Die Gesellschaften üben ihre gewerbliche Tätigkeit in einem gewerblichen Geschäftsraum aus, d. h. an einem Ort (Geschäft, Lager), in dem die sogenannten Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine Gesellschaft kann über einen oder mehrere Geschäftsräume verfügen, um dieselbe oder verschiedene Tätigkeiten auszuüben. Die genannten Geschäftsräume können sich in demselben geografischen Gebiet oder in verschiedenen Gebieten befinden.

In den Fällen, in denen eine Gesellschaft seine Tätigkeiten über zwei oder mehr Geschäftsräume ausübt, gilt eine von ihnen als Hauptniederlassung und die anderen als Zweigstellen.

Gemäß den Bestimmungen der spanischen Handelsregisterordnung (im Folgenden „RRM„) sind Zweigstelle solche Zweitniederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit, die mit einer ständigen Vertretung und einem gewissen Grad an Verwaltungsautonomie ausgestattet sind und über die die Tätigkeiten der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt werden (Artikel 295 der RRM in Verbindung mit Artikel 87.3.1 und 307 der RRM). Daraus ist zu schließen, dass die Zweigstelle der juristischen Person der Gesellschaft, der sie angehört, unterliegt und deswegen wird die Haftung hierbei unbeschränkt von der Gesellschaft übernommen. Der Umfang ihrer Tätigkeit ist auf den Unternehmenszweck der Hauptgesellschaft beschränkt.

Die Eröffnung einer Zweigstelle ist das Ergebnis des Wunsches der Gesellschaft, seine Geschäftstätigkeit territorial auszuweiten, entweder auf nationaler oder internationaler Ebene, um neue Kunden zu gewinnen. Für viele Unternehmen mit Sitz in einem EU-Land kann es von Interesse sein, eine Zweigstelle in Spanien zu eröffnen, um ihre Tätigkeit in diesem Land auszuweiten. Dazu muss die Zweigstelle über eine ständige Vertretung in Spanien verfügen, d. h. es müssen eine oder mehrere Personen benannt werden, die die Gesellschaft auf spanischem Gebiet vertreten. Die Verpflichtung, die Zweigstelle mit einer solchen Vertretung auszustatten, rechtfertigt die Notwendigkeit, ihre Eröffnung und Schließung in das spanische Handelsregister einzutragen (Artikel 22 des spanischen Handelsgesetzbuchs und Artikel 296.2 der RRM).

Was die ständige Vertretung der Zweigstelle anbelangt, so sind die Personen, die als ständige Vertreter tätig sollen, nicht mit den Personen zu verwechseln, die als Mitgliedern des Verwaltungsorgans der Muttergesellschaft fungieren; die genannten Mitglieder können übereinstimmen, aber dies ist für die gültige Einrichtung der ständigen Vertretung nicht erforderlich.

Eine Zweigstelle ist nicht zu verwechseln mit:

  • Nebenbetrieben und -einrichtungen: hierbei handelt es sich um Orte, an denen vorbereitende oder ergänzende Tätigkeiten zur Haupttätigkeit der Gesellschaft ausgeübt werden, wie z. B. Lager, in denen Waren gelagert und aufbewahrt werden, bis sie an öffentlich zugängliche Einrichtungen weitergegeben werden, oder Büroräume, in denen die Buchhaltung physisch geführt wird (in diesen Fällen liegt keine Zweigstelle vor, da die Geschäftstätigkeit nicht gegenüber Dritten ausgeübt wird und es daher keine ständigen Vertreter gibt).
  • Tochtergesellschaften: während eine Zweigstelle eine Zweitniederlassung einer Gesellschaft ist, ist eine Tochtergesellschaft eine autonome juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft), die dieselbe oder eine andere Tätigkeit ausübt wie eine andere Gesellschaft, die alle oder zumindest die Mehrheit der Aktien oder Anteile hält, in die das Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft unterteilt ist.
  • Repräsentanz: dies ist eine feste Niederlassung, die von einer nicht ansässigen Gesellschaft in Spanien eingerichtet wird, um Vorbereitungs-, Werbe-, Verkaufsförderungs-, Informations-, wissenschaftliche Forschungs- oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, ohne dass die wirtschaftliche Haupttätigkeit der nicht ansässigen Gesellschaft ausgeübt wird.

Im Gegensatz zu einer Tochtergesellschaft erfordert eine Zweigstelle als Zweitniederlassung ohne Rechtspersönlichkeit keine Einlage (Stammkapital) für ihre Eröffnung, obwohl es der Muttergesellschaft freisteht, die entsprechenden Einlagen für die Zweigstelle zu leisten. Da die Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit hat, kann sie auch kein Träger von Rechten und Pflichten sein, so dass etwaige Schulden zwangsläufig von der Muttergesellschaft übernommen werden.

Die Eröffnung einer Zweigstelle oder Repräsentanz, oder die Gründung einer Tochtergesellschaft, hängt von wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Aspekten ab; manchmal werden diese Optionen kombiniert, so dass viele Gesellschaften neben mehreren Zweigstellen beispielsweise auch eine oder mehrere Tochtergesellschaften haben, die dieselben oder anderen Tätigkeiten nachgehen.

Das Team von Vilá Abogados verfügt über umfangreiche Erfahrungen bei der Eröffnung und Verwaltung von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie bei der Gründung von Tochtergesellschaften und bietet daher Rechtsberatung in diesem Bereich.

 

 

Albert Zúñiga Carulla

Vilá Abogados

 

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26. May 2023