EINFÜHRUNG

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 38/2011, vom 10 Oktober, durch welches das Gesetz 22/2003, vom 9. Juli, über Insolvenzverfahren reformiert wurde, ist es in Insolvenzverfahren üblich geworden, dass der Richter unter der Vermutung, dass die Gesellschaft nicht genügend Vermögen hat um ihre Passiva zu decken, gleichzeitig und in einem einzigen Beschluss die Eröffnung und Einstellung des Insolvenzverfahrens, das Erlöschen der Gesellschaft und die Löschung im Handelsregister beschließt.

PROBLEMATIK

Im Falle, dass die Gesellschaft kein Vermögen und auch keine Rechtsbeziehungen hat, kann man davon ausgehen, dass die Eröffnung und gleichzeitige Einstellung des Insolvenzverfahrens ein vereinfachtes, vernünftiges und effektives Verfahren darstellt.

Gemäß Artikel 176.bis des spanischen Insolvenzverfahrengesetzes ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschaft über kein Vermögen verfügt, sondern es ist ausreichend, dass „der Richter in einer offensichtlichen Weise schätzt, dass das Vermögen des insolventen Unternehmen nicht genügt um die vorhersehbaren Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu befriedigen, und dass es keine Rückzahlungsanspruch, Anfechtung oder Haftpflicht Ansprüche zu erwarten sind“.

Wen wir uns in die Lage einer Gesellschaft, die annulliert und aus dem Handelsregister erlöscht wurde hineinversetzen,  die Vermögen hat und mit Dritten in Rechtsbeziehungen steht, ist es unvermeidlich, dass unter anderem, die folgenden Fragen aufkommen:

  • Was passiert mit dem Vermögen der gelöschten Gesellschaft? Wer ist der Eigentümer?
  • Was passiert mit den Rechtsbeziehungen an denen die gelöschte Gesellschaft beteiligt war? Werden sie automatisch gelöscht?
  • Was passiert mit den Rechtsverfahren an denen die gelöschte Gesellschaft beteiligt war? Müssen diese wegen dem Rechtsfähigkeitsverlust der Gesellschaft eingestellt werden?
  • Können die Gläubiger der Gesellschaft versuchen ihre Kredite mit dem Vermögen der Gesellschaft zu befriedigen? Unterliegen sie der im Insolvenzverfahren etablierten Reihenfolge? Oder wird der erste Gläubiger bedient?

SCHLUSSFOLGERUNG

Bedauerlicherweise gibt es auf diese Fragen keine klare und einheitliche Antwort. Dadurch, dass der spanische Oberste Gerichtshof keine Gelegenheit hatte, sich über diese Fragen zu äußern, gibt es nur Rechtsprechungen unteren Instanzen und doktrinäre Meinungen.

Die Antwort scheint zu sein, die Gesellschaft, deren Eintragung im Handelsregister erlöscht wurde, als „irreguläre Gesellschaft“ zu betrachten, sodass die Gesetze der zivilen oder kollektiven Gesellschaften anzuwenden sind, mit all den Auswirkungen die sich daraus ergeben, unter anderen, die Verpflichtung der Geschäftsführer das Vermögen der Gesellschaft zu liquidieren, ohne die Sicherheit, die für diesen Prozess das Insolvenzverfahren gewährleistet, und die Anwendung der Reihenfolge, die als angemessen betrachten wird, mit all den Haftungsrisiken einer schlechten Geschäftsführung. All das in einem grauen und unklaren Rechtsrahmen.

Abschließend, sollte angemerkt werden, dass gemäß der Entscheidung der spanischen Generaldirektion für Register und Notariat vom 17. Dezember 2012, im Falle neues Vermögen in der Gesellschaft, muss die Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft beantragt werden, ohne dass man dieses neue Vermögen außer dem Insolvenzverfahren liquidieren kann.

 

 

Vilá Abogados

 

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19. Juni 2014