Einführung

Im vergangenen Juli tratt das Gesetz 15/2015, vom 2. Juli, über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Kraft (folgend “Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit” oder “Gesetz”), welche die Mitwirkung der staatlichen Organe –ohne Existenz einer Kontrovers- regelt. Insbesondere sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Bereich des Personal-, Familien- und Erbrechts, im Schuldrecht, Sachenrecht und freiwilligen Versteigerungen, im Handelsrecht sowie in der Konflitklösung vorgesehen.

In diesem Artikel wird zusammenfassend der VIII Titel des Gesetzes hinsichtlich der handelsrechtlichen Aspekte, dargelegt.

VIII Titel: Über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Handelsrecht

Im Bereich des Handelsrechts sind 8 Verfahren vorgesehen:

I. Vorlage der Bücher der Personen welche die Buchhaltung führen.- In den vorgesehenen Fällen kann die Vorlage der Bücher, Unterlagen und Trägern von den für die Buchhaltung zuständigen Personen beantragt werden. Das Handelsgericht entscheidet über den Umfang und Inhalt der Vorlage, welche unter Aufsicht eines Gerichtsbeamten durchgeführt wird.

II. Einberufung von ordentlichen oder außerordentlichen Gesellschafterversammlungen.- Es kann ebenfalls die Einberufung einer Gesellschafterversammlung beim Handelsgericht beantragt werden. Nach Zulassung des Antrages wird seitens eines Gerichtsbeamten ein Gerichtstermin festgelegt. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, wird eine Versammlung einberufen.

III. Ernennung und Widerrufung eines Liquidators, Wirtschaftsprüfers oder Kontrolleurs.- Die Ernennung und Widerrufung eines Liquidators, Wirtschaftsprüfers oder Kontrolleurs kann ebenfalls beim Handelsgericht beantragt werden. In diesem Fall, hat das Handelsgericht dessen Entscheidung an das zuständige Handelsgericht zur Eintragung zu übersenden.

IV. Reduktion des Stammkapitals und Einziehung oder Verkauf der Anteile oder Aktien.- In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann ebenfalls vom Gerichtsbeamten die Reduktion des Stammkapitals oder die Einziehung oder der Verkauf der Anteile oder Aktien beantragt werden.

V. Gerichtliche Auflösung von Gesellschaften.- Geschäftsführer, Gesellschafter und jegliche Interessenten können beim Handelsgericht die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft beantragen. Die Entscheidung in diesem Fall wird vom Richter getroffen.

VI. Einberufung der Versammlung von Privatanlegern.- In diesem Fall hat der Gerichtsbeamte, sofern zutreffend, einen Beschluss zu erlassen, der nicht angefochten werden kann, in dem die Versammlung von Privatanlegern einberufen wird.

VII. Raub, Diebstahl, Verlust oder Vernichtung von Wertpapieren oder Anteilsscheine.- Die rechtsmäßigen Besitzer von Titeln, die enteignet, verlorengegangen oder vernichtet worden sind, können ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einleiten. Der Gerichtsbeamte hat einen Beschluss zu erlassen, in dem über das Verbot der Verhandlung oder Veräußerung der Wertpapiere, sowie der Einstellung der Zahlung des Kapitals, Zinsen oder Dividenden, oder, sofern zutreffend, die Hinterlegung der Ware, entschieden wird.

VIII. Ernennung eines Gutachters bei Versicherungsverträgen.- Sollte es keine Einigung unter den Gutachtern der Versicherung und des Versicherten zur Bestimmung der entsprechenden Schäden geben, und diese nicht selbst einen Dritten nennen können, kann ein Antrag zur Ernennung eines neuen Gutachters zur Anfertigung des Gutachtens gestellt werden. Bei fehlender Einigung unter den Parteien, ist der Gutachter vom Gerichtbeamten zu ernennen.

Fazit

Zusammenfassend erteilt das neue Gesetz weitere Kompetenzen an Gerichtsbeamte, Notare, Beamte des Grundbuchamts und des Handelsregister bezüglich Aspekte die zuvor den Richtern zugeteilt waren. Gleichwohl ist zu erwähnen, dass in jedem Fall die Mitwirkung eines Rechtsanwalts und eines Gerichtsagenten, zwingend ist.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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23. September 2015