Die Geschäftsführer von Handelsgesellschaften in Spanien haben bestimmte Pflichten, die mit der Ausübung ihr Amt verbunden sind. Diese Aufgaben können zusammengefasst werden wie folgt:

– Loyalitätspflicht; und

– Pflicht zur Vermeidung von Situationen von Interessenkonflikten.

Beide Pflichten sind in der Regel zwingend erforderlich, gemäß Artikel 230 des spanischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften. Die Satzungsgemäße Bestimmungen, die diese einschränken, sind ungültig.

Auf dieser Grundlage analysieren wir im Folgenden die Entscheidung des Landgerichts Barcelona vom 26. September 2018, in der der Geschäftsführer der Gesellschaft DIVERIS PUNT, bestehend aus folgende Gesellschafter:

– eine natürliche Person (D. José M.)

– eine juristische (J.A.J, S.L.) und

– eine andere juristische Person (PROMOCIONES JE, S.L.),

wurde verklagt. Dadurch sie, wie in der Klage ausgeführt, die in Artikel 230 des Gesellschaftsgesetzes enthaltenen Verbote erlitten hatte.

Dieser Geschäftsführer wurde von Herrn José M. und von J.A.J, S.L. verklagt, die argumentierten, dass genannter Geschäftsführer der Gesellschaft (i) in einen Interessenkonflikt geraten sei, indem er Geschäftsführer zweier Unternehmen – PROMOCIONES JE, S.L. und ETYSD, S.L. – mit dem gleichen Unternehmenszweck wie DIVERIS sei, und (ii) in ein Wettbewerbsverbot geraten sei, indem er ETYSD, S.L. mit der Ausführung eines von DIVERIS geförderten Bau betraut habe.

Der Geschäftsführer der Handelsgesellschaft wandte sich gegen die Klage, in der behauptet wurde, dass die Kläger wussten, dass der Beklagte der alleinige Geschäftsführer von PROMOCIONES JE, S.L. und ETYSD, S.L. war. Dies da die Gesellschafter eine Vereinbarung getroffen hatten, dadurch der Kläger das Grundstück einbringt und der Beklagte über ETSYD, S.L. den Bau der Arbeiten durchführte.

Das erstinstanzliche Entscheidung wies die Tatsache zurück, dass die Beklagte gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hatte, da die Unternehmen, deren Geschäftsführer er ist, zum Zeitpunkt der Gründung von DIVERIS bereits tätig waren. PROMOCIONES JE hält 50% des Stammkapitals von DIVERIS. Der Kläger legte gegen die Entscheidung Berufung mit der Begründung ein, dass es nicht bekannt sei, dass der Beklagte auch der Geschäftsführer von zwei anderen Bauunternehmen sei und dass ETYSD, S.L. für den Bau verantwortlich sein werde.

Das Landgericht Barcelona stellt fest, dass es bereits in früheren Entscheidungen ausgelegt hat, dass die gerichtliche Trennung des Geschäftsführers keine Festlegung von unlauterem Verhalten oder tatsächlichem Schaden für das Unternehmen gemäß Artikel 230 des spanischen Kapitalgesellschaftgesetzes, erfordert. Man muss nur den folgenden Beweis zu erbringen:

  1. der Beklagte ist ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  2. der gleichzeitig selbständig oder angestellt ist (ohne Geschäftsführer sein zu müssen) in derselben oder einer ähnlichen Art von Tätigkeit, die den Gesellschaftszweck der von ihr geleiteten Gesellschaft darstellt; und
  3. nicht von der Generalversammlung der Gesellschaft genehmigt wurde, die in Nummer 2 genannten Tätigkeiten auszuüben.

Das Landgericht Barcelona weist darauf hin, dass die Genehmigung der Generalversammlung der Gesellschaft ausdrücklich erteilt werden muss, damit der Geschäftsführer Tätigkeiten mit der gleichen oder ähnlichen Art von Tätigkeiten ausüben kann, die den Gesellschaftszweck der von ihm verwalteten Gesellschaft darstellen. Im vorliegenden Fall ist jedoch klar, dass die Gesellschafter von DIVERIS durch den Erwerb von 100 % der Gesellschaftsanteile vereinbart haben, dass J.A.J, S.L. das Grundstück, auf dem der Bau errichtet werden sollen, einbringen wird und dass der Beklagte über eine seiner Baufirmen für den Bau verantwortlich ist, auf der er sich befindet.

Diese Vereinbarung wurde von Herrn José M. zugelassen, der während des Prozesses im eigenen Namen und im Namen von J.A.J, S.L. handelte.

Das Landgericht Barcelona erklärt schließlich, dass die Klage gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und gegen die „Doktrin eigener Handlungen“ selbst verstößt.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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7. Dezember 2018