Der Titel X des Buches I des Gesetzesdekrets 1/2020 vom 5. Mai, mit dem die Neufassung des Konkursgesetzes angenommen wird, trat am 1. September 2020 in Kraft und enthält wichtige Neuheiten in Bezug auf die Konkursbeurteilung.

Die erste Neuheit, auf die man hinweisen muss, ist der Ersatz der Generalbevollmächtigten durch die directores generales“ (Generaldirektoren), deren Haftungsregelungen mit denen der „administradores societarios“ (Geschäftsführer, Verwalter) gleichzusetzen sind.

So wird im Artikel 442 (schuldhafter Konkurs) festgesetzt, dass der Konkurs als schuldhaft eingestuft wird, wenn bei der Entstehung oder Verschlimmerung des Zustandes der Insolvenz bei dem Schuldner Vorsatz oder eine schwere Schuld vorliegen, oder wenn diese bei seinen rechtlichen Vertretern, und im Falle einer juristischen Person, bei seinen rechtlichen oder faktischen Verwaltern (administradores) oder Liquidatoren, Generaldirektoren (directores generales) und denen, die innerhalb der zwei Jahre vor der Konkurserklärung irgendeine dieser Positionen innehatten, vorliegen.

Im Artikel 445 (Komplizen) werden die Personen als Komplizen betrachtet, die mit Vorsatz oder schwerer Schuld mit dem Schuldner bei der Durchführung jeglicher Handlung zusammengewirkt haben, die dazu geführt hat, dass der Konkurs als schuldhaft eingestuft wurde, und falls vorhanden, mit deren rechtlichen Vertretern, und im Falle einer juristischen Person, mit deren rechtlichen oder faktischen Verwaltern (administradores) und Liquidatoren oder mit deren Generaldirektoren (directores generales). Es muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass dieser Artikel das Konzept des Komplizen enthält, dass im zweiten Urteilsgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofs Nr. 5/2016 vom 27 Januar, Rec. 1439/2016 festgelegt ist.

Es gibt eine zweite Neuheit, nämlich dass der Inhalt des sechsten Abschnitts  (Beurteilung) reguliert wird, indem im dritten Punkt des Artikels 446 festgelegt ist, dass dieser Abschnitt zuerst einen Nachweis des Gerichtsbeschlusses enthalten muss, durch den diese Beurteilung entstand, und dass Nachweise des Antrags auf die Konkurserklärung, die vom Schuldner eingereichte Dokumentation, der Beschluss über die Konkurserklärung und der Bericht der Konkursverwaltung mit den angefügten Dokumenten enthalten sein müssen. Dies ist also die einzige Dokumentation, die in diesem sechsten Abschnitt enthalten sein muss, so dass es nicht notwendig ist, andere Dokumentationen, die in anderen Abschnitten enthalten sind, zusammenzustellen.

Eine dritte Neuheit ist im Artikel 447 (persönliches Erscheinen der Gläubiger) enthalten, da er das persönliche Erscheinen der Gläubiger oder der Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, erlaubt, damit sie zu einer Partei in diesem Abschnitt werden und schriftlich das anführen können, was sie es als relevant betrachten, damit die Konkursverwaltung oder die Staatsanwaltschaft die Beurteilung des Konkurses als schuldhaft begründen können. Laut des Urteils des Obersten Gerichtshofs 191/2020 vom 21. Mai, Rec. 2759/2017 können die Gläubiger sogar Rechtsmittel gegen das Urteil über die Beurteilung einlegen.

Eine vierte Neuheit ist im Inhalt des Artikels 448 (Bericht der Konkursverwaltung) zu finden. In diesem Artikel wird der Inhalt des Berichts der Konkursverwaltung beschrieben und es wird festgelegt, dass er die Struktur einer Klage haben muss. Es muss die Identität der Personen festgestellt werden, die von dieser Einstufung betroffen sind und die man als Komplizen betrachten muss, wobei die Ursache und die entstandenen Schäden, die sie verursacht haben, begründet werden müssen.

In Bezug auf das Urteil zur Beurteilung (Artikel 455) muss hervorgehoben werden, dass ein als schuldhaft beurteilter Konkurs mehrere Verkündungen enthalten muss:

(i) Feststellung der von der Beurteilung betroffenen Personen sowie der Personen, die als Komplizen erklärt wurden. Im Falle von juristischen Personen und in der gleichen Linie der vorherigen Darlegungen kann es sich bei den Personen, die von dieser Beurteilung betroffen sind, um die rechtlichen und faktischen Verwalter (administradores) und Liquidatoren handeln, um den Generaldirektoren (directores generales) und um diejenigen, die innerhalb der zwei Jahre vor dem Datum der Konkurserklärung jegliche dieser Positionen innehatten. Gläubiger, die Kraft eines Abkommens spezielle Rechte auf Information, auf die Genehmigung bestimmter Operationen des Schuldners oder jegliche andere Überwachung und Kontrolle der Erfüllung eines Durchführbarkeitsplans hatten, werden nicht als rechtliche oder faktische Verwalter betrachtet.

(ii) Das Berufsverbot für natürliche Personen, die von der Beurteilung betroffen sind, für die Verwaltung fremder Güter, sowie das Verbot, jegliche andere Person zu vertreten, stellt eine weitere Neuheit dar.

(iii) der Verlust jeglicher Rechte, die die von der Beurteilung betroffenen Personen oder als Komplizen erklärten Personen als Konkursgläubiger hätten;

(iv) ein Urteil, dass diese Personen Güter und Rechte zurückerstatten, die sie unrechtmäßig aus dem Vermögen des Schuldners oder dem Aktivvermögen erhalten haben;

(v) die Verurteilung der genannten Personen, Schadensersatz für die verursachten Schäden zu leisten.

In Bezug auf die Verurteilung zur Deckung des Defizits (Artikel 456) stellen wir die Neuheit heraus, dass dieses Konzept jetzt definiert wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Defizit vorliegt, wenn der Wert der Güter und Rechte aus dem Aktivvermögen laut des Inventars der Konkursverwaltung niedriger ist als die Summe der Beträge der anerkannten Forderungen in der Gläubigerliste. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass, falls der Abschnitt der Beurteilung infolge der Eröffnung der Liquidationsphase entstand oder wieder eingeleitet wurde, der Richter im Urteil über die Konkursbeurteilung alle oder einige der Verwalter (administradores) oder Liquidatoren, die von der Beurteilung betroffen sind, oder der Generaldirektoren (directores generales) der juristischen Person im Konkurs, die als von der Beurteilung betroffen erklärt wurden, in dem Maße, in dem das Verhalten dieser Personen die Beurteilung des Konkurses als schuldhaft beeinflusst hat oder zum Entstehen oder der Verschlimmerung der Insolvenz  geführt hat, zu einer solidarischen oder nicht solidarischen gesamten oder teilweisen Deckung des Defizits verurteilen kann. Falls es mehrere Personen sind, die zu der Deckung des Konkursdefizits verurteilt sind, muss im Urteil individuell angegeben werden, welchen Betrag jede dieser Personen decken muss, in Übereinstimmung mit ihrer Beteiligung an den Umständen, die zu der Konkursbeurteilung geführt haben.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Neufassung des Konkursgesetzes, die der Linie des Inhalts des Artikels 236 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften folgt, die Haftung der Generaldirektoren  (directores generales) mit der der Geschäftsführer/Verwalter (administradores societarios) gleichsetzt, sollte man in jedem Fall gründlich unter legalen als auch faktischen Gesichtspunkten und auf praktischer Ebene überprüfen, ob bei der täglichen Arbeit im konkreten Bereich der Handlungen der Generaldirektoren (directores generales) die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu vermeiden und vorzubeugen, dass man ihnen in der Zukunft eine Haftung zuschreiben könnte, die sich aus der Neufassung des Gesetzes ergibt.

 

 

Mireia Bosch

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

va@vila.es

 

11. Dezember 2020