Organisationen dessen Ziel es ist, langfristigen Erfolg zu erwirken, müssen eine Kultur der Integrität und Compliance aufrechterhalten“. So durchschlagend ist der Einführungssatz der ISO 19600 Norm.

Ein solcher Anfang ist weit abweichend des sogenannten Verbrechensvorbeugungsprogramms oder Straf- Compliance, da ja in der Tat die Normen des allgemeinen Bezugsrahmens des Compliance Bereiches (u.a. die erwähnte ISO 19600 Norm oder die Deutsche IDW 980 Norm), im Rahmen der Planung eines Compliance Programmes, nicht von der Einleitung eines Verbrechensvorbeugungsprogramms, sondern von der Einleitung einem Compliance Systems, sprechen.

Die Normen, die von einem Unternehmen erfüllt werden müssen sind von zweierlei Arten: die anwendbare Rechtsordnung (das Gesetz) und diejenigen, die sich das Unternehmen selbst vorgibt. Zur Festlegung beider Arten von Normen ist ein tiefes Verständnis jeder Organisation gefordert

Unbeschadet des Vorstehenden, sind folgende Regelungen, die von der Norm IDW 980 bestimmt werden, anwendbar:

  • Zuständigkeit
  • Umweltrecht
  • Geldwäsche
  • Personenbezogene Daten

In den im vergangenen November 2015 von der Assistentin des Generalstaatsanwalts, Frau Leslie R. Caldwell, abgegebenen Erklärungen wurden die Parameter die zur Prüfung der Wirksamkeit eines Compliance- Modelle benutzt werden, dargelegt. In keinem Fall wird die Verbrechensvorbeugung mit Ausschließlichkeit genannt, sondern die Erfüllung der Regelungen und die Beteiligung des Leitungsorgans der Organisationen an dessen Einhaltung.

Compliance ist nicht nur ein Verbrechensvorbeugunsprogramm, sondern das Resultat einer Organisation, die seine Verpflichtungen erfüllt. Gefragt ist die Entwicklung eines Compliance- Systems, welches die Risiken der Gesamtheit der Normen, die in Betracht genommen werden müssen, berücksichtigt, und nicht nur die der strafrechtlichen Art.

 

 

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27. November 2015