Am vergangenen 10. Juli veröffentlichte das Ministerium für Bildung, Kultur und Sport in dessen Webseite den Entwurf der neuen Verordnung zur Durchführung des Filmförderungsgesetzes, welches zurzeit und bis zum 28. Juli öffentlich zugänglich ist.

Die wichtigsten Punkte dieser Vorschrift sind folgende:

1. Bescheinigung der spanischen Nationalität der Filme und audiovisuellen Werke

Das Verfahren zum Erhalt der erwähnten Bescheinigung, welche vom Institut für Film und Audiovisuellen Künsten erteilt wird, wird vereinfacht. Antragsteller ist der Produzent oder der Vertreiber, und ist nach Beendigung des Films oder audiovisuellen Werks zu beantragen.

2. Altersfreigabe

Das Verfahren zur Altersfreigabe wird ebenfalls vereinfacht, und richtet sich nach folgender Klassifikation:

a) Für Kinder besonder empfohlen

b) Für jedes Alter geeignet

c) Für Kinder ab 7 Jahren

d) Für Kinder ab 12 Jahren

e) Für Erwachsene ab 18 Jahren

f) Kategorie X

3. Förderungsmaßnahmen

Die neue Verordnung enthält wesentliche und erhebliche Neuigkeiten im Bereich der Staatshilfen für die Filmindustrie.

Am wichtigsten ist hervorzuheben, dass in Zukunft die Staatshilfen vorab bezahlt werden, anders als wie bisher, wo diese erst 2 bzw. 3 Jahre nach der Produktion.

In diesem Sinne, kann das Institut für Film und Audiovisuelle Künste folgende Staatshilfen, die in dem Filmförderungsgesetzes enthalten sind, mit Berücksichtigung folgender Kriterien, ausschreiben:

1. Die Vollständigkeit der Staatshilfen für eine konkrete Produktion können nicht 50% des Budget überschreiten, es sei denn, es handelt sich um grenzüberschreitenden Projekte, die von mehr als einem Mitgliedstaat der EU finanziert werden, und wo Produzenten von mehr als einen Mitgliedstaat vertreten sind. In diesen Fällen können die Staatshilfen bis zu 60% des Budgets betragen.

2. Die o.g. Grenzen gelten nicht für Produktionen, welche als kompliziertes audiovisuelles Werk zu betrachten sind:

a) Kurzfilme, welche Staatshilfen bis zu 75% des Budgets erhalten können.

b) Produktionen, die von einem neuen Regisseur dirigiert sind, und wo das Budget nicht 100.000 € überschreitet, welche Staatshilfen bis zum 70% des Budgets erhalten können.

c) Audiovisuelle Werke, die in einer der anderen Amtssprache, abgesehen von Spanisch, gefilmt worden sind, welche Staatshilfen bis zu 60% des Budgets der Produktion erhalten können.

3. Als Begüngstige kommen natürliche und juristische Personen mit folgenden Voraussetzungen in Betracht:

a) Welche zum Zeitpunkt des Erhalts der Staatshilfen in Spanien ansässig sind.

b) Welche Tätigkeiten der Schaffung, Produktion, Vertrieb oder Ausstellung von Filmen oder audiovisuellen Werken bzw. vergleichsbaren Betriebsaktivitäten durchführen.

c) Dass sämtliche Staatshilfen zur Finanzierung von Filmen oder audiovisuellen Werken, welche die spanische Nationalität haben, benutzt werden, einschließlich der Ko-Produktionen kultureller Natur.

d) Die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen dessen Gesellschaftszweck die Durchführung von Produktions-, Vertrieb- und Ausstellungsaktivitäten oder vergleichsbaren technischen Industrien, ist, können Staatshilfen –angesichts deren Geschäftstätigkeit- auf gleicher Grundlage wie andere Unternehmen, erhalten.

Kraft Art. 28 des Entwurfes sind die Staatshilfen nicht abtretbar.

 

 

Vilá Abogados

 

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17. Juli 2015