I. Gesellschaftszweck und CNAE-Nummer

Wenn wir eine Kapitalgesellschaft in Spanien gründen, müssen wir die spezifischen Aktivitäten festlegen, die den Unternehmenszweck integrieren. Häufig haben die Kunden eine sehr spezifische Vorstellung von dem Geschäft, das sie zu Beginn durchführen wollen, aber im Allgemeinen ist es ratsam, einen breiten Unternehmenszweck festzulegen, der verschiedene Aktivitäten umfasst, die für sie mittel- und langfristig von Interesse sein könnten.

Möchte die Gesellschaft in Zukunft eine satzungsmäßige Tätigkeit ausüben, so muss dieser Beschluss nicht mehr von der Versammlung beschlossen, sondern notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden, mit dem entsprechenden Zeit- und Kostenaufwand.

Zusätzlich zu den Tätigkeiten, die den Gesellschaftszweck ausmachen, muss in der Gründungsurkunde die Haupttätigkeit angegeben werden, die die neue Gesellschaft unter Bezugnahme auf den Wirtschaftskodex entwickeln wird, der sie gemäß Artikel 20 des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung der Unternehmer und ihre Internationalisierung am besten beschreibt.

Diese Verpflichtung zur Angabe der CNAE-Nummer hat einen rein statistischen Zweck, und es genügt, wenn nur ein Tätigkeitscode für die ausgeführte Haupttätigkeit angegeben wird, auch wenn der Unternehmenszweck eine Vielzahl von möglichen Tätigkeiten enthält. Dies hat unter anderem die Generaldirektion Register und Notare in ihrer Entschließung vom 13. Februar 2015 festgestellt.

Es ist jedoch wichtig, dass die Tätigkeit bzw. die Tätigkeiten, die im Gesellschaftszweck enthalten sind, mit dem in der Statuten festgelegten Tätigkeitskodex übereinstimmen, da der Handelsregisterführer prüfen wird, ob dieser Kodex dem Inhalt der aktuellen Liste gemäß der Nationalen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten ausreichend entspricht, und andernfalls die Eintragung der Urkunde im Handelsregister verweigern kann.

Aus diesem Grund besteht eine nicht unerhebliche Möglichkeit, bei der Ausarbeitung der Tätigkeit(en), die das Unternehmen durchführen wird, um sie in den Unternehmenszweck einzubeziehen, darin, neben der Steuer auf wirtschaftliche Tätigkeiten (IAE) auch auf die Tätigkeitscodes der Nationalen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten Bezug zu nehmen.

Nachdem ein breites soziales Objekt etabliert wurde, das verschiedene Aktivitäten umfasst und der CNAE-Code deklariert wurde, stellt sich folgende Frage:

II. Kann die Tätigkeit ohne Satzungsänderung geändert werden?

Stellen wir uns eine Kapitalgesellschaft vor, die in ihrem Gesellschaftszweck verschiedene Aktivitäten vorgesehen hat, wie wir es anfangs empfohlen haben, aber seit Jahren nur eine davon entwickelt hat, die wir als „Haupt-“ oder „echte“ Tätigkeit bezeichnen werden.

Der Verwaltungsrat beschliesst jederzeit (entweder durch eigene Entscheidung oder aufgrund von Marktgegebenheiten), auf die Haupttätigkeit zu verzichten und einige oder alle der im Gesellschaftszweck vorgesehenen Tätigkeiten ohne Zustimmung der Aktionäre an einer Generalversammlung zurückzunehmen.

Wenn die Aktionäre von der einseitig vom Vorstand vorgenommenen Richtungsänderung Kenntnis haben, warnen sie sie, dass sie einer Änderung der tatsächlichen Tätigkeit, die den Gesellschaftszweck darstellt, nicht zugestimmt haben, und sie verlangen, dass sie eine Versammlung einberufen, um einen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft zu fassen, da ein Grund für die rechtliche Auflösung vorliegt, insbesondere die in Artikel 363.1 Buchstaben a) und c) des spanischen Aktiengesetzes vorgesehenen:

„Artikel 363. Ursachen der Auflösung.

1. Die Kapitalgesellschaft muss aufgelöst werden:

a) Für die Einstellung der Tätigkeit oder der Tätigkeiten, die den Unternehmenszweck darstellen. Insbesondere gilt die Kündigung nach einer Inaktivität von mehr als einem Jahr als erfolgt.

(…)

c) Wegen der offenkundigen Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen.“

Der Verwaltungsrat argumentiert jedoch, dass die „neue“ Tätigkeit, die die Gesellschaft begonnen hat, im Unternehmenszweck vorgesehen und auch für sie gewinnbringend ist, und dass sie daher weder „in der Ausübung der Tätigkeit oder Tätigkeiten, die den Unternehmenszweck darstellen“ – obwohl sie in der Haupttätigkeit stattfindet – noch „in der offenkundigen Unmöglichkeit, den Unternehmenszweck zu erreichen“, verstanden als die Erzielung von Gewinnen aus der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die den Unternehmenszweck darstellt, aufgehört hat.

Angesichts dieser Situation müssen wir auf die dogmatische Debatte zurückgreifen, ob das soziale Interesse die Summe der besonderen Interessen der Partner/Aktionäre ist (vertragliche Theorie); oder ob es das private Interesse der Partner/Aktionäre übersteigt (institutionalistische Theorie).

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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18. Mai 2018