Im Offiziellen Staatsamtsblatt vom 1. Juni 2022, wurde die Resolution der Generaldirektion der Rechtssicherheit und öffentliches Beurkunden („GDRSOB“), vom 13. Mai 2022, veröffentlicht, in Bezug auf eine negative Qualifizierung aufseiten dem Handelsregisterführer von Cádiz, der die Eintragung der Entscheidung des Einziggesellschafters über die Auflösung einer Einpersonengesellschaft ablehnte.

In diesem Fall, geht es um die Eintragung einer Urkunde, in der die Entscheidungen veröffentlicht werden, die von dem Einziggesellschafter getroffen worden sind, in Bezug auf die Auflösung der Gesellschaft, das Ende seiner Stelle als Einzigliquidator, und seine nachfolgende Ernennung als Einzigabwickler.

Der Registerführer hat die Eintragung aufgehoben, denn er betrachtet, dass der Einziggesellschafter die Befugnisse von Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen ausgesetzt hat, denn er im Konkurs erklärt war und sich in Liquidation befindet. Und in diesem Fall ersetzt die Insolvenzverwaltung den Schuldner in der Verwaltung und Anordnung seines Vermögen.

Gegen diese Qualifizierung wurde einen Antrag eingelegt, der unterstellte, dass der Entscheidung, der für die Auflösung der Gesellschaft adoptiert war, eine Pflicht begründet, die von dem Artikel 363.1 des Kapitalgesellschaft Gesetzes (KGGs) auferlegt war, denn sein Nettoeigenkapital weniger als 50% des Gesellschaftskapitals war und deswegen hat sie keinen Charakter von Eigenkapital, sondern von Gesellschafts- oder politischem Kapital, die keine direkte Operation über die Gesellschaftsanteilen beinhaltet, in den das Kapital dividiert wird.

Die Generaldirektion hat den Antrag abgelehnt und den Qualifizierungsvermerk bestätigt, auf der folgenden Grundlage:

„Es ist deutlich klar, dass die Entscheidungen, die vom Einziggesellschafter getroffen werden können, einen Teil von den Gesellschaftsbefugnissen bilden, die ihm durch das Eigentum an den Gesellschaftsanteilen als Teil der Insolvenzmasse eingeräumt werden, und dass daher ihre Ausübung für die insolvente Partei ausgesetzt und der Insolvenzverwaltung zugerechnet wird. Wenn der gefasste Beschluss in der Auflösung der Gesellschaft besteht und der damit einhergehenden Eröffnung der Liquidationsfrist (Artikel 361 des KGGs), liegt eine relevante Änderung dieses Bestandteils der Insolvenzmasse vor“. Darüber hinaus ist zu betonen, „dass die Entscheidung, die Gesellschaft aufzulösen, die in Artikel 363.1.e des KGGs beschriebenen Umstände erfüllt und nicht der einzige fällige Akt ist, sondern vielmehr eine der in den Vorschriften vorgesehenen Alternativen, um die Situation des Ungleichgewichts zu lösen“.

 

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17. Juni 2022