Aufgrund der kommenden Zeit, in der die überwiegende Mehrheit der Menschen ihren erwarteten und verdienten Urlaub genießt, werden wir uns bei Fragen im Zusammenhang mit Verspätungen und Annullierungen von Flügen, die in diesen Monaten so viele Ärgernisse (und Suchen im Internet) bei tausenden von Menschen hervorrufen, praktisch annähern.

Eines ist offensichtlich, und zwar, dass die massive Mobilität von Menschen in diesen Monaten auch einen noch höheren Bedarf an präzisen Führungs- und Organisationsstrukturen als im Rest des Jahres mit sich bringt. Auch viele mit dem Verkehrssektor verbundene Kollektive nutzen die Gelegenheit, ihre Forderungen zu veröffentlichen, wobei die Passagiere am Ende die Nebenopfer sind.

Nach diesen Vorbemerkungen und auf praktischer Ebene sind die verschiedenen Szenarien, auf die wir stoßen können, die folgenden:

  1. Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes
  2. Verspätung des Fluges
  3. Annullierung des Fluges

Zu diesem Zweck schützt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates die Verbraucher und gilt generell für Fluggäste, die

a) außer in Ausnahmefällen, auf Flughäfen eines Mitgliedstaates antreten.

b) von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates antreten, wenn das Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

Zunächst werden wir die Entschädigungen, die als Ganzes geltend gemacht werden können, und anschließend ihre Anwendung auf jeden Fall darlegen.

I. Ausgleichanspruch

a) 250 EUR bei Flügen von bis zu 1.500 km;

b) 400 EUR für alle innergemeinschaftlichen Flüge von mehr als 1.500 km und für alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km;

c) 600 EUR für alle Flüge, die nicht unter Ziffer i) oder ii) fallen.

Die Entfernung wird auf der Grundlage des letzten Zielortes bestimmt, zu dem der Fluggast aufgrund von Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet ankommt. Die Entfernungen sind in einer geraden Linie auf der Karte zu messen.

Für den Fall, dass den Fluggästen die Möglichkeit geboten wird, in einem alternativen Verkehrsmittel, dessen Ankunftszeit

i. bei allen Flügen von 1.500 km oder weniger, nicht später als 2 Std. oder

ii. bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km, nicht später als 3 Std., oder

iii. bei allen Flügen, die nicht unter a) oder b) fallen, nicht später als 4 Std.,

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die vorgenannten Ausgleichszahlungen um 50% kürzen.

II. Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

a) Erstattung binnen 7 Tagen der vollständigen Flugscheinkosten für die nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug in Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist und, gegebenenfalls, ein Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;

b) Die anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (oder vereinbartes Datum) unter vergleichbaren Reisebedingungen.

III. Anspruch auf Betreuungsleistungen

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist;

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und der Unterbringung.

d) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

1. Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes

Die Nichtbeförderung tritt normalerweise in Fällen von „Overbooking“ auf. Unter diesen Umständen sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Beförderung auf der Grundlage einer gegenseitigen Vereinbarung zu verweigern, sofern das Luftfahrtunternehmen im Gegenzug Vorteile bietet. Wenn es jedoch gegen den Willen des Fluggastes geschieht, hat dieser Anspruch auf Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen gemäß den Abschnitten I, II und III.

2. Flugverspätungen

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verzögerung eines Fluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit absieht von

a) 2 Std. oder mehr bei Flügen von 1.500 km oder weniger.

b) 3 Std. oder mehr bei innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km; oder

c) 4 Std. oder mehr für Flüge, die nicht unter a) oder b) fallen.

wird dieser den Fluggästen die in III a) und d) vorgesehene Unterstützungsleistungen anbieten. Ist die planmäßige Abflugzeit mindestens am folgenden Tag, so sind die in III b) und c) vorgesehene Unterstützungsleistungen anzubieten. Beträgt die Verspätung mindestens 5 Stunden, so ist den Fluggästen auch die in II a) vorgesehene Möglichkeit anzubieten.

3. Annullierung des Fluges

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen die in Absatz II vorgesehene Unterstützungsleistungen, sowie die in III a) und d) und, gegebenenfalls in III b) und c), vorgesehene Betreuungsleistungen angeboten.

Genauso werden die Fluggäste auch Anspruch auf die in Absatz I vorgesehene Ausgleichsleistungen haben, es sei denn, die Annullierung wurde mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt oder, im Falle einer geringeren Ankündigung und eines Angebots zur anderweitigen Beförderung, die anderweitige Beförderung liegt innerhalb bestimmter Zeiträume. Eine Ausgleichsleistung ist auch nicht zu leisten, wenn die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären„.

Ist die außergerichtliche oder „einvernehmliche“ Forderung erschöpft, kann sie nur noch durch die Gerichte geltend gemacht werden.

 

 

Andreas Terán

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

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31. Mai 2019