Im Staatsanzeiger (BOE) vom 14. Oktober 2022 die Resolution der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen (die „DGSJFP“) vom 5. September 2022 bezüglich einer negativen Qualifizierung des Handelsregisterführers von Almería hinsichtlich der Eintragung einer öffentlichen Urkunde einer Sondervollmacht.

In diesem Fall wurde eine öffentliche Urkunde hinsichtlich einer Sondervollmacht eingereicht, die von einem gemeinsamen Verwalter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt wurde, sodass der Bevollmächtigte die delegierte Befugnisse ausüben konnte.

Der Registerführer setzte die Eintragung aus folgendem Grund aus: „Die Zuweisung der Vertretungsvollmacht entspricht den beiden gemeinsamen Verwaltern. Die Ratifizierung des anderen gemeinsamen Verwalters ist notwendig.“

Gegen diese Qualifizierung wurde Beschwerde eingelegt, die Folgendes behauptete:

i) Die Vollmacht erfolgt im eigenen Namen und Recht, sowie im Namen und in Vertretung als gemeinsamer Verwalter der Gesellschaft. Dies geschieht in Anbetracht des gemeinsamen Verwalters, wobei nicht die Überlegung zugeschrieben wird, nur er der Verwalter zu sein.

ii) Es ist nicht notwendig die Gegenleistung des anderen Verwalters zu erlangen, da die Vollmacht nicht so ausgelegt ist, dass der Bevollmächtigte einzeln ausüben kann, sondern darin als Vertreter des Vollmachtgebers handelt (gemeinsam Verwalter), wobei die Befugnisse mit dem anderen Verwalter geteilt werden müssen.

Die Generaldirektion weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Qualifizierungsvermerk aus folgenden Gründen:

Die Generaldirektion überlegt, ob es „für einen gemeinsamen Verwalter möglich ist, eine Vollmacht zugunsten eines Dritten zu erteilen, sodass der Dritte gemeinsam mit dem anderen gemeinsamen Verwalter handeln und die Gesellschaft binden kann“, und entscheidet, dass „die Erteilung einer Vertretungsvollmacht, sodass der Dritte die Vertretung ausüben kann, handelt es um einen Verwaltungsakt, der das gemeinsame Handeln der von der Hauptversammlung bestellten gemeinsamen Verwalter erfordert.

Obwohl die Vollmacht zugunsten eines Drittens als Vertreter des Erteilenden zusammen mit dem anderen gemeinsamen Verwalter zu handeln ist, fehlt der vorgelegten Titel die erforderliche Klarheit bezüglich des Willens der Erteilenden Partei, und es nicht möglich ist, dass ein gemeinsamer Verwalter seine Befugnisse durch einen von ihm benannten Bevollmächtigten ausübt. „Die Wahl der Person oder der Personen, die die organische Kompetenz der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft auszuüben haben, entspricht der Hauptversammlung, ohne dass der Ernannt seine Kompetenz außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle „delegieren“ kann.“

Schließlich stellte die Generaldirektion klar, dass die organische Ausübungsebene der Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse, die dem Verwaltungsorgan entspricht, als direkte Handlungsweise der Gesellschaft, muss nicht mit der Möglichkeit, einem organisch nicht in die Gesellschaft eingebundenen Dritten eine freiwillige Vertretungsvollmacht zu erteilen, sodass dieser die Gesellschaft verbinden kann, verwechselt werden. Es wird der Schluss gezogen, dass die Einschreibung einer von einem gemeinsamen Verwalter zugunsten eines Dritten erteilten Vollmacht zur Ausübung der organischen Zuständigkeit dieser Position zusammen mit dem anderen designierten gemeinsamen Verwalter nicht durchführbar ist, da dies eine absolute Verzerrung der Figur impliziert und weil es ein Fall ist, der dem Inhalt des Kapitalgesellschaftsgesetzes zuwiderläuft.

 

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18. November 2022