Häufig zögern wir, den steuerpflichtigen Betrag der Mehrwertsteuer auf die wirtschaftliche Gegenleistung in Verträgen zwischen unabhängigen Parteien zu quantifizieren, wenn die Gegenleistung nicht aus einem Geldbetrag besteht.
In diesem Sinne, wurde der Artikel 79 des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember über die Mehrwertsteuer durch das Gesetz 28/2014 vom 27. November ausdrücklich geändert, um es an die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzupassen. So ging dieser von der Feststellung aus, dass sie zu dem Preis erfolgen sollte, der unter normalen Marktbedingungen vereinbart worden wäre, zu der Feststellung, dass der Betrag, ausgedrückt als ein Geldbetrag, der zwischen den Parteien vereinbart gewesen wäre, als steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anzusehen ist, so dass, so dass sich die Möglichkeit der Anwendung dieser Marktbewertungsregel auf bestimmte Situationen der Beziehung zwischen den Parteien beschränkte, eine Regel, die nur anwendbar ist, wenn eine Reihe von durch die Richtlinie selbst festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Ebenso bekräftigt der Oberste Gerichtshof in einem Urteil vom 23. April 2019 den Wortlaut dieses Artikels durch die Entscheidung über den Fall von Grundstücken, die als Sachleistung in einem Vertrag über die Erbringung von städtischen Dienstleistungen geliefert werden.
In dem Fall, in dem das Urteil gefällt wird, überprüfte die Steuerverwaltung die Bemessungsgrundlage der Dienstleistung und erklärte, dass der Marktwert des Grundstücks als solcher zu betrachten sei und verwendete zu diesem Zweck den Wert einer späteren Übertragung, ein Kriterium, das das Urteil der ersten Instanz unterstützte, aber später der Obersten Gerichtshof korrigierte.
Diese Korrektur stellte klar, dass, auf jeden Fall, auch wenn man sich dem Marktwert anpassen sollte, in einem Markt der Schwankungen wie dem Immobilienmarkt unterworfen ist, der Wert der Waren sich dauernd ändert, ohne dass dies die Bemessungsgrundlage der in der Vergangenheit angefallenen Steuer beeinflussen soll. Darin heißt es auch, dass der Marktwert, der als Referenz hätte herangezogen werden sollen, auf jeden Fall der Marktwert der erbrachten Dienstleistungen gewesen sein sollte, da der gelieferte Gegenstand diesen Dienstleistungen gleichwertig ist. Wie in der Richtlinie angegeben, ist die Bemessungsgrundlage die Gesamtvergütung, die der Lieferant erhält oder erhalten soll.
Das Gericht erinnert daran, dass, wenn die Parteien aus normativer und rechtswissenschaftlicher Sicht an keine Umstände gebunden sind, das subjektive Bewertungskriterium im Interesse einer objektiven Schätzung der Gegenleistung, beispielsweise unter Berücksichtigung des Marktwertes, aufgegeben werden darf. Und das ist der Hauptfaktor, der in diesem Fall zu berücksichtigen ist.
Es wird also Doktrin aufgestellt in dem Sinne, dass die Steuerverwaltung zum Zwecke der Quantifizierung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage für eine Erbringung von Dienstleistungen zwischen unabhängigen Parteien, deren Gegenleistung nicht aus Geld besteht (Grundstückslieferung), den zwischen den Parteien vereinbarten Wert oder Betrag als Gegenleistung für die Dienstleistungen berücksichtigen muss, ohne dass es unter den gegebenen Umständen (weder fehlende Verbindung zwischen den Parteien oder Wert der Gegenleistung in Geld ausgedrückt) möglich ist, den Marktwert dieser Grundstücke unter Berücksichtigung eines späteren Vorgangs als Referenz zu nehmen.
Andreas Terán
Vilá Abogados
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13 September 2019