Diese Überprüfung befasst sich mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs 356/2022 vom 13. Juli, das über die mögliche Nichtigkeit der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung spricht, wenn der Präsident die Gültigkeit der Vertretung aus formellen Gründen verneint.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst folgender: Es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Satzung keine Regelung zur Gewährung einer freiwilligen Vertretung bei der Teilnahme an Hauptversammlungen enthält, obwohl sie den Wortlaut von Artikel 183 des Kapitalgesellschaftsgesetzes wiedergibt und sehen auch die Möglichkeit vor, dass der Partner durch einen Dritten vertreten wird, wobei als formelle Bedingung festgelegt wird, dass die Vertretung in einer öffentlichen Urkunde und mit einem besonderen Charakter für das spezifische Versammlung festgehalten wird.
Einer der Gesellschafter erschien bei der Versammlung, vertreten durch einen Dritten, der keine der Bedingungen erfüllte, die der Vertreter gemäß Art. 183 LSC, obwohl dieser Vertreter (der Rechtsberater des Partners) mit einem speziellen privaten Vollmachtsdokument ausgestattet wurde, um bei der Versammlung erscheinen zu können.
Ein weiterer Partner erschien, vertreten durch einen Dritten, der zu den gleichen Bedingungen wie der vorherige bevollmächtigt war.
Der Vorsitzende der Hauptversammlung lehnte die Teilnahme und Abstimmung der vertretenen Gesellschafter mit der Begründung ab, dass die Vollmächten nicht den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes entsprächen.
Infolge dieser Entscheidung und der damit verbundenen Nichtteilnahme an der Versammlung beantragten die betroffenen Partner gerichtlich die Nichtigkeit der Versammlung und der getroffenen Vereinbarungen, unter anderem weil sie die ihren Anwälten gewährte Vertretung abgelehnt hatten, als bei anderen Gelegenheiten zugelassen worden war.
Das erstinstanzliche Gericht war der Ansicht, dass Artikel 183 der KGG nicht verletzt worden war, da die Vertreter der Gesellschafter keine der Bedingungen erfüllten, die ein Vertreter eines Gesellschafters erfüllen muss, um an der in diesem Artikel festgelegten Hauptversammlung der Gesellschafter teilnehmen zu können. Darüber hinaus war das bereitgestellte Vollmachtdokument privat und nicht öffentlich, wie es das Gesetz und die Satzung vorschreiben.
Gegen das Urteil wurde von den betroffenen Partnern Berufung eingelegt und das Landesgericht gab der Berufung statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf. In der Berufungsentscheidung wurde hervorgehoben, dass die Satzung der Gesellschaft keine besonderen Klauseln zum Vertretungssystem bei Hauptversammlungen enthielt, während die vorgelegten Beweise deutlich machten, dass die Teilnahme an Hauptversammlungen durch Bevollmächtigte bei früheren Gelegenheiten zugelassen worden war, ohne dass die in Kunst. 183 KGG, und ohne dass zuvor ein Partner die Form der Beteiligung in Frage gestellt hätte. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Vorsitzenden der Versammlung, die Vertretung solcher Partner abzulehnen, gegen Treu und Glauben verstößt.
Gegen das Urteil legte die Gesellschaft beim Obersten Gerichtshof Berufung wegen Verletzung von Art. 183 LSC. Sein Argument war, dass dieses Artikel zwingend sei und dass die Satzung der Gesellschaft keine anderen Arten von Anforderungen als die darin vorgesehenen aufstelle, wofür der Vorsitzende der Hauptversammlung richtig gehandelt habe.
Der Oberste Gerichtshof erinnert in seinem Urteil zunächst daran, dass das System der freiwilligen Vertretung in der Hauptversammlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine eigene Identität hat und sich von dem der Aktiengesellschaften unterscheidet, während erstere geschlossene Handelsgesellschaften sind, weshalb die die Vertretungserteilung ist nur zugunsten einer begrenzten Zahl von „Vertrauenspersonen“ zulässig und vermeidet somit die Anwesenheit von Fremden in der Hauptversammlung, wobei einige Ausnahmen von dieser Regel zu beachten sind.
Sie fährt fort, indem sie daran erinnert, dass das Urteil 191/2014 vom 15. April festgestellt hat, dass die Regeln der freiwilligen Vertretung in der Hauptversammlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwingend sind und können nicht von Parteien vermeiden, es sei denn, die Satzung sieht eine Verlängerung der Bedingung der Personen, denen die Vertretungsbefugnis erteilt werden kann. Andernfalls ist die Vertretung durch eine andere als die in Artikel 183 LSG genannten Personen nicht möglich, „selbst wenn es sich um einen Fachmann handelt, der über eine spezielle Vollmacht verfügt und auf den betreffenden Versammlung beschränkt ist“.
Die in diesem Urteil diskutierte Frage ist, ob die Gesellschaft (und insbesondere der Vorsitzende der Versammlung) in bösem Glauben gehandelt hat, indem er die Anwendung von Artikel 183 LSC in der angefochtenen Versammlung forderte, genau zum Zeitpunkt ihrer formellen Konstituierung, d. als der Vertreter des abwesenden Partners seine besondere Privatvollmacht für dieses Treffen nachwies, als er in früheren Fällen die Vertretung auf die gleiche Weise zugelassen hatte, die er bei dieser Gelegenheit auf überraschende und unerwartete Weise abgelehnt hatte.
Es ist notwendig, die transzendente Tatsache des Falles hervorzuheben, die darin besteht, dass bei früheren Versammlungen ein anderer Partner vertreten durch einen Dritten mit einer Privatvollmacht erschienen ist, eine Tatsache, die nicht geleugnet oder kontrovers bezeichnet wurde von der Gesellschaft, sondern sie hat darüber einfach geschwiegen. Die Tatsache, dass in der Vergangenheit ein anderer Gesellschafter durch einen Dritten wirksam vertreten worden war, der keine der in Artikel 183 LSG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte, wurde nicht bestritten.
Das Kassationsurteil präzisiert, dass es bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung üblich ist, dass über längere Zeit immer dieselben Gesellschafter zu den Versammlungen erscheinen, so dass in der Praxis die Forderung nach Vertretungserfordernissen diesen Gegebenheiten angepasst wird. Wenn dies der Fall ist und der Präsident die Vertretung verweigert, weil diese sich nicht an die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen anpasst, wenn er in der Vergangenheit diese Art der Vertretung zugelassen hat, handelt er gegen seine eigenen Handlungen (Urteil 483/2002 vom 22. Mai 2002); Mit anderen Worten, der Präzedenzfall bestätigt den Mangel, der sonst zu Recht zur Ablehnung der Darstellung zugelassen worden wäre. Unter Berücksichtigung des Präzedenzfalls käme die Ablehnung der Vertretung aus formalen Gründen einem Bruch des „spirituellen und rationalen Sinns“ gleich, der die Lehre des Obersten Gerichtshofs in dieser Angelegenheit vertritt.
Ebenso schlägt sich die Bösgläubigkeit des Hauptversammlungsvorsitzenden, der die Vertretung abgelehnt hat, auch darin nieder, dass seine Kriterien Änderung gerade zum Zeitpunkt der Konstituierung ohne Reaktionsmöglichkeit für den betroffenen Gesellschafter erfolgt ist; Hätte ihn der Vorsitzende dagegen vorher gewarnt, um Missverständnisse im Verhalten der zu vertretenden Gesellschafter zu vermeiden, hätte er keinen Missbrauch begangen und die Vertretung einfach abgelehnt hätte er sich an gesetzliche und satzungsmäßige Vorschriften gehalten.
Der Urteil endet mit dem Hinweis, dass das Vorliegen von Gut- oder Bösgläubigkeit bei der Zulassung oder Ablehnung einer freiwilligen Vertretung im Einzelfall zu prüfen ist (OGH-Urteil 51/2011 vom 21. Februar). Als Auslegungsregel ist zu beachten, dass die in Art. 183 LSC aufgestellten Anforderungen eine sehr starke Einschränkung der Rechte des Gesellschafters voraussetzen, und dies zu berücksichtigen, wenn in vorangegangenen Versammlungen jemand durchgehend als zugelassen wurde B. ein Vertreter eines Partners, und dann – und ohne vorherige Ankündigung der Änderung der Kriterien – der Vorsitzender die zuvor anerkannte Vertretung bestreitet, ist ein Verhalten als Verstoß gegen sein eigenes Handeln und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstehen. Zwar stellt der Präzedenzfall an sich keine normative Quelle mit verbindlichem Charakter dar, und die Behauptung allein nützt wenig oder gar nichts, wenn die verwerfliche Handlung gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt; wesentlich ist aber die Frustration einer begründeten Legalitätserwartung aufgrund des bisherigen Verhaltens, das heißt, nachdem bei den Gesellschaftern das Vertrauen geweckt wurde, dass sie mit einer bestimmten Art der Vertretung (anders als der gesetzlich oder gesetzlich vorgesehenen) an den Hauptversammlungen teilnehmen könnten), ist ihre Ablehnung durch den Vorsitzenden ohne Vorankündigung oder Handlungsspielraum einen Akt gegen Treu und Glauben zu werten.
Eduard Vila
Villa Abogados
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7. Oktober 2022