Gemäß Artikel 176 bis des spanischen Insolvenzgesetzes, muss das Insolvenzverfahren beendet werden, wenn die Aktivmasse des Konkursschuldners vermutlicherweise nicht ausreichend ist, um die Gesamtheit der Masseverbindlichkeiten zu decken, und nicht vorhersehbar ist, dass konkursrechtliche oder allgemeine Anfechtungsklagen, sowie Klagen hinsichtlich Ansprüche gegenüber Dritten, eingeleitet werden, oder dass das Insolvenzverfahren für schuldhaft erklärt wird.
In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter die bestehenden sowie künftige Massenverbindlichkeiten nicht nach Fälligkeitskriterium, sondern nach den in Artikel 176 bis etabliertem Vorrangkriterien, zahlen, nämlich:
- Lohnforderungen der letzten 30 Tage.
- Gehälter und Abfindungsforderungen.
- Nahrungsmittelforderungen.
- Prozess- und Gerichtskosten der Insolvenzverfahren.
- Restliche Masseverbindlichkeiten.
Als einzige Ausnahme der genannten Vorrangkriterien gelten die Masseverbindlichkeiten, die unerlässlich für die Beendigung des Liquidationsverfahrens der Gesellschaft sind, deren Zahlung vor den restlichen Masseverbindlichkeiten, erfolgt.
Angesichts des oben Dargestellten, wird folgend die im Titel erwähnte Problematik analysiert.
Wie müssen die Honorare des Insolvenzverwalters im Fall einer Beendigung des Insolvenzverfahrens aufgrund mangelnder Aktivmasse eingestuft werden? In welcher Reihenfolge müssen sie bezahlt werden?
Diesbezüglich hat sich jüngst der Spanische Oberste Gerichtshof („Tribunal Supremo“), in seinem Urteil vom 8. Juni 2016, in welchem unter den folgenden zwei Arten von Honoraren des Insolvenzverwalters unterschieden wird, geäußert:
(i) Unerlässliche Honorare zur vollständigen Liquidierung der in Konkurs geratenen Gesellschaft. Diese Honorare müssen seitens des Insolvenzverwalters im Voraus als zur Liquidierung unerlässliche Honorare identifiziert werden und von dem Richter des Verfahrens, mit Anhörung der restlichen Massegläubiger, genehmigt werden.
(ii) Die restlichen Honorare des Insolvenzverwalters bezüglich der Verwaltung des Verfahrens.
Während die Honorare des Paragraf (i), aufgrund ihrer Unerlässlichkeit für die Beendigung des Liquidationsverfahrens, nicht an die Vorrangkriterien des Artikels 176 bis gebunden sind, und daher vorranging gegenüber den restlichen Masseverbindlichkeiten bezahlt werden, sind die Honorare des Paragraf (ii) weder als unerlässliche Forderungen noch als Forderungen der Gruppe 4 (Prozess- und Gerichtskosten der Insolvenzverfahren), sondern als restliche Masseverbindlichkeiten der Gruppe 5 zu betrachten, weshalb diese anteilig zusammen mit den restlichen Massenverbindlichkeiten des Verfahrens bezahlt werden.
Ismael Marina Schneider
Vilá Abogados
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05. August 2016