Am 23. März 2016 trat die neue Verordnung (EU) 2015/2424 zur Änderung der Verordnung über Gemeinschaftsmarke auf. Diese Verordnung modifizierte u.a.: Der Name des Harmonisierungsamtes, welches durch Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ersetzt wurde; der Name der Gemeinschaftsmarke, welche durch Unionsmarke ersetzt wurde; und das Gebührenssystem bezüglich der Marken.

Anderseits enthielt die Verordnung mehrere Bestimmungen die ab 1. Oktober 2017 auftreten werden und die durch das Folgerecht entwickeln sein müssen, insbesondere wurden diese Bestimmungen durch die Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 von Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung über die Unionsmarke und die delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission, welche die Verordnung über die Unionsmarke, ergänzt.

Die wesentlichen Änderungen gelten in drei wichtigen Bereichen:

  1. Grafische Wiedergabe und Markenarten
  2. Unionsgewährleistungsmarken
  3. Verfahrensänderungen

Die grafische Wiedergabe wird bei der Einreichung einer Markenanmeldung nicht mehr erforderlich, d.h., dass Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen, sofern die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

Ziel ist es, die Rechtssicherheit für die Nutzer zu erhöhen und den Anteil der UM-Anmeldungen zu verringern, gegen die aufgrund von Formerfordernissen Einwände erhoben werden. Dafür enthält Artikel 3 der Durchführungsverordnung eine Liste mit Informationen zu den häufigsten Markentypen, ihrer Wiedergabe und technischer Anforderungen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Zusammenfassung der technischen Anforderungen für die häufigsten Markentypen:

Markentyp Beschreibung erforderlich? Erforder-liches Format
Wortmarke Nein k. A.
Bildmarke Nein JPEG
Formmarke Nein JPEG OBJ STL X3D

Positions-

marke

Fakultativ JPEG
Mustermarke Fakultativ JPEG
Farbmarke (aus einer einzigen Farbe) Nein JPEG
Farbmarke (aus einer einzigen Farbe) Fakultativ

(zuvor obligatorisch)

JPEG
Hörmarke Nein JPEG MP3 (max. 2 Mb)
Bewegungs-marke Fakultativ JPEG MP4 (max. 20 Mb)
Multimedia-marke Nein MP4 (max. 20 Mb)
Hologramm-marke Nein JPEG MP4 (max. 20 Mb)

Die Unionsgewährleistungsmarke ist als eine Marke definiert, die „geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterschieden, für die keine derartige Gewährleistung besteht“.

Sie besagen, dass die Waren und Dienstleistungen unter einer Marke einen bestimmten Standard erfüllen, der in der Markensatzung festgelegt ist und unter der Verantwortung des Inhabers der Gewährleistungsmarke kontrolliert wird, unabhängig von der Identität des Unternehmers, das die jeweiligen Waren und Dienstleistungen herstellet bzw. erbringt und die Gewährleistungsmarke in der Praxis benutzt.

Der Anmelder einer Gewährleistungsmarke wird innerhalb zwei Monaten nach der Anmeldung die Markensatzung der Marke ausmachen, welche insbesondere Folgendes enthalten:

  1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die bescheinigt werden sollen;
  2. die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke;
  3. die Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung durch den Inhaber der Gewährleistungsmarke.

Anderseits gibt es zwei Einschränkungen bei Unionsgewährleistungsmarken:

  1. Wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen umfasst, für die eine Gewährleistungsmarke besteht, kann nicht Inhaber dieser Gewährleistungsmarke sein.
  2. Eine Gewährleistungsmarke kann nicht dem Zweck dienen, Waren oder Dienstleistungen zu unterschieden, für die eine Gewährleistung im Hinblick auf die geografische Herkunft besteht.

Die folgenden Änderungen sind bezüglich der Verfahrensänderungen am wichtigsten:

  • Inanspruchnahmen von Prioritäten sind zusammen mit der UM-Anmeldung einzureichen;
  • Anmelder haben die Möglichkeit, sich entweder zu Beginn des Anmeldeverfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt zu stützen;
  • Die Erfordernisse betreffend Zulässigkeit und Substanziierung von auf relative gründe gestützten Anträgen wurden neu geordnet, um mehr Eindeutigkeit zu schaffen und um den separaten Grund der geographischen Angabe zu berücksichtigen;
  • Der Antragsteller des Löschungsverfahrens kann als Nachweise in Form eines Verweises vom Amt anerkannten Online-Quelle vorlegen.
  • Die Kommunikationsmittel wurden modernisiert;
  • Die Bestimmungen über die Beschwerdekammern wurden konsolidiert.

Pedro Blanco Guardado

Vilá Abogados

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

25. August 2017