Das Gesetz 6/2020 vom 11. November, das bestimmte Aspekte elektronischer Vertrauensdienste (LSEC) regelt, ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauen Dienstleistungen für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (gültig ab 1. Juli 2016) in jenen Aspekten, die er nicht harmonisiert hat und die im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.
Durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 -mit unmittelbarer Geltung in den Mitgliedstaaten- wurden in demselben Rechtsinstrument (i) elektronische Identifizierung und (ii) elektronische Vertrauensdienste geregelt:
(i) Im Bereich der elektronischen Identifizierung hat die Verordnung die gegenseitige Anerkennung der der Europäischen Kommission von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen elektronischen Identifizierungssysteme für den Zugang zu öffentlichen Online-Diensten festgelegt, um eine sichere telematische Interaktion mit öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern und seine Verwendung zur Durchführung grenzüberschreitender Verfahren.
(ii) in Bezug auf elektronische Vertrauensdienste (wie neben der elektronischen Signatur das elektronische Siegel einer juristischen Person, der Validierungsdienst für qualifizierte Signaturen und Siegel, der Dienst zur Erhaltung qualifizierter Signaturen und Siegel, die elektronische Zeitstempelung electronic Dienst, der zertifizierte elektronische Zustelldienst und der Dienst zur Ausstellung von Web-Authentifizierungszertifikaten), die Verordnung, die elektronischen Dokumenten zugeschrieben wird, für deren Herstellung oder
Kommunikation ein qualifizierter Vertrauensdienst verwendet wird, eine einzigartige Beweisrelevanz, im Einklang mit den hohen Überwachungs- und Sicherheitsanforderungen, die diese elektronischen Vertrauensdienste in Bezug auf unqualifizierte Dienste unterstützen.
In diesem Sinne legt Artikel 3 des LSEC über die Rechtswirkungen elektronischer Dokumente Folgendes fest:
- Öffentliche, administrative und private elektronische Dokumente haben den ihrem jeweiligen Charakter entsprechenden rechtlichen Wert und ihre Wirksamkeit gemäß den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.
- Bei privaten elektronischen Dokumenten hängt ihre Beweiskraft davon ab, ob ein qualifizierter oder nicht qualifizierter Vertrauensdienst genutzt wurde.
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- Bei Verwendung eines qualifizierten Vertrauensdienstes: Es wird vermutet, dass das Dokument das fragliche Merkmal erfüllt und der Vertrauensdienst korrekt erbracht wurde, wenn es zum für die Abweichung relevanten Zeitpunkt in der Vertrauensliste von qualifiziertem Anbieter und Dienstleistungen. Wenn das elektronische Dokument immer noch angefochten wird, liegt die Überprüfungslast bei demjenigen, der die Anfechtung eingereicht hat. Bei negativem Ergebnis dieser Überprüfungen trägt ausschließlich die Person, die die Anfechtung formuliert hat, die Kosten, Auslagen und Rechte, die aus der Überprüfung resultieren. Und wenn die Anfechtung nach dem Urteil des Gerichts leichtfertig war, kann es auch eine Geldstrafe von 300 bis 1200 Euro verhängen (Artikel 326 Absatz 4 LEC hinzugefügt durch die Zweite Schlussbestimmung des LSEC).
- Andererseits, wenn ein unqualifizierter Vertrauensdienst verwendet wurde: wenn die Partei, die an der Wirksamkeit eines elektronischen Dokuments interessiert ist, dies beantragt oder seine Authentizität, Integrität, Genauigkeit von Datum und Uhrzeit oder andere Merkmale des elektronischen Dokuments in Frage gestellt werden, der es vorgelegt hat, kann den sachverständigen Vergleich der Briefe verlangen oder andere geeignete und sachdienliche Beweismittel vorschlagen (Artikel 326.3 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über die Zivilprozessordnung (LEC), geändert durch die zweite Finale Bestimmung der LSEC).
In Spanien ist das Wirtschaftsministerium für die Erstellung, Pflege und Veröffentlichung der Vertrauensliste mit Informationen über qualifizierte Vertrauensdienste Anbieter, die dem oben genannten Gesetz unterliegen, zusammen mit den Informationen über die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste ist das Ministerium für wirtschaftlichen Angelegenheiten und digitale Transformation.
Carla Villavicencio
Vilá Abogados
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30. Juli 2021