Die Siebte Schlussbestimmung des Gesetzes 16/2022 vom 5. September („Neues Insolvenzgesetz“) führt Reformen in den Artikeln 365 (Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung zur Annahme einen Auflösungsbeschluss und 367 (Gesamtschuldnerische Haftung der Verwalter) des KGG.
I.- Zum ersten Artikel.
Nach dem bisherigen Wortlaut mussten die Verwalter innerhalb von zwei Monaten eine Hauptversammlung einberufen, um: (i) den Auflösungsbeschluss zu fassen (ii) oder, falls die Gesellschaft insolvent war, den Konkurs anzumelden. Jeder Gesellschafter konnte die Verwalter auffordern, diese Einberufung zu tätigen, wenn er verstand, dass ein Auflösungsgrund vorliegt oder dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Die Hauptversammlung konnte den Auflösungsbeschluss, sogar irgendwelche Beschlusse, um die Ursache zu beseitigen treffen.
Nach dem neuen Wortlaut bleibt diese Verpflichtung für die Verwalter, obwohl:
- Das Erfordernis des Vorliegens eines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Grundes wird hinzugefügt.
- Die Fähigkeit des Gesellschafters, einer Einberufung anzufordern, bleibt allerdings nur für den ersten Fall.
- Die Befugnis der Hauptversammlung, den Beschluss über die Auflösung oder die Beschlüsse die zur Beseitigung der Uhrsachen notwendig sind, zu fassen, bleibt bestehen.
- Eine Ausnahme von der Pflicht der Verwalter, eine Hauptversammlung einzuberufen, wird eingeführt, wenn sie: (i) ordnungsgemäß die Insolvenzerklärung beantragt haben oder (ii) dem Gericht mitgeteilt haben, dass Verhandlungen mit den Gläubigern geführt werden, um einen Umstrukturierungsplan zu erzielen von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten oder beidem.
- Es wird hinzugefügt, dass die Einberufung einer Hauptversammlung wieder verbindlich wird, wenn die Wirkung der Mitteilung an den Gerichtshof über das Bestehen von Verhandlungen endet.
II.- Zum zweiten Artikel.
Gemäß dem vorherigen Wortlaut haben die Verwalter, die ihrer folgenden Verpflichtungen nicht nachgekommen haben: (a) innerhalb von zwei Monaten eine Hauptversammlung zur Annahme des Auflösungsvertrags einzuberufen oder (b) innerhalb von zwei Monaten ab dem vorgesehenen Datum der Hauptversammlung die gerichtliche Auflösung oder den Konkurs zu beantragen, eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Gesellschaft für die sozialen Verpflichtungen, die nach dem Tag der Vorlage des rechtlichen Auflösungsgrundes entstanden haben.
Es wurde vermutet, dass die geltend gemachten sozialen Verpflichtungen nach der Vorlage des rechtlichen Auflösungsgrundes entstanden sind, es sei denn, die Verwalter hätten nachgewiesen, dass sie früher entstanden seien.
Nach dem neuen Wortlaut haben die Verwalter, die ihrer folgenden Verpflichtung nicht nachgekommen haben: a) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage eines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Auflösungsgrundes einer Hauptversammlung einzuberufen, für die Annahme des Auflösungsbeschlusses oder irgendwelchen Beschlüssen, die für die Beseitigung des Grundes erforderlich sind, und/oder (b) die gerichtliche Auflösung oder den Konkurs innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem für die Abhaltung der Versammlung angesetzten Datum (wenn sie nicht konstituiert wurde) oder ab dem Tag der Versammlung (in Fällen von Beschlüssen die gegen die Auflösung getroffen sind) eine gesamtschuldnerische Haftung für die sozialen Verpflichtungen, die nach dem Ereignis der Grund der Auflösung entstanden sind (oder, im Falle einer Ernennung bei dieser Sitzung oder danach, für die Verpflichtungen, die nach der Annahme der Ernennung entstanden sind).
Ebenfalls:
- Wenn es keinen Gegenbeweis gibt, werden die Gesellschaftsverpflichtungen, deren Einhaltung von berechtigten Gläubigern rechtlich beansprucht wird, nach dem Datum des Ereignis des Grunds der Auflösung oder der Annahme der Bestellung vom Verwalter vermutet.
- Es wird die Ausnahme eingeführt, dass die Verwalter, selbst wenn ein rechtlicher oder satzungsmäßiger Auflösungsgrund vorliegt, nicht für Schulden haften werden, die nach dem Ereignis des Auflösungsgrunds entstanden seien (oder im Falle einer Ernennung bei dieser Versammlung oder danach, der sozialen Verpflichtungen nach Annahme der Ernennung), wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Auflösungsgrundes (oder nach Annahme der Ernennung)
diese dem Gericht:
– Benachrichtigung über das Bestehen von Verhandlungen mit den Gläubigern, um einen Restrukturierungsplan zu erreichen, mitgeteilt haben.
– Eine Insolvenzerklärung beantragt haben.
- Wird der Restrukturierungsplan nicht getroffen, beginnt die Zweimonatsfrist für die Einberufung einer Hauptversammlung ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung ihre Wirkung verliert, erneut.
Vilá Abogados
Mireia Bosch
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25. November 2022