Der Verbraucherschutz auf europäischer Ebene hat noch einen langen Weg vor sich. Wir untercheiden zwischen zwei Stufen:
- Anerkennung verschiedener Grundsätze und Rechte zu Gunsten der Verbraucher.
- Schaffung angemessener Richtlinien für die Verbraucher, um die in der vorherigen Stufe anerkannten Rechte geltend zu machen.
Wir befinden uns jetzt in dieser zweiten Phase, da das Europäische Parlament und der Europarat damit begonnen haben, verschiedene Regeln für die Umsetzung dieses Schutzes zu erlassen.
Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlament un des Europarats vom 21. Mai 2013 zur Mindestvereinheitlichung verpflichtet die Mitgliedstaaten den Verbrauchern, die in der EU leben, die Möglichkeit zu garantieren, Gerichtsverhandlungen mit Unternehmen, die egal in welchem Mitgliedsstaat ihren Firmensitz haben, zu lösen. Dies erfolgt über Verbraucherschiedsgerichte, die freiwillig ihre Zulassungen vor den zuständigen Behörden vorlegen.
Die oben genannte Richtlinie wird dem Gesetzt 7/2017, vom 2. November zu alternativen Verbraucherstreitbeiligungsverfahren hinzugefügt.
Kapitel 1 des Gesetzes enthält die wichtigsten Voraussetzungen für die Zulassung der oben genannten Behörden:
- Die Behörden zur alternativen Streitsbeiligunsverfahren müssen ihren Sitz in Spanien haben;
- Sie müssen über eine Satzung oder einer Verordnung verfügen, die leicht für alle Bürger zugänglich ist und, u.a., Informationen über die den Betrieb und die Finanzierung, die Art des Konfliktes, Informationen bezüglich der Lösung des Verfahrens, die Benennung des Schiedsgerichts enthält;
- Sie müssen Verbraucherstreitfälle auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend lösen;
- Sie müssen transparent, unparteiisch, produktiv und fair sein;
- Die Antragstellung zur Lösung eines alternativen Streitverfahrens muss freiwillig von beiden Seiten erfolgen;
- Die Verbrauchen Schiedsgerichte sind dazu verpflichtet die Parteien darüber zu informieren, dass sie keinen Rechtsbeistand oder Rechtsberater benötigen. Wenn die Parteien auf ein Rechtsbeistand bestehen, müssen Sie das Schiedsgericht innerhalb von 3 Tagen seit der Anklage informieren;
- Das Verfahren ist kostenlos;
- Der Zugang zu den Unterlagen muss einfach und online verfügbar sein;
- Vereinbarungen ohne verbindliches Ergebnis zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, die vor einem Strebeiligunsverfahren getroffen wurden, sind ungültig;
- Das Verfahrensergebnis wird innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen ab Antragstellung der Klage oder ab dem Zeitpunkt, ab dem alle für das Verfahren notwendigen Unterlagen eingegangen sind, bekanntgegeben.
Laut spanischem Gesetz schickt die zuständige Behörde der Verbraucherschutzzentrale eine Liste der zuständigen Schiedsgerichte, die online verfügbar ist. Diese Liste wird an die EU Kommission weitergeleitet und von dieser auf ihrer Webseite veröffentlicht.
Von jetzt an verfügen die europäischer Verbraucher über die Sicherheit, in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem sie sich befinden, Zugang zu alternativen Streitbeiligunsverfahrenssystemen zu haben.
Pedro Blanco Guardado
Vilá Abogados
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10. November 2017