Oft sind in Konkursvergleichsvorschlägen Klauseln enthalten, wodurch die Gläubiger ihr Bankkonto an welches die Zahlungen der im Konkursvergleich vorgesehenen Fristen erfolgen sollen, mitteilen müssen. In solchen Klausen wird normalerweise vorgesehen, dass, wenn die Mitteilung des Bankkontos seitens eines Gläubigers nicht in der vorgesehenen Frist geschieht, angenommen wird, dass er auf die Zahlung seiner Forderung verzichtet. Es war üblich, dass die nicht fristgerechte Mitteilung des Bankkontos zur Nichtzahlung der im Konkursvergleich vorgesehenen Fristen führte, da angenommen wurde, dass der Gläubiger auf die Zahlung seiner Forderung verzichte und demzufolge der Gläubiger die Liquidierung der in Konkurs geratenen Gesellschaft forderte, aufgrund der Nichteinhaltung des Konkursvergleichs. (Artikel 140 des Insolvenzgesetzes). Der Oberste Spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat die Gültigkeit und Wirksamkeit solcher Klauseln in seinem neueren Urteil vom 8. April 2016, analysiert.

In dem Konkursvergleich, der von dem Obersten Gerichtshofs analysierten Rechtsstreitigkeit wurde festgesetzt, dass für den Fall, dass ein Gläubiger innerhalb der Frist von 3 Monaten nach der Wirksamkeit der Genehmigung des Konkursvergleiches nicht sein Bankkonto der Insolvenzverwaltung mitteilt, dieser automatisch und ohne Bedürfnis jeglicher Mitteilung diesbezüglich, auf die erste Zahlung verzichtet und so mit jeder vorgesehenen Zahlung, sollte das Konto nicht vor der entsprechenden Frist der Insolvenzverwaltung mitgeteilt werden. Außerdem wurde in dem analysierten Konkursvergleich ausdrücklich festgestellt, dass die Nicht-Zahlung der Fristen aufgrund der fehlenden Mitteilung des Bankkontos in der angegebenen Frist, nicht als eine Nichterfüllung des Konkursvergleichs angenommen werden kann.

Der Wortlaut der Klausel lässt keinerlei Zweifel offen bezüglich des Willens der Parteien, die ihre Zustimmung mitteilten, jedoch hat der Konkursvergleich Wirkung auf die Gesamtheit der Gläubiger (Artikel 134 des Insolvenzgesetzes). Deshalb besteht außerhalb des Bereiches des Konkursrechts kein Zweifel über die Rechtsmäßigkeit dieser Klausel. Jedoch erhebt sich die Frage, ob eine solche Klausel auch im Bereich des Konkursrechts rechtmäßig ist, oder, ob stattdessen die Strenge der Mitteilungspflicht des Bankkontos und die aufgrund der Nichterfüllung verbundenen Folgen gelockert werden müssten.

Der Oberste Spanische Gerichtshof betont, dass Artikel 131 des Insolvenzgesetzes die gerichtliche Kontrolle der Genehmigung des Konkursvergleiches vorsieht, weshalb der Richter den Inhalt und die Form des Konkursvergleiches beurteilen muss. Sollte der Richter zu dem Schluss gelangen, dass der Konkursvergleich gegen irgendeine Norm verstößt und insbesondere den Inhalt von Artikel 100 des Insolvenzgesetzes, so muss er den Konkursvergleich ablehnen. Im Wesentlichen geht es darum, ob die Klausel, aufgrund welcher angenommen wird, dass ein Gläubiger auf die Zahlung seiner Forderung verzichtet infolge der nicht fristgerechten Mitteilung seines Bankkontos, rechtmäßig ist oder nicht. In dem analysierten Fall wurde weder seitens des Richters noch der Gläubiger beurteilt, ob der genehmigte Konkursvergleich gegen die gesetzlichen Normen und insbesondere Artikel 100 des Insolvenzgesetzes verstoßen kann.

Nach Ansicht des Obersten Spanischen Gerichtshofes verstößt die erwähnte Klausel nicht gegen die Vorschriften von Artikel 100 des spanischen Insolvenzgesetzes, da diese keine direkte Auswirkung auf den Konkursvergleich hat, sondern nur die Zahlungsweise betrifft und diese gegen keine verbindlichen Vorschriften verstößt, was dazu führen würde, dass die Klausel als nicht einklagbar erachtet würde (gemäß dem Urteil des Spanischen Gerichtshofs 50/2013 vom 19. Februar 2013). Der Wille der Parteien, welcher in dem Konkursvergleich festgelegt ist, rechtfertigt jedoch die Gültigkeit einer solchen Klausel.

Deshalb kommt der Oberste Spanische Gerichtshof zur Schlussfolgerung, dass die Klausel (1) gültig ist; (2)gegen keine verbindlichen Vorschriften verstößt die deren Anwendung verhindert; (3) deren Auswirkungen rechtskräftig sind und daher (4) nicht angenommen werden kann, dass es zu einem Verstoß des Konkursvergleiches im Rahmen von Artikel 14 des Spanischen Insolvenzgesetzes kam und (5) dass der betroffene Gläubiger nicht auf dieser Basis die Liquidierung der in Konkurs geratenen Gesellschaft beantragen kann.

In Anbetracht der vom Obersten Spanischen Gerichtshof als rechtmäßig beurteilten Klausel muss davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass ein Gläubiger nicht fristgerecht sein Bankkonto der Insolvenzverwaltung mitteilt, dieser das Recht auf die in dem Konkursvergleich vorgesehene Zahlungen der zwei ersten Fristen verliert. Eine spätere Mitteilung des Bankkontos erstatten dem Gläubiger nicht das Recht, vor der Insolvenzverwaltung die nachträgliche Zahlung der unbezahlten Fristen zu fordern. Außerdem, sollte die Mitteilung nicht vor der Eröffnung des zweiten Zahlungszeitraums erfolgen, kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Gläubiger auch auf die Gesamtheit der Zahlung der folgenden Fristen verzichtet.

Wenn der Oberste Spanische Gerichtshof eine so umfangsreiche und strenge Auswirkung beim Verstoß einer förmlichen Zahlungspflicht unterstützt, entsteht die Frage, ob dann nicht auch die Klauseln, die die nicht Mitteilung der Daten des Bankkontos eines Gläubiger innerhalb einer bestimmten nicht verlängerbare Frist beinhalten dazu führen, dass angenommen wird, dass der betroffene Gläubiger auf die Zahlung der Gesamtheit der in dem Konkursvergleich vorgesehene Zahlungen verzichtet. Auf der Grundlage des analysierten Urteils des Obersten Spanischen Gerichtshofs müsste man daraus schließen, dass eine solche Klausel gleichfalls gültig und wirksam wäre.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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20. Mai 2016