischen Agentur für Datenschutz (AEPD), in welcher Google Spain als Vertreter des amerikanischen Unternehmens Google Ink., Betreiber der Website www.blogspot.com, aufgefordert wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu erbringen, um die personenbezogenen Daten der Kläger von den bestrittenen Weblogs zu löschen, wurden von dem Nationalen Gerichtshof, Kammer für Verwaltungsrechtstreitigkeiten, zurückgewiesen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union, verwarf in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 den Einspruch bezüglich der fehlenden passiven Legitimität von Google Spain in dem Verwaltungsverfahren aufgrund folgender Gründe:

(i) Google Spain ist mittverantwortlich bezüglich der Bearbeitung der personenbezogenen Daten, die in der Suchmaschine von Google durchgeführt wird, aufgrund der Geschäftseinheit die beide Unternehmen bilden.

(ii) Google Spain hat so agiert, als ob es verantwortlich für die Behandlung der personenbezogenen Daten gewesen wäre, sowohl in Verfahren vor der AEPD sowie in verschiedenen Verfahren vor den spanischen Gerichten.

Jedoch ist der Oberste Spanische Gerichtshof der Ansicht, dass der für die Behandlung der personenbezogenen Daten Verantwortliche garantieren muss, dass die erwähnte Behandlung der Daten im Einklang mit den Grundsätzen der anwendbaren Vorschriften ist und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber interessierten Dritten übernehmen muss.

Demzufolge hat der Oberste Spanische Gerichtshofs die Resolutionen der AEPD nichtig erklärt, mit der Begründung, dass der Suchmaschinenbetreiber, in diesem Fall Google Inc., derjenige ist, der die Zwecke und Mittel der Aktivität festlegt und daher verantwortlich für die Behandlung der personenbezogenen Daten ist.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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 08. April 2016