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Am 5. Dezember 2023 haben der Rat und das Europäische Parlament ein vorläufiges Abkommen über die Überprüfung der beiden Legislativvorschläge hinsichtlich gewerblichen Mustern bzw. Modellen erzielt. Diese Vorschläge sind  die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und die Verordnung über die Gemeinschaftsmuster.

In diesem Artikel befassen wir uns mit den in diesem Beschluss festgelegten Designrechten für Ersatzteile, die erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie haben werden.

I.-Hintergrund zur Notwendigkeit einer Ersatzteilreparaturklausel.

Ein typisches Beispiel für die Notwendigkeit einer Reparaturklausel findet sich im Bereich der Kraftfahrzeug Reparatur. Ein Auto besteht aus vielen Teilen, und derjenige, der die Rechte an den Modellen und Mustern eines Teils besitzt, kann diese gegen diejenigen, die diese verletzen, geltend machen.

Darüber hinaus werden viele Autoreparaturen durch Ersatz von Teilen durchgeführt.

Wenn eine andere Person als der Inhaber der Rechte an den Modellen und Mustern Ersatzteile herstellt und verkauft, die das gleiche Design wie die Originalteile haben, würde sie diese Rechte des Inhabers verletzen.

Es gibt jedoch bestimmte Autoteile, wie z. B. Motorhauben und Türen, die dem Aussehen des Originalteils entsprechen müssen.

Wenn der Inhaber eines Modells bzw. Musters eines Originalteils seine Rechte an einem Teil, das dem Original entsprechen muss, geltend macht, könnten die Verbraucher Reparaturteile nur an dem Inhaber dieser Rechte kaufen.

Allerdings würde dies die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher stark einschränken.

Aus diesem Grund entsteht die Idee, dass sich der Schutz von Modellen und Mustern im Reparaturbereich nicht auf die Teile, die mit den Originalen übereinstimmen müssen, erstrecken sollte.

II.- Verordnung über Gemeinschaftsmuster und -modelle. Bisherige Regelungen in Spanien und anderen EU-Ländern.

Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (die „Richtlinie“) zum Schutz von Gemeinschaftsmustern sieht eine Reparaturklausel mit folgendem Wortlaut vor:

„Artikel 14

Übergangsbestimmung

Bis zur Verabschiedung von Änderungen dieser Richtlinie auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18, werden die Mitgliedstaaten die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verwendung eines Modells bzw. Musters für die Reparatur eines komplexen Produkts um sein ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen, in Kraft halten. Sie werden  Änderungen dieser Bestimmungen nur dann vornehmen, wenn diese auf eine Liberalisierung des Marktes für diese Komponenten abzielen.“

Die Bestimmungen dieses Artikels 14 haben zu unterschiedlichen Reaktionen hinsichtlich der Frage geführt, ob in jedem EU-Land eine Reparaturklausel eingeführt werden sollte oder nicht.

In Spanien war die oben genannte Richtlinie bereits im Artikel 8 des Gesetzes 20/2003 vom 7. Juli über den Rechtlichen Schutz von Industriedesign und auch in der dritten Übergangsbestimmung vorgesehen:

Dritte Übergangsbestimmung. Komplexe Produktkomponentendesigns.

  1. Der Schutz von Teilen von Komplexprodukten richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Allerdings und solange die Änderungen der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 14 angenommen werden, umsetzt sind, die Rechte des eingetragenes Designs können nicht zur Verhinderung der Verwendung von  Designen von Teilen eines Komplexproduktes ausgeübt werden, sofern:

a) Das Produkt, in das das Design eingearbeitet wurde, ist Bestandteil eines komplexen Produkts, von dessen Aussehen das geschützte Design abhängt.

b) Der Zweck einer solchen Verwendung besteht darin, die Reparatur des komplexen Produkts zu ermöglichen, um sein ursprüngliches Aussehen wiederherzustellen.“

Andererseits wurde in Ländern mit führenden Herstellern wie Deutschland und Frankreich die Einführung von Reparaturklauseln verschoben, und solche Klauseln wurden in diesen Ländern erst im 2020 eingeführt. Ihr Inhalt ist jedoch in jedem Land unterschiedlich.

III.- Einzelheiten des vorläufigen Abkommens

Die Reparaturklausel in dem vorläufigen Abkommen lautet wie folgt:

„・Es wird kein Schutz für ein eingetragenes Muster gewährt, das einen Bestandteil eines komplexen Produkts darstellt, von dessen Aussehen das Design des Bestandteils abhängt und das ausschließlich zum Zweck der Reparatur des komplexen Produkts verwendet wird, um sein ursprüngliches Aussehen wiederherzustellen.

Der Hersteller oder Verkäufer einer Komponente eines komplexen Produkts kann sich nicht auf das Vorstehende berufen, wenn er den Verbraucher nicht ordnungsgemäß durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Produkt oder auf andere geeignete Weise über die kommerzielle Herkunft und die Identität des Herstellers des für die Reparatur des komplexen Produkts zu verwendenden Produkts informiert hat, damit dieser eine fundierte Entscheidung zwischen konkurrierenden Produkten treffen kann.

Der Hersteller oder Verkäufer einer Komponente eines komplexen Produkts ist nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihm hergestellten oder verkauften Teile letztendlich von Endbenutzern ausschließlich zum Zweck der Wiederherstellung des ursprünglichen Aussehens des komplexen Produkts verwendet werden.“

Es wird erwartet, dass die Richtlinie vom EU-Rat und dem Europäischen Parlament genehmigt und offiziell angenommen wird. Sobald sie in Kraft tritt, haben die EU-Mitgliedstaaten 36 Monate Zeit, sie in ihre nationalen Gesetze umzusetzen.

Was die Reparaturklausel betrifft, gilt Folgendes: Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie Muster bzw. Modelle für Ersatzteile nicht ausgenommen sind und in einem Mitgliedstaat Schutz gewährt wird, wird der Schutz weiterhin für Muster und Modelle, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie vorgelegt wurden, für einen Zeitraum von acht Jahren nach ihrem Inkrafttreten, gewährleistet.

Unternehmen der Automobilindustrie, die Automobilhersteller oder Ersatzteillieferanten sind, müssen sicherstellen, dass sie die Änderungen innerhalb der EU einhalten.

 

 

Satoshi Minami

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen kontaktieren:

va@vila.es

 

26. Januar 2024