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In Spanien ist die Hauptversammlung für die Ernennung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft zuständig gemäß Artikel 214 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (im Folgenden als “LSC” genannt).

Wenn man eine juristische Person zum Geschäftsführer ernannt, muss diese eine natürliche Person bestellen für die Ausführung der Funktionen des Amtes (wie im Artikel 212 bis 1 des LSC festgelegt ist).

Weder im Artikel 212 bis des LSC noch Artikel 143 der spanischen Handelsregisterverordnung (im Folgenden als “RRM” genannt) wird geklärt, welches Organ für die Bestellung einer natürlichen Person als Vertreter einer Gesellschaft zuständig ist, die zum Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft ernennt wird. Deswegen muss man berücksichtigen, was in der Rechtslehre zu diesem Thema festgelegt ist.

In Bezug auf dieses Thema ist die Entschließung der so genannten “Dirección General de Seguridad y Fe Pública Registral” vom 11. Dezember 2019 zu beachten.

In diesem Fall unterzeichnete ein Bevollmächtigter eine notarielle Urkunde, um den Vertreter (natürliche Person)  einer Einmanngesellschaft, die zum Geschäftsführer ernannt wurde, zu entlassen. Der Notar gab an, dass der Bevollmächtigter zuständig war, um die notariëlle Urkunde zur Ernennung eines Vertreters zum Ausübung des Amtes des Geschäftsführers zu unterzeichnen.

Das spanische Handelsregister verweigerte die Eintragung der Ernennung der natürlichen Person, weil es nicht geprüft werden konnte, dass das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die zum Geschäftsführer ernannt wurde, eine Entscheidung diesbezüglich getroffen hätte.

Der Notar war der Ansicht, dass die Gesellschaft, die zum Geschäftsführers ernannt wurde, den Vertreter (natürliche Person) durch die Unterzeichnung ihrer Geschäftsführer oder Bevollmächtigten mit ausreichenden Befugnissen bestellen konnte.

Die “Dirección General” gab dem Einspruch teilweise statt bezüglich die Abwesenheit eines Beschlusses des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die zum Geschäftsführer ernannt wurde. Die Argumente der “Dirección General” in diesem Zusammenhang sind:

1.- Geltende Rechtslehre.

In Übereinstimmung mit den bestehenden Beschlüssen von der “Dirección General” laut die Rechtslehre zu diesem Thema wie volgt:

a) Die juristische Person, die zum Geshäftsführer ernannt wird ist diejenige, die befugt ist, den Vertreter (natürliche Person), der die Tätigkeiten des Geschäftsführers ausführen wird, zu bestellen.

b) Aus praktischen Gründen sollte die ernannte natürliche Person eine sein.

c) Der ernannte Vertreter (natürliche Person) wird im Namen der juristischen Person, die zum Geschäftsführer ernannt wurde, handeln, um die Tätigkeiten des Amtes des Geschäftsführers auszuüben.

2.- Erforderliche Eintragungen.

a) Die Bestellung des Vertreters (natürliche Person) und die Bestellung der juristischen Person, die zum Geschäftsführer ernannt wurde müssen gleichzeitig eingetragen werden.

b) Wenn der ernannte Vertreter Mitglied vom Verwaltungsorgan der juristischen Person ist, die zum Geschäftsführer ernannt wurde reicht es dann eine Bescheinigung bezüglich des Beschlussesvorzulegen, die durch das zuständige Organ der juristischen Person, die zum Geschäftsführer ernannt wurde, erteilt werden muss.

c) Andernfalls muss die Bestellung des Vertreters in einer notariellen Vollmacht festgelegt werden.

3.- Zuständigkeit für die Ernennung der natürlichen Person zum Vertreter.

Die Gesellschaft, die eine juristische Person zum Geschäftsführer ernannt hat ist nicht zuständig für die Ernennung der entsprechenden natürlichen Person zum Vertreter; die zuständige Partei dafür ist ausschließlich das Verwaltungsorgan der juristischen Person, die zum Geschäftsführer ernannt wurde. In diesen Fällen wird die Bestellung des Vertreters in einer notariellen Urkunde, die der entsprechende Bevollmächtigter unterzeichnen wird, festgelegt.

Für die Bestellung des Vertreters wird deswegen erforderlich sein, eine notarielle Urkunde zu unterzeichnen oder eine Bescheinigung des Beschlusses vom zuständigen Verwaltungsorgan der juristischen Person, die zum Geschäftsführer ernannt wurde, zu erteilen.

Wie in der Entschließung vom 22. September 2010 festgelegt ist, dürft man die Bestellung einer natürlichen Person nicht ablehnen, wenn man der Beschluss durch einen Bevollmächtigter beurkundet ist, sofern der Notar in der notariellen Urkunde festsellt, dass er die entsprechende notariëlle Vollmacht geprüft hat und er der Ansicht ist, dass die in der notariellen Vollmacht festgelegte Befugnisse ausreichend sind.

Die Bestellung eines Vertreters durch die Hautpversammlung ist ein Fehler, denn das entscheidende Organ (Hauptversammlung) ist dafür nicht zuständig. Dieser Fehler kann aber abgestellt werden, wenn der Alleingeschäftsführer der juristischen Person, die zum Geschäftsführer ernannt wurde, die Entscheidung der Hauptversammlung zur Bestellung der natürlichen Person beurkundet (weil man davon ausgeht, dass man damit einverstanden ist).

 

 

Mireia Bosch

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen bitte wenden Sie sich an:

va@vila.es

 

13. Oktober 2023