In unserem Artikel vom 23. September 2021 mit dem Titel „GENERALVERSAMMLUNG EINER AKTIENGESELLSCHAFT. ERGÄNZUNG DER EINBERUFUNG. GLAUBWÜRDIGE ZUSTELLUNG AN DER GESELLSCHAFT“ haben Wir uns mit dem Konzept der „glaubwürdige Zustellung“ an der Gesellschaft des Antrags auf der Einberufungsergänzung vom Minderheitsgesellschafter befasst, der innerhalb von fünf Tagen nach der Veröffentlichung der Einberufung am eingetragenen Sitz eingehen muss, gemäß Artikel 172 des Kapitalgesellschaftsgesetzes. Wir haben auch darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, eine solche Zustellung unter Beachtung aller rechtlichen Anforderungen durchzuführen, da die Nichtveröffentlichung der Einberufungsergänzung von der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist zur Nichtigkeit der Versammlung führen kann, und die von alle darin getroffenen Vereinbarungen.
In einem Beschluss vom 17. Mai 2021 hat die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben(DGSJFP) einen Fall analysiert, in der der Aktionär seinen Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Tagen auf zwei Wegen gestellt hatte:
(a) per Burofax (bei der Gesellschaft nach dieser Frist empfangen) und,
(b) per E-Mail, von der er eine Empfangsbestätigung mittels eines Lesenachweises des Vertreters der natürlichen Person des Alleinverwalters der Gesellschaft erhalten hat, am selben Tag, an dem sie gesendet wurde.
Die DGSJFP behielt die Qualifikation des Registerführers bei der, er verstanden hatte, dass der fristgerechte Eingang der „glaubwürdige Zustellung“ des Antrags auf Ergänzungseinberufung am eingetragenen Sitz nicht fristgerecht durchgeführt wurde, da keine Feststellung gab, dass die E-Mail von ein Anbieter von elektronischen Zertifizierungsdiensten, der die tatsächliche Ausstellung der Mitteilung, den genauen Zeitpunkt der Ausstellung, den Empfang der Mitteilung sowie die Authentizität und Integrität ihres Inhalts zertifiziert hat.
In diesem Fall waren sowohl der Registerführer als auch die Generaldirektion der Ansicht, dass das Versenden einer Anfrage-E-Mail zusammen mit dem Empfang der Empfangsbestätigung beim Absender, bestehend aus dem Empfang der Lesung durch den Empfänger am selben Tag des Versands, sie stellten keine „glaubwürdige Zustellung“ dar.
Das Urteil des Provinzgerichts Salamanca vom 3. Januar 2020 (La Ley 13749/2020) analysierte auch einen Fall eines Antrags auf eine Einberufungsergänzung, in dem in erster Instanz die Nichtigkeit der Versammlung wegen Nichterfüllung von der Gesellschaft, ihre Verpflichtung die vom Minderheitengesellschafter beantragte Ergänzung innerhalb der gesetzlichen Frist zu veröffentlichen.
In diesem Fall hatte der Minderheitsaktionär die „glaubwürdige Zustellung“ durch Zusendung eines Burofaxes innerhalb der in Art. 172 KGG festgelegten Frist abgegeben, deren Inhalt der Verwalter aber erst nach Ablauf dieser Frist erfuhr.
Das Urteil bezieht sich auf das Konzept der „ glaubwürdige Zustellung „, das im Urteil des Provinzgerichts von Vizcaya vom 30. Dezember 2013 enthalten ist, das festlegt, dass die Mitteilung gemacht werden muss:
„Durch ein fähiges Kommunikationsmittel, um den Empfang durch den Betroffenen sicherzustellen oder zumindest sicherzustellen, dass der Betroffener in der Lage war, auf normale Weise von einer solchen Mitteilung zu erfahren“.
Nach dieser Definition sind alle Kommunikationsmittel zulässig, sofern:
- Den Empfang vom Betroffenen sicherstellen kann.
- Oder, dass der Betroffener davon Kenntnis haben könnte, sicherstellen kann.
Aus diesem Grund stellt das Urteil fest, dass es ausreichend ist, dass die Mitteilung innerhalb der Frist am Sitz empfangen ist, so dass, wenn die Gesellschaft den Empfang verweigert oder verzögert, als zum Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen zu verstehen ist oder versucht zuzustellen, da der Empfänger zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, von der Mitteilung Kenntnis zu nehmen.
Somit konzentrierte sich das Urteil auf die Frage, ob das Burofax der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist zur Verfügung gestellt worden war, unabhängig davon, wann der Verwalter davon Kenntnis erlangt hatte. Und es bejahte dies in der Weise, dass es das Recht des Minderheitsgesellschafters zum Zeitpunkt des ersten Zustellungsversuchs für wirksam ausgeübt hielt und die angefochtene Versammlung für nichtig hielt, da die Einberufungsergänzung nicht veröffentlicht worden war, innerhalb von der Rechtsfrist.
Sie hat jedoch verstanden, dass aufgrund des widersprüchlichen Wortlauts von Art. 172 KGG rechtliche Zweifel am Begriff der „glaubwürdige Zustellung“ bestehen, und hat der Gesellschaft aus diesem Grund keine Instanzenkosten auferlegt.
Mireia Bosch
Vilá Abogados
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22. Oktober 2021