Die jüngste Entscheidung der Generaldirektion für Register und Notariate (im Folgenden „GDRN“) vom 11. Juni 2018 entschied über einen Fall, in dem eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung versuchte, ein Dokument einzutragen, in dem die folgenden in einer Generalversammlung gefassten Beschlüsse veröffentlicht wurden:

  • der akzeptierte Rücktritt von zwei gemeinsamen Geschäftsführern,
  • die Änderung des Verwaltungssystems; und
  • die Ernennung eines alleinigen Geschäftsführers.

Das Handelsregister hat die Eintragung der oben genannten Beschlüsse nicht akzeptiert, weil auf dem Registrierungsformular der Gesellschaft folgendes angegeben wurde:

1) seine Streichung aus dem Index der Körperschaften der Staatlichen Steuerverwaltung,

2) der Widerruf der Steueridentifikationsnummer (NIF); und

3) unterlassene Hinterlegung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016.

Bezüglich der fehlenden Hinterlegung von Jahresabschlüssen sind klare Vorschriften zur rechtzeitigen Vorlage und deren Konsequenzen in den folgenden Artikeln geregelt:

– 282 des Kapitalgesellschaftengesetzes; und

– 378 der Handelsregisterordnung.

Beide Artikel sehen vor, dass, wenn seit dem Abschluss des Geschäftsjahres mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass der Geschäftsführer der Gesellschaft, den von den Gesellschaftern ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschluss hinterlegt hat und dieser Verstoß andauert, kein Dokument für die Gesellschaft registriert werden kann.

Allerdings beinhaltet Artikel 282 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften bestimmte Ausnahmen. Darunter auch die Vereinbarungen der Gesellschafter der Gesellschaft über:

– die Entlassung oder den Rücktritt von Direktoren, Managern, Geschäftsführern oder Liquidatoren;

  • den Widerruf oder Verzicht auf Vollmachten;
  • die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung von Liquidatoren; und
  • die, von der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde angeordneten Sitze.

Auf der Grundlage dieses Artikels löste die GDRN die Angelegenheit, indem sie erklärte, dass die Registrierung der Entlassung der beiden gemeinsamen Verwalter zwar voranschreitet, aber nicht erfolgreich sei, da das Registrierungsformular auch ihre Streichung aus dem Index der Körperschaften der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde enthielt.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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20. Juli 2018