Die spanische Behörde für Notar- und Registerrecht („DGRN“) entschloss in ihrer Resolution vom 8. Februar 2017, über die Rechtmäßigkeit der Hinzuwahl durch Kooptation eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes einer spanischen Aktiengesellschaft.

Die streitige Frage lautete, ob die Hinzuwahl durch Kooptation eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes einer spanischen Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann, wenn, nach dem Zeitpunkt an dem die freie Stelle entstand, die Hauptversammlung bereits zweimal einberufen worden war. Dazu hat sich die DGRN folgend geäußert:

  • Die gesetzliche Ermächtigung des Verwaltungsrates andere Mitglieder durch Kooptation zu ernennen, basiert auf der Notwendigkeit seine Stabilität und Funktionsweise im Fall von Rücktritten zu gewährleisten. Diese Vorgehensweise ist jedoch ein Ausnahmefall, da im Normalfall die Ernennung der Ratsmitglieder der Gesellschafterversammlung unterliegt.
  • Die Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat ein neues Ratsmitglied durch Kooptation hinzuwählt, besteht nur bis die Hauptversammlung einberufen wird.
  • Der Verwaltungsrat ist nur dann dazu befugt neue Ratsmitglieder zu ernenne, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder im Amt sind.
  • Im Falle des Rücktritts eines Ratsmitgliedes ist die Generalversammlung nicht dazu verpflichtet, unmittelbar ein neues Ratsmitglied für die freie Stelle zu ernennen. Sollte aber das Verwaltungsrat ein neues Ratsmitglied durch Kooptation hinzugewählt haben, muss sich die Generalversammlung in Ihrer ersten Sitzung nach der Ernennung diesbezüglich äußern.

Das heißt, entweder den durch Kooptation ernannten Ratsmitglied zu bestätigen oder einen neuen bestellen.

  • Artikel 171 des Spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz ist so auszulegen, dass nur im Fall von Tot oder Widerrufung der Mehrheit der Ratsmitglieder jeder Aktionär der Gesellschaft die Einberufung der Generalversammlung auffordern kann. Dies bestätigt, dass unter solchen Zuständen der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig einberufen werden kann.
  • Außerdem ist in der Satzung die Hinzuwahl neuer Ratsmitglieder durch Kooptation vorgesehen und gültig, nachdem die Generalversammlung keine neuen Ratsmitglieder ernannt hat, obwohl dies aus der Tagesordnung der Sitzung hervorging. Jedoch ist die Hinzuwahl durch Kooptation nicht gültig, wenn die Generalversammlung keine neuen Ratsmitglieder für die Besetzung der freien Stellen treffen konnte, da dies nicht in der Tagesordnung der Versammlung vorgesehen war.

Wie bereits schon erwähnt, ist die Ermächtigung des Verwaltungsrats neue Mitglieder durch Kooptation zu ernennen, auf bestimmte Ausnahmefälle in denen Notwendigkeit und Dringlichkeit bestehen, beschränkt. Sollte die Generalversammlung jedoch ihr Befugnis ein neues Ratsmitglied für die Besetzung der freien Stellen zu ernennen nicht nutzen, schadet dies nicht die Ermächtigung des Verwaltungsrates in einem späteren Zeitpunkt ein neues Ratsmitglied durch Kooptation hinzuzuwählen.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

Führ weitere Information setzen Sie sich bitte:

va@vila.es

 

31. März 2017