Das Urteil der Ersten Kammer des Obersten Gerichtshofs 772/2022 vom 10. November (im Folgenden das „Urteil“) untersuchte einen Fall, in dem eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine erste Klage gegen eine Bank im Rahmen einer Rechtsfestellendenklage wegen Vertragsbruch (wegen fehlender Information und Beratung über die Risiken bestimmter Swap-Verträge) und nachher eine zweite Klage auf Schadensersatz, die sich aus diesem Verstoß ergibt.

Nach einem positiven Urteil in erster und zweiter Instanz in diesem zweiten Verfahren hat die Bank gegen das letzte Urteil außerordentliche Beschwerde wegen Verfahrensfehlers, wegen Verletzung von Art. 222 und 400.2 des Zivilprozessgesetzes, betreffend Rechtskraft und Ausschließung eingelegt in Übereinstimmung mit der Auslegung derselben durch die Urteile des Obersten Gerichtshofs Nr. 629/2013 vom 28. Oktober, 552/2002, vom 10. Juni und 164/2011, vom 21. März und Beschluss vom Juli 2018.

In der Dritten Rechtsgrundlage hat der Gerichtshof diese beiden Rechtsbegriffe untersucht und folgende Überlegungen angestellt:

A.-Bezüglich der materiellen Rechtskraft

Gemäß Artikel 222 des Zivilprozessgesetzes (im Folgenden „LEC“) schließt die Rechtskraft rechtskräftiger Urteile ein nachfolgendes Verfahren aus, dessen Gegenstand mit dem Verfahren identisch ist, in das es verwickelt war, und die Ansprüche der Klage, Widerklage, Aufrechnung von Forderungen und Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht.

B.-In Bezug auf die Ausschließung (von Tatsachen- und Rechtsbehauptungen).

Gemäß Artikel 400 des LEC müssen, wenn das, was in der Klage gefordert wird, auf verschiedenen Tatsachen, Gründen oder Rechtstiteln beruhen kann, alle zum Zeitpunkt der Einreichung bekannten oder geltend gemachten davon abgezogen werden, ohne die Möglichkeit, sich ihren Anspruch für ein späteres Verfahren vorzubehalten. Für die Zwecke der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft gelten die in einer Klage vorgebrachten Tatsachen und Rechtsgründe als die gleichen wie die in einem früheren Verfahren behaupteten, wenn sie in diesem Verfahren geltend gemacht werden könnten.

In der Vierten Rechtsgrundlage kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Berufung erfolgreich sein sollte, da eine materielle Rechtskraft eingetreten war, auf der folgenden Begründung:

  • In unserem Verfahrenssystem ist es gemäß den Bestimmungen von Artikel 219.1.LEC ausdrücklich verboten, nach der Einleitung eines ersten Verfahrens rein deklaratorischen Charakters ein zweites Verfahren zur Geltendmachung von Beträgen einzuleiten.
  • Im vorliegenden Fall besteht keine Rechtfertigung zur Umgehung dieses Verbots, weil: (i) die Verkettung von Finanzswap-Verträge nichts Außergewöhnliches oder der Vertragswirklichkeit fremd war und zum Zeitpunkt der ersten Klage bereits eine konsolidierte Rechtsprechung zu Swap-Verträgen, die den Parteien und Gerichten ausreichende Instrumente an die Hand gab, die es nicht erforderlich machten, zwei Klagen einzureichen, von denen eine die Nichterfüllung erklärte und die andere Schadensersatz forderte; (ii) die Erklärung der vertraglichen Haftung die logische und notwendige Annahme eines Schadensersatzanspruchs ist, so dass beide Klage zusammengehen müssen, um das Ergebnis des Anspruchs nicht zu teilen.
  • Die Erklärung des Klägers im ersten Verfahren, eine Klage wegen Zahlungsanspruchs zu reservieren, ist unbeachtlich, da die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vom Willen der Parteien abhängt. In unserem Fall verhindern diese Anforderungen die Einleitung zweier aufeinanderfolgender Verfahren zur Erlangung einer Geldverurteilung.

Nach Feststellung der Rechtskraft gab das Gericht den Beschwerden der Bank wegen Verfahrens-verstößen und Berufung statt und wies die Klage ab, wobei es dem Kläger die Zahlung der in erster Instanz entstandenen Kosten auferlegte.

 

Vila Rechtsanwälte

 

 

Mireia Bosch

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  1. Januar 2023