Es ist bekannt, dass die Entscheidung über die Ausschüttung von Dividenden gemäß den Artikeln 93, 160 a) und 273.1 des spanischen Gesellschaftsgesetzes (im Folgenden “LSC” genannt) der Hauptversammlung obliegt.

In Fällen, in denen die Hauptversammlung beschließt, keine Dividenden auszuschütten, obwohl Gewinne vorhanden sind, räumt Artikel 348 bis des LSC dem widersprechenden Aktionär das Recht ein, aus der Gesellschaft auszutreten.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies das einzige Rechtsmittel ist, das dem Minderheitsaktionär zur Verfügung steht, der an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt werden möchte, oder ob in solchen Fällen auch die Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme in Betracht gezogen werden kann, die darauf abzielt, die Gesellschaft zur Ausschüttung einer Dividende zu zwingen.

Es gibt viele Fälle, in denen der Mehrheitsgesellschafter dem Minderheitsgesellschafter seinen Willen aufzwingt, insbesondere in Bezug auf die Ausschüttung von Dividenden, um diesen zum Verlassen der Gesellschaft zu zwingen. Ein solches Verhalten kann verwerflich sein und als missbräuchliche Auferlegung durch die Mehrheit im Sinne von Artikel 204 LSC interpretiert werden und daher die Grundlage für eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Hauptversammlung bilden, in diesem Fall, den von der Gesellschaft erzielten Gewinn in die Rücklagen einzustellen, anstatt ihn in Form einer Dividende auszuschütten.

Sollte eine solche Klage jedoch Erfolg haben, würde das Urteil die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung feststellen, was bedeuten würde, dass eine neue Hauptversammlung abgehalten werden müsste, um die gleiche Frage zu erörtern. Die Realität zeigt, dass, wenn sich weder die Zusammensetzung des Aktienbesitzes noch der Standpunkt der Mehrheitsaktionäre ändert, absehbar ist, dass der neue Beschluss mit dem vorherigen identisch sein wird, was eine neue Klage zur Anfechtung des Beschlusses erzwingen würde, und so weiter, was zu einer „Schleifendynamik“ und darüber hinaus zu einem Mangel an wirksamem Schutz der legitimen Rechte der Minderheit führen würde.

Die einzige Möglichkeit, diese Schleife zu durchbrechen, bestünde darin, dass der Richter eine Entscheidung erlässt, in der er in Anbetracht des Vorliegens eines Missbrauchs der Mehrheit gleichzeitig die Ausschüttung von Dividenden anordnet, ohne dass die Aktionärsversammlung eine vorherige Entscheidung treffen muss. Dagegen ließe sich einwenden, dass es sich um eine angebliche Umgehung des Willens der Hauptversammlung und um einen Verstoß gegen die Satzung der LSC handelt, da damit in den Bereich der der Hauptversammlung gesetzlich vorbehaltenen Befugnisse eingegriffen würde. Andererseits könnte die Frage gestellt werden, ob die in Artikel 204 des LSC vorgesehene Handlung der Gesellschaft anwendbar ist, wenn kein Schaden oder Nachteil für das Gesellschaftsinteresse, sondern für den Aktionär vorliegt.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11. Januar 2023 (Ruling 9/2023. Rec. 3319/2019) gibt Antworten auf diese Zweifel, die hauptsächlich auf den Grundsätzen der Loyalität des Mehrheitsgesellschafters gegenüber der Minderheit und dem Grundsatz des effektiven Schutzes beruhen. In dem betreffenden Fall ging es um zwei Gesellschafter, von denen einer (der Mehrheitsgesellschafter) der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft war und der Mehrheitsgesellschafter, dem die nicht ausgeschütteten Gewinne zuflossen. Außerdem war der Minderheitsgesellschafter eine Zeit lang gemeinsam mit dem Mehrheitsgesellschafter Geschäftsführer der Gesellschaft und erhielt für seine Dienste eine Vergütung. Der Mehrheitsgesellschafter nutzte seine Kontrolle über den Vorstand, um ihn zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entlassen, und nutzte danach auch die Stimmenmehrheit, um Gewinne den Rücklagen zuzuweisen und die Gewinne durch Finanzierungstransaktionen an den (vom Mehrheitsgesellschafter kontrollierten) Partner des Unternehmens zu pumpen. Die Gesellschaft hatte außerdem eine Refinanzierungsvereinbarung unterzeichnet, in der sie sich zusammen mit anderen Gesellschaften der Gruppe verpflichtete, während der Laufzeit der Vereinbarung keine Dividenden auszuschütten, da die betreffende Gesellschaft für eine Bürgschaftslinie in Höhe von 415.000 Euro haftete. Der Minderheitsgesellschafter focht die Versammlungen an, in denen beschlossen wurde, die Gewinne zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre (2015 und 2016) den Rücklagen zuzuführen, und beantragte, die Gesellschaft zu verpflichten, die in diesen beiden Jahren erzielten Dividenden in voller Höhe auszuschütten.

Das Handelsgericht Nr. 2 von La Coruña erließ am 29. Dezember 2017 ein Urteil, mit dem die Klage in vollem Umfang abgewiesen wurde.  Das Provinzgericht von La Coruña gab der Berufung jedoch teilweise statt und vertrat die Auffassung, dass

„…die angefochtenen Vereinbarungen missbräuchlich sind, weil sie, auch wenn sie dem Unternehmen keinen Schaden zufügen, zugunsten des Mehrheitsaktionärs getroffen werden, dem die von GSS Atlántico angehäuften Rücklagen zur Finanzierung zufließen, ohne Garantien und ohne jeglichen Druck zur Rückerstattung…“.

Dieses Argument, das im Urteil des Obersten Gerichtshofs akzeptiert wird, räumt die Zweifel aus, ob die soziale Maßnahme in einem Fall wie dem oben beschriebenen angemessen ist, um zu bestätigen, dass das so genannte „soziale Interesse“ nicht auf den Schutz des Gesellschaftsvermögens beschränkt ist, sondern das Interesse der Aktionäre umfasst. Dieses Argument ist mit der notwendigen Anerkennung der Loyalitätspflicht des Mehrheitsaktionärs gegenüber dem Minderheitsaktionär verbunden, und zwar in dem Sinne, dass die Dividendenausschüttungspolitik, die das Unternehmen bis zum Ausscheiden des Direktors der Minderheitsaktionäre verfolgt hatte, fortgesetzt werden sollte. Die Situation der Kontrolle des Mehrheitsgesellschafters über die Gesellschaft und den Minderheitsgesellschafter machte letzteren zu einem Gefangenen der Gesellschaft, da er weder über die Dividenden noch über die Vergütung als Direktor Zugang zu den Gewinnen hatte und seine Investition nicht vorteilhaft in Bargeld umwandeln konnte.

Der Oberste Gerichtshof unterstreicht, dass die Gesellschaft zwar eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Ausschüttung von Dividenden unterzeichnet hat, dass dies jedoch ein unbedeutender Umstand ist, da der Grund für diese Vereinbarung darin bestand, eine Garantielinie von bis zu 415.000 Euro zu gewährleisten, während die Rücklagen in den Jahren 2015 und 2016 diese Verbindlichkeit fast um das Fünffache deckten. Daher entsprach die Entscheidung, keine Dividenden auszuschütten, nicht einem „vernünftigen Bedürfnis“ des Unternehmens. Der Oberste Gerichtshof relativiert die Vereinbarung, keine Dividende auszuschütten, um die Verpflichtung ihrer strikten Wirkung zu entheben und sie dem Zweck zu unterwerfen, für den sie bestimmt war: Wenn die Rücklagen die Verbindlichkeit mehr als abdeckten, kann die Entscheidung, keine Dividende auszuschütten, nicht als ausgewogen betrachtet werden, sondern ist vielmehr ein Beweis für den missbräuchlichen Charakter der Vereinbarung.

Eine weitere strittige Frage ist, ob das Gericht dem Unternehmen die Dividendenausschüttung auferlegen kann. Der Rechtsmittelführer argumentierte, dass sich das Gericht an die Stelle der Hauptversammlung gesetzt habe und dass in keinem Fall eine Dividende ohne die Zustimmung der Hauptversammlung ausgeschüttet werden könne. Der Oberste Gerichtshof bestätigt jedoch die Auffassung der Audiencia in dem Sinne, dass, wenn das Urteil die Nichtigkeit des Beschlusses über die Nichtausschüttung einer Dividende feststellt, diese Entscheidung die Billigung der anderen rechtlichen Alternative, d.h. der Ausschüttung der Dividende, nach sich zieht. Hätte es sich darauf beschränkt, den Beschluss der Hauptversammlung für nichtig zu erklären, wäre der Minderheitsaktionär nicht wirksam geschützt gewesen, da die legitime Befriedigung der vom Gericht anerkannten Rechte der Minderheitsaktionäre von der Zustimmung der Hauptversammlung abhinge, die vom Mehrheitsaktionär kontrolliert wird. Mit anderen Worten: Das Recht würde zwar anerkannt, aber nicht durchgesetzt werden, weil die Hauptversammlung es nicht anerkennen würde.

Schließlich bestätigt das Urteil die Entscheidung des Berufungsgerichts, nicht 100 % des Gewinns auszuschütten, sondern nur 75 %, da es sich auf die letzte Ausschüttung im Jahr 2012 bezieht, die in diesem Verhältnis erfolgte. Das Gericht erlässt also nicht nur ein Urteil, das eine Entscheidung betrifft, die nach dem LSC der Hauptversammlung oder den Aktionären vorbehalten ist, sondern moduliert auch die Höhe der auszuschüttenden Dividende, wobei es davon ausgeht, dass, wenn die Abweisung der Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse der Hauptversammlung keinen Ermessensspielraum lässt, um den entsprechenden Beschluss zu fassen, nichts das Gericht daran hindert, diesen zu erklären, und er von da an wirksam wird.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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17. März 2023