Die Rechtsfigur des Rebus Sic Stantibus oder „solange die Situation gleich bleibt“ (RSS) wurde bis vor kurzem von den Gerichten wenig behandelt und auch wenig angewandt, da sie sich gravierend auf die von den Vertragsparteien frei vereinbarten Vertragsbedingungen auswirkt. Die Finanzkrise von 2008 brachte eine gewisse Rechtsprechung hervor, die zu einer etwas großzügigeren Anwendung der RSS-Figur tendierte, wenn auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen.

Anlässlich der Covid-19-Pandemie und der Ausrufung des Alarmzustands sind einige Veränderungen zu beobachten, und die Gerichte beginnen, sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit anzuwenden. Zum Beispiel ein Beschluss des Gerichts erster Instanz Nr. 60 von Madrid vom 30. April 2020 und ein weiterer Beschluss des Gerichts erster Instanz Nr. 3 von Saragossa vom 29. April 2020. Diese Beschlüsse haben jeweils Anträge auf Vorsichtsmaßnahmen akzeptiert, die genau auf der Anwesenheit der RSS basieren. Im ersten Fall handelte es sich um ein Verfahren zur Vollstreckung eines „Jumbo“-Darlehens, bei dem der Gläubiger behauptete, dass der Schuldner bestimmte Finanzkennzahlen nicht einhielt, und daher auf die Auflösung des Vertrags drängte; der Richter gab dem Antrag des Schuldners statt, wodurch der Prozess der Auflösung, der Fälligkeiten und der Zahlungen paralysiert wurde, bis die materielle Frage geklärt wurde. Im zweiten Fall suspendierte das Gericht von Saragossa vorsorglich die Vollstreckung von Bürgschaften wegen bestimmter Zahlungsausfälle während der Zeit des Alarmzustands.

Diese beiden Beschlüsse sind sowohl für die Zeit, in der sie veröffentlicht wurden, als auch wegen den Argumenten, die für die Anwendung der RSS sprechen, von Bedeutung. Insbesondere der Madrider Gerichtsbeschluss hat die Zweckmäßigkeit einer Überwindung der restriktiven Kriterien, mit denen diese Figur analysiert wurde, bewertet und darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, „auf die besonderen Umstände des Falles einzugehen“, wie es bereits in einem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2014 zum Ausdruck kam. In ähnlicher Weise ist sie dem Muster der Urteile des Obersten Gerichtshofs vom 17. und 18. Januar 2013 sowie vom 25. Juli 2015 gefolgt, in dem Sinne, dass es eine „standardisierte Anwendung“ der Figur der RSS geben sollte, wenn man mit einem Ereignis von enormer Bedeutung und Unvorhersehbarkeit konfrontiert ist, das in diesen Urteilen der schweren Wirtschaftskrise von 2008 entsprach, das aber durchaus ein weiteres von gleichem oder größerem Ausmaß sein könnte, wenn möglich. So haben die rechtlichen Beschränkungen, die von der Regierung im Zuge des Alarmzustands für die Wirtschaftsentwicklung als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie festgelegt wurden, wirtschaftliche und andere Folgen von singulärer Transzendenz verursacht, die nicht vorhersehbar waren, und daher schätzen die genannten Gerichte im Allgemeinen die Anwendbarkeit der RSS. Es muss gesagt werden, dass es im Fall des Beschlusses von Saragossa, dieser an der wünschenswerten Tiefe und Detailliertheit der Argumentation mangelt, die den Umstand der Pandemie mit dem konkreten Fall verbindet, indem sie kurz und bündig auf die Probleme verweist, die sich aus den Mobilitätsbeschränkungen ergeben, und die als letzte Konsequenz den Rückgang der Verkäufe haben.

Die Gerichte bleiben jedoch vorsichtig, da sie verlangen, dass sich derjenige, der die Figur der RSS beansprucht, nicht nur allgemein auf diese Figur beruft, wie etwa auf eine „Wirtschaftskrise“ oder die „Pandemie“. Es muss nachgewiesen werden, wie sich der allgemeine Umstand im konkreten Fall tatsächlich auswirkt, d.h. was die größere Belastung des Vertrages durch die Änderung der behaupteten Umstände bedeutet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine „außerordentliche Änderung der Umstände vorliegen muss, die zu einem exorbitanten Missverhältnis führen kann und über jede Berechnung der jeweiligen Vorteile der Parteien hinausgeht“ (Urteil des Provinzgerichts Toledo vom 24. Oktober 2016 und des Provinzgerichts Madrid vom 7. November 2019).

Es ist interessant zu bemerken, dass in dem oben erwähnten Beschluss des Madrider Gerichts erster Instanz Nr. 60 vom 30. April 2020 festgestellt wird, dass die Covid-19-Pandemie nicht vorhersehbar war und dass sie die wirtschaftliche Lage des Schuldners, der die Vorsorgemaßnahme beantragt hat, „intensiv“ beeinflusst hat. Die Verwendung des Begriffs „intensiv“ deutet darauf hin, dass die Folgen der seit dem 14. März 2020 verabschiedeten Dekrete und anderer Gesetze die Dinge wesentlich verändert haben, wie z.B. die Einschränkung der Mobilität von Personen oder die vorübergehende Schließung von Unternehmen, so dass eine der Parteien nicht in der Lage war, einen wesentlichen Teil des Vertrags zu erfüllen, der unter normalen oder anderen (aber nicht wesentlich anderen) Umständen erfüllt worden wäre. Die Bestimmung des Grades der „Intensität“ muss von Fall zu Fall analysiert werden, da die Auswirkungen der Pandemie nicht alle in gleicher Weise betroffen sind und selbst im Falle höherer Gewalt nicht unbedingt in allen vertraglichen Beziehungen die gleichen Folgen haben; vielleicht sind fast alle betroffen, aber die Auswirkungen haben nicht in allen Fällen die erforderliche Intensität.

Die oben genannten Urteile und Beschlüsse zur Anwendung der RSS erstrecken sich über einen Zeitraum von etwa 7 Jahren, was die Tendenz der Gerichte zeigt, die Änderung von Verträgen als etwas weniger Außergewöhnliches zu betrachten, etwas, das im Lichte der außergewöhnlichen Veränderung der Umstände analysiert werden muss, etwas, das aufgrund der Instabilität, die die Welt im Allgemeinen erlebt, immer häufiger vorkommt. Aber eine solche Offenheit muss eine gewisse Erosion des Vertrauens in die Unverrückbarkeit vertraglicher Vereinbarungen und in das Prinzip der Freiheit der Parteien sowie in die Doktrin der eigenen Handlungen bewirken. Es kann den Eindruck erwecken, dass das, was vereinbart wurde, nicht mehr oder fast nicht mehr unumstößlich ist. Wir müssen daher möglicherweise die Einführung neuer Vertragsklauseln erwägen, die „das Unvorhersehbare“ vorsehen, oder vielmehr für die Folgen unvorhersehbarer Ereignisse, die die Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, wesentlich beeinflussen und damit die Beziehungen der Parteien exorbitant verändern.

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 6. März 2020, kurz bevor der Alarmzustand bezüglich der Pandemie Covid-19 ausgerufen wurde, umreißt die Merkmale der Umstände, die die Anwendung der RSS-Figur umgeben:

a) Die Änderung der Umstände, die die Änderung und schließlich die Kündigung des Vertrags verursachen können, muss von einem solchen Ausmaß sein, dass das Risiko einer Frustration des Vertragszwecks erheblich erhöht.

b) Der Umstand muss unvorhersehbar sein, wobei davon ausgegangen wird, dass es nicht unvorhersehbar ist, wenn die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko des Eintretens eines solchen Umstandes übernommen haben oder hätten übernehmen müssen, weil ein solches Risiko in Anbetracht der Umstände oder der Art des Vertrages vernünftigerweise vorhersehbar war.

c) Solche Umstände können bei langfristigen Verträgen, die in der Regel aufeinanderfolgender Natur sind, vermutlich eintreten, aber nicht so bei kurzfristigen Verträgen (z.B. ein Jahr).

Obwohl der Umstand der Covid-19-Pandemie im Prinzip als Grundlage für die Rechtfertigung der Änderung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen angeführt werden kann, wird das Argument keinen Erfolg haben, wenn es sich darauf beschränkt, sich darauf zu berufen, da das Element des Zusammenhangs zwischen Ursache und Wirkung fehlen wird; das Argument muss auf den konkreten Fall bezogen sein und eine Beziehung zwischen der allgemeinen Wirkung der Pandemie und den spezifischen Auswirkungen herstellen, die sie bei der Vertragspartei, die sie geltend macht, hervorruft und die zur Frustration der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen führen kann. Zweitens können wir zu dem Schluss kommen, dass es ratsam ist, vertragliche Formeln festzulegen, die die Folgen für den Fall vorhersehen, dass solche Umstände eintreten, entweder durch die Einführung von Mechanismen zur teilweisen Novation oder durch Lösungen zur vorzeitigen Beendigung mit angemessenen Entschädigungsleistungen, um das Risiko zu verringern, zur Lösung des Konflikts vor Gericht gehen zu müssen.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

va@vila.es

 

26. Juni 2020