Am 10. Januar 2017 wurde das Urteil des spanischen Obersten Gerichthofs über die internationale gerichtliche Zuständigkeit einer Angelegenheit, nach der die Entscheidung der Audiencia Provincial Alicante bestätigt wurde, veröffentlicht. Dieses Urteil urteilte gegen Bayerische Motoren Werke AG (besser bekannt als BMW) wegen einem Fall über forum shopping bzw. Gerichts-Einkaufsbummel oder die Wahl eines für die Sache günstiges Gericht.

Die Angelegenheit begann, wenn BMW eine Beschwerde vor den Gerichte Alicante (in erster Instanz), weil diese Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind, gegen ACACIA, eine italienische Firma welche Radfelgenhersteller und einer von den größten Radfelgenlieferanten Europas ist, einreichte. Die Beschwerde richtete sich auch gegen AUTOHAUS, eine spanische Autowerkstatt, mit der die italienische Firma keine direkten Gesellschafts- oder Geschäftsbeziehungen hatte, aber welche die Radfelgen der italienischen Firma zum Verkauf anbietet.

Durch die Beschwerde, welche Forderungen gegen die beiden Gesellschaften umfasste, forderte BMW die Aussage der Rechtsverletzung ihrer registrierten   Gemeinschaftsgeschmacksmuster wegen der Verkaufsforderung und Vermarktung der Radfelgen, die durch gewerbliches Muster oder Modell geschützt sind, sowie die Beendigung der irgendwelchen Geschäftshandlungen seitens der Beklagten im EU-Bereich bezüglich der Radfelgen und, schließlich, die Zerstörung aller Radfelgen.

BMW stütze ihrer Argumentation bezüglich der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit der spanischen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte auf den Verbindungsgerichtsstand der Artikel 6.1. der (EG) Verordnung 44/2001, weil AUTOHAUS ihres Wohnsitzes in Spanien hat und „sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“, genau wie die genannte Artikel  etabliert.

Die italienische Firma ACACIA einlegte einen Einspruch im Rahmen eine Unzuständigkeitsanrede, weil sie das Benehmen seitens BMW forum shopping darstellte, berücksichtigte. ACACIA leugnete nicht, dass sie Radfelgen an AUTOHAUS geliefert hatte, sowie auch nicht, dass die Radfelgen den gleichen allgemeinen Eindruck als die registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmuster von BMW

erwecken. Außerdem, berufen sie sich in seiner Beschwerde auf die Klausel must-match oder Reparatur-Klausel, der Artikel 110, (EG) Verordnung 6/2002, über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wodurch das Produkt, in diesem Fall die Radfelgen,  als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses sind, und ihrer Nutzung gedient, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dann gibt es kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster und als folge kein Verstoß des Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Der Gerichtshof Alicante in erster Instanz gab der Beschwerde seitens BMW statt, da es ein konsolidiertes Kriterium des Audiencia Provincial Alicantes gibt, aufgrund welches für den Fall der Radfelgen die must-match Klausel ist nicht zur Anwendung. Der Hauptpunkt ist hier, dass ACACIA, in ihrem Rechtsmittel der Berufung, schnitt Fragen in Zusammenhang mit dem Mangel bezüglich des internationalen Zuständigkeitsbereiches wegen der unrichtigen Anwendung der Artikel 6.1. EG Verordnung 44/2001 (aktuelle EG Verordnung 1215/2012).

Der Audiencia Provincial Alicante nahm die Entscheidung des Gerichtshofes in erster Instanz bezüglich des internationaler Zuständigkeitsbereiches zurück, weil das Gericht berücksichtigte, dass es keinen Zusammenhang mit der Rechts- und der Sachlage von beiden Rechtshandlungen gibt, da die Beschwerde nicht gegen mehrere Beklagten eingelegt sein könnte, wenn eine Partei der einzige Zweck von der Zuständigkeit des Gerichtshofes der anderen Partei zu profitieren, hat. Haltung die natürlich BMW nicht unterstütze, weil sie die Verstöße von beiden Firmen gleich waren und die Bedingung der Artikel 6.1. erfüllt war, berücksichtigte.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bestätigte dass BMW mehrere positive Beschlüsse für ihre Interessen bei dem Gerichtshöfe Alicante bekommen, wo die Ausnahme der must-match Klausel nicht im Rahmen der Radfelgen angewandt war. Demgegenüber, bekam BMW eine widersprüchliche Entscheidung seitens des Gerichtshofes wo ACACIA ihres Wohnsitzes hat.

Der Oberster Gerichtshofes berücksichtigte dass BMW versucht hat, ACACIA von der Zuständigkeit ihres Gerichtshofes in Italien durch die Häufung der Beschwerde gegen ACACIA (eine von den wichtigsten Radfelgenlieferanten in Europa), zusammen mit der Beschwerde gegen eine kleine spanische Autowerkstatt, absichtlich zu entziehen. Auf dieser Grundlage bestätigte der Oberster Gerichtshof der Meinung des Audiencia Provincial, dass BMW in einem Verhalten, wodurch die absichtliche Suchung eines Gerichthofes, deren Kriterium förderlich für sie ist, begangen hat, was forum shopping darstelle.

Zum Abschluss beendete der spanische Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung folgendermaßen: obwohl die Zuständigkeitswahl seitens des Klägers, welche bei den verschiedenen Regelungen im Rahmen von der internationalen Zuständigkeit erlaubt ist, dies nicht per se als forum shopping berücksichtigen sein kann. Dies ist so ausgelegt weil in welchem Falle eine im Gesetz vorgesehene Fähigkeit als unbefugt erwogen wäre. Trotzdem, in dem vorliegenden Fall die Bedingungen, um einem forum shopping zu sein, erfüllt sind, da es ein Versuch gibt, wodurch der Prozess zu dem Gerichthof, welcher die schwäche Zuständigkeit darauf bezüglich hat, befördert sein wollte, da dieses Kriterium förderlicher für die Partei ist.

Diese juristische Strategie griff nicht nur gegen die Hauptgrundlage des Wohnsitzes des Beklagtes und den außergewöhnlichen Verbindungszuständigkeitsbereich der Artikel 6.1. EG Verordnung 44/2001 an, sondern auch gegen das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, welches die Regelungen des internationalen Zuständigkeitssystems inspiriert.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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3. Februar 2017