Die Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofes vom 15. März 2017 konkretisierte, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, wenn eine private Person die Kontrolle einer sich in Konkurs befindlichen Firma und ihrem Gläubiger (die auch eine Firma ist) hat, dann zählen sie als eine Unternehmensgruppe (Artikel 42.1 des Handelsgesetzbuches) und nicht nur wenn es sich um eine juristische Person handelt.

Die Entscheidung urteilte mit einem Konkursverfahren in welchem eine Firma B offene Forderungen bei Firma A hat. Diese Forderungen wurden als untergeordnet seitens des Insolvenzverwalters eingeschätzt da beide Firmen von der gleichen privaten Person kontrolliert wurden. Das ist so ausgelegt, weil gemäß Artikel 92.5 des Konkursgesetzes der Gläubiger “natürliche Personen auf eine spezielle Weise verbunden ist”.

Firma B focht die Liste der Gläubiger und besonders die Bewertung ihrer Forderungen an. Das Handelsgericht lehnte die Anfechtung ab, da sowohl die Konkursfirma als auch ihr Gläubiger Einzellpersonengesellschaften waren, die der gleichen Unternehmensgruppe angehörten, deren Spitze eine private Person war, welche zu 65% und zu 79% Teilhaber anderer Firmen war, die ihrerseits 100% der Anteile der Gläubiger- und der Schuldnerfirma besaßen.

Firma B ging in Einspruch vor der Audiencia Provincial Barcelona (Zweite Instanz), die die Forderungen als einfache Forderungen ausfolgenden Gründen bewertete:

  1. Nach der Veränderung von Artikel 42 des Handelsgesetzbuches durch Gesetz 16/2007 vom 4. Juli, um zu bestimmen wann eine Unternehmensgruppe, dass Kriterium einer Direktion durch die Gesellschafterkontrolle ersetzt, existiert. Das heißt, dass eine Gesellschaft direkt oder indirekt die Kontrolle über eine oder andere Gesellschaften besitzt.
  2. Die aktuelle Fassung von Artikel 42.1 des Handelsgesetzbuches schließt horizontale Gruppen aus ihrem Anwendungsbereich aus. In dem vorliegenden Fall, hat die Audiencia Provincial Barcelona entschieden, dass die Beziehung zwischen den Gesellschaften des Verfahrens horizontal ist, da keine hierarchische Beziehung existierte, und keine Gesellschaft von der anderen abhing.
  3. Die Audiencia Provincial Barcelona erläuterte, dass die genannte Artikel 42.1 alle Obergesellschaft die konsolidierte Fassung des Jahresabschlusses vorlegen muss, etabliert. Aus diesem Grund, erzählte die Audiencia Provincial, dass kann nicht die konsolidierte Fassung des Jahresabschlusses vorlegen.

Der wichtigste Punkt gemäß des Obersten Gerichtshofes ist, dass eine private Person die Kontrolle über die zwei Gesellschaften (Gläubiger und Schuldner) hatte und nicht wie Artikel 42.1 legt fest, eine juristische Person. Das Obersten Gerichtshof legte fest, dass die Kontrolle seitens der privaten Person klar und deutlich war, obwohl diese indirekt und mittels anderen Gesellschaften durchgeführt wurde. Deswegen, wenn es seitens sowohl einer Gesellschaft als auch einer privaten Person eine tatsächliche Kontrolle über andere Gesellschaften gibt, dann kann man natürlich nicht auslegen, dass die Gesellschaften eine horizontale Beziehung (von der Anwendung der Artikel 42.1 ausgeklammert) miteinander haben. Diese Kontrolle ist.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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12. Mai 2017