1. Einleitung

Im Amtsblatt des spanischen Staates vom 22. Oktober 2015 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Register und Notare vom 30. September 2015 veröffentlicht. Dieser wurde im Rahmen des Verfahrens bezüglich der Beschwerde gegen das Handelsregister in Ceuta, welches die Ernennung eines Mitglied des Verwaltungsrats durch Kooptation nicht eintragen lies, erlassen.

Die Ernennung eines Gesellschafters als Mitglied des Verwaltungsrats erfolgte durch Abstimmung des Führungsorgans einer spanischen SL (GmbH) in Abwartung der Ratifizierung seitens der Gesellschafter. Das Handelsregister erklärte aber, dass die Ernennung durch Kooptation nicht bei einer SL möglich sei, da das spanischen Gesetz über Kapitalgesellschaften dies allein für Aktiengesellschaften (Sociedad Anónima) ermöglicht. Daher wurde die Eintragung der Ernennung abgelehnt, mit der Begründung, der Verwaltungsrat einer SL sei nicht kompetent, um diese Entscheidung zu treffen.

2. Beschwerde gegen die Entscheidung

In der Beschwerde gegen die Entscheidung des Handelsregisters wurde folgendes vorgebracht:

(i) Art. 244 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften würde dieses System nicht ausdrücklich für den Verwaltungsrat einer SL verbieten, sondern lediglich eine Regulation für Aktiengesellschaften vornehmen.

(ii) Art. 245 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften würde auch nicht die Kooptation für SL’s verbieten.

(iii) Art. 21 der Satzungen der in Frage kommenden Gesellschaft setzt fest, dass: “für den Fall einer freien Stelle, kann der Verwaltungsrat unter den Gesellschaftern eine Person zur Wahrnehmung der Stelle bis zur nächsten Gesellschafterversammlung, ernennen”.

Die Entscheidung der Generaldirektion auf Antrag des Handelsregisters lautet folgendermasen:

3. Beschluss der Generaldirektion

Die Generaldirektion entschied in der Frage, ob nach Verzicht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer SL, der Verwaltungsrat ein neues Mitglied unter den Gesellschaftern durch Kooptation ernennen darf. Dazu ist erklärt worden, dass im Prinzip diesbezüglich die Satzungen der Gesellschaft, als Grundnorm, zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass diese nicht später durch eine Gesetzesreform welche Vorrang hat, widersprochen werden.

Art. 214 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (1/2010 vom 2. Juli) setzt eine Allgemeinregel, dass “die Kompetenz zur Ernennung der Geschäftsführer steht der Gesellschafterversammlung, ohne weitere Ausnahmen, als die welche ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen sind, zu”. Ausnahmen sind nur für den Fall von Aktiengesellschaften vorgesehen, ohne, dass diese für SL geregelt werden. So lautet Art. 244 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, dass “in der Aktiengesellschaft, wenn während der Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, Stellen frei werden, ohne, dass ein stellvertretendes Mitglied verfügbar ist, kann der Verwaltungsrat unter den Gesellschafter diejenigen Personen, welche diese Stelle bis zur nächsten Gesellschafterversammlung zu nehmen haben, ernennen”. Daher ist die aktuelle Rechtslage so, dass bei den SL nicht ein Mitglied des Verwaltungsrats durch Kooptation ernannt werden kann, da dies nur bei Aktiengesellschaften möglich ist.

Daher wurde die Beschwerde seitens der Generaldirektion abgewiesen..

4. Fazit

Mit dieser Entscheidung wird bestätigt, dass die einzige Möglichkeit, um bei Notwendigkeit ein neues Mitglied des Verwaltungsrats zu ernennen, die Einberufen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist. Gleichwohl ist bei den SL die Einberufung der Versammlung nicht immer so einfach, da es öfters mehrere Gesellschafter gibt. Daher ist zu erwägen, wie Präventionsmaßnahmen eingeführt werden können, um zu vermeiden, ein Verwaltungsrat mit freien Stellen zu haben.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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11. November 2015