Gemäß Art. 21.2 des spanischen Arbeiterstatuts (im Folgenden “Estatuto de los TrabajadoresET”) können Geschäftsherr und Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Gleichwohl bedarf diese Vereinarung –als Beschränkung des Rechts auf Arbeit kraft art. 35 der spanischen Verfassung- einigen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen:

(1)  Das Wettbewersverbot darf nicht einen Zeitraum über 2 Jahre für Techniker und 6 Monate für die restlichen Arbeiter überschreiten;

(2)  Geschäftsherr muss ein effektives industrielles oder kommerzielles Interesse nachweisen können; und

(3)  Dem Arbeitnehmer ist eine Ausgleichszahlung zu entrichten

Nach Abschluss der Vereinbarung sind die Auswirkungen pflichtgemäß zu erfüllen und bei Nichterfüllung ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet die Ausgleichszahlungen zurückzuzahlen, für den Fall, dass aktuelle Schäden sowie auch der Kausalzusammenhang zum Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann (Urteil des spanischen Tribunal Supremo vom 2. Januar und 3. Februar 1991).

Gemäß Rechtsprechung des Tribunal Supremo, ist für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot nicht erfüllt, dieser im Prinzip dazu verpflichtet die Ausgleichssummen zurückzuzahlen. Die Gültigkeit der Vereinbarung erteilt dem Geschäftsherrn ein Recht auf Schadensersatz (für den Fall eines Schadens), welcher sogar den Betrag der Ausgleichszahlung überschreiten könnte. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht wirksam ist, ist der Geschäftsherr nicht dazu berechtigt Schadensersatz zu verlangen, aber er kann die Rückzahlung der Ausgleichszahlungen fordern, kraft art. 9. Absatz 1 des ET, unbeschadet einer gründlichen Analyse der Einzelheiten in jedem Einzelfall.

Ferner sind 2 entgegengesetzte Meinungen bezüglich der Rückerstattungspflicht zu beachten. Einerseits wird die Nichtigkeit der Klausel oder das Fehlen einer Verhältnismäßigkeit der Ausgleichszahlungen mit dem Wettbewerbsverbot, als Entgelt für die geleistete Arbeit verstanden. Andererseits wird verstanden, dass als Folge der Nichtigkeit der Vereinbarung, die erhaltenen Beträge als ungerechtfertige Bereicherung zu verstehen sind und daher eine Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers abzuleiten ist.

Hierzu äußerte sich das Oberlandesgericht in Santa Cruz de Tenerife (Kammer für Arbeitssachen) in dessen Urteil vom 28. Februar 2015: “zur Entscheidung in dieser Streitigkeit ist es wichtig zu beachten, dass die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbot eine Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages bestimmt und, daher, die Anwendung von art. 9.1 des ET”. Ferner erklärt das Oberlandesgericht, dass die mehrheitliche Rechtsauffassung folgendermasen lautet:

a) die Regelung in art. 1.303 des spanischen Zivilgesetzbuches, welches die Rückerstattung der Leistungen für den Fall der Nichtigkeit des Schuldverhältnisses bestimmt, ist auch im Arbeitsrecht anwendbar;

b) der arbeitsrechtliche Rechtsrahmen beinhaltet eine Regelung bezüglich der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, so dass in diesem Fall die Normen des zwingenden Rechts Anwendung finden.

c) Die Zweifel darüber, ob die Ausgleichszahlungen zu erstatten sind, sind in Anwendung des art. 9.1 ET zu finden.

d) das ET gewährt dem Richter die Entscheidung darüber, ob die Ausgleichszahlungen zurückzuerstatten sind.

Infolgedessen hat das Oberlandesgericht entschieden, das Wettbewerbsverbot als Nichtig zu betrachten, und dementsprechend ist die Ausgleichszahlung als ungerechtgertige Bereicherung zu verstehen, was daher eine Rückerstattungspflicht bedeutet. Der genaue Betrag der zu entrichten ist, ist bezüglich der Nichterfüllung der Vereinbarung zu berechnen, nicht aber was als Bonus-Wettbewerbsvereinbarung während der Laufzeit des Vertrages erhalten hat.

Die Gründe für diese Entscheidung sind folgende:

– Die Vereinbarung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Arbeitnehmer beinhaltet allein, dass bei Nichterfüllung der Vereinbarung, der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, den genauen Betrag zu bezahlen. Aber es steht nichts dazu, dass auch das Bonus des Wettbewerbsverbots inbegriffen ist.

– Darüber hinaus ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das o.g. Kriterium u.U. in den Fällen von rechtswidriger Kündigung Ungerecht sein könnte.

Daraus ist zu entschließen, dass bei Wettbewerbsverbotsvereinbarungen zwischen dem Geschäftsherrn und dem Arbeitnehmer, zur Rückerstattung der Ausgleichszahlungen bei Nichterfülung der Vereinbarung seitens des Arbeitsnehmers, diese Möglichkeit ausdrücklich in der Vereinbarung festzusetzen ist, und ist ferner nur dann anzuwenden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund rechtswidriger Kündigung seitens des Geschäftsherrn erfolgt ist.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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24. Dezember 2015