Der Beschluss der Generaldirektion für Register und Notariate vom 30. Mai 2018 lehnte die Eintragung, der von den Gesellschaftern einer Gesellschaft gefassten Beschlüsse in das Handelsregister ab, da sie, selbst ohne Gerichtsurteil, ungültig waren. Auch die Nichtigkeitsklage gegen diese Vereinbarungen war verfallen.

Am 11. April 2017 wurden folgende Gesellschaftsbeschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister Madrid eingereicht:

(1) Die Generalversammlung fand in Valencia statt.

(2) Die anwesenden Gesellschafter besitzen 54,32% des Grundkapitals der Gesellschaft.

(3) Die Auflösungs- und Liquidationsbilanz der Gesellschaft wurde einstimmig beschlossen.

Am 27. April 2017 lehnte das Handelsregister Madrid die Eintragung dieser Beschlüsse ab, da das Dokument folgende Mängel enthielt:

(1) Artikel 11 der Satzung der Gesellschaft sah vor, dass für die Beschlussfähigkeit zur Auflösung der Gesellschaft und Genehmigung ihrer Liquidationsbilanz 70% des Grundkapitals von den Gesellschaftern vertreten sein müssen, während an der Generalversammlung nur 54,32 % des Grundkapitals vertreten wurden.

(2) Die Sitzung fand in Valencia statt, was nicht akzeptabel war, da die Satzung nicht die Möglichkeit vorsah, die Sitzung außerhalb des Firmensitzes abzuhalten. Die Abhaltung der Generalversammlung in Valencia verstieß daher gegen Artikel 175 des spanischen Kapitalgesellschaftengesetzes.

(3) Für die richtige Überprüfung des Dokuments musste unbedingt der vollständige Text der Einberufung vorgelegt werden.

(4) In dem eingereichten Dokument wurde das Ausstellungsdatum nicht angegeben.

Das gleiche Dokument wurde am 25. Januar 2018 zusammen mit einem Schreiben des Konkursverwalters der Gesellschaft vom 8. Januar 2018 erneut beim Handelsregister Madrid eingereicht, in dem festlegt wurde, dass die Beschlussfähigkeit von 70 % ab jetzt nicht mehr erforderlich sei:

  1. Das Unternehmen befand sich im Auflösungsprozess.
  2. Die Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaftsbeschlüsse ist verfallen , da die Mängel nach einem Jahr behoben wurden, ohne Anfechtung der Klage.

Am 15. Februar 2018 hat das Handelsregister von Madrid eine zweite verbindliche Stellungnahme ausgestellt, in welcher erklärt wurde, dass die Mängel in Bezug auf i) den vollständigen Einreichungstext der Generalversammlung und die ii) Nichteintragung des Ausstellungsdatums der Bescheinigung behoben wurden. Nichtsdestotrotz lehnte es die Eintragung des öffentlichen Dokuments wieder ab, da die Mängel in Bezug auf die iii) Beschlussfähigkeit und iv) den Ort, an dem die Generalversammlung stattfand, nicht korrigiert wurden.

Am 14. März 2018 legte der Notar Joaquín Borrell García Berufung gegen die Entscheidung vom 15. Februar 2018 ein, weil:

(1) die Wirksamkeit der Vereinbarungen trotz des Verfallens der Klage wiederhergestellt wurde, da die Vereinbarungen nicht anfechtbar sind und somit gültig und wirksam und das Handelsregister ihre Eintragung akzeptieren muss.

(2) der Sachverhalt nicht mit der öffentlichen Verordnung zusammenhängt und daher Artikel 205 Absatz 1 nicht verletzt wurde.

(3) das vorgelegte Dokument den Nachweis erbringen soll, dass es aufgrund der Bescheinigungsfähigkeit des Geschäftsführers der Gesellschaft keine Anfechtung gegeben hat.

Am 15. März 2018 bekräftigte das Handelsregister seine Entscheidung und reichte die Akte bei der Generaldirektion der Register und Notariate ein, die den Fall mit folgenden Worten abschloss:

(1) Hier stellt sich die Frage, ob das Verfallen der Nichtigkeitsklage die Eintragung in das Handelsregister zulässt.

(2) Dieses Bestehen oder Nichtbestehen kann nicht durch die zur Verfügungstellung öffentlicher Urkunden gelöst werden, noch kann das Handelsregister eine Beurteilung einer Sache vornehmen, die seiner Natur nach der Kenntnis der Gerichte vorbehalten ist.

(3) Es kann nicht gesagt werden, ob die Vereinbarungen mit der öffentlichen Verordnung zusammenhängen, da es Sache des Gerichts wäre, diese Entscheidung zu treffen. Er zitiert auch die Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs Nr. 596/2007: Der Begriff der öffentlichen Verordnung im Bereich der Gesellschaftsbeschlüsse ist einer der sogenannten unbestimmten und (….) er gilt für Beschlüsse (….), die einen Angriff auf den Schutz von Abwesenden oder Minderheitsgesellschaftern darstellen….&.

(4) Die Beschwerde verwechselt das Verfallen der Klage mit der Gültigkeit der Vereinbarungen. Das Verfallen der Klage macht die Vereinbarungen nicht ungültig, sondern nur bei Anfechtung unanfechtbar.

(5) Angesichts des Vorliegens von ungültigen Beschlüssen sind die Geschäftsführer an die Sorgfaltspflicht gebunden und müssen die erforderlichen Handlungen vornehmen, damit die Generalversammlung diese Beschlüsse widerrufen oder gegebenenfalls ersetzen kann, um sie mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.

 

 

Pedro Blanco

Vilá Abogados

 

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06. Juli 2018