Es gibt zwei Denkrichtungen bezüglich der Vergeltung der Administratoren mit exekutiven Funktionen (auch Managing Directors genannt) und ihrer Aufnahme in den Statuten.
Einerseits, behaupten die Anhänger zu statutarischer Regulierung der Vergeltung der Administratoren mit exekutiven Funktionen, dass als die Managing Directors auch Administratoren sind, muss Artikel 217 des spanischen Kapitalgesetzes („LSC“) in Verbindung mit Artikel 249 LSC für sie zur Anwendung kommen. Artikel 217 LSC etabliert das Bedarf zur Regulierung der Unentgeltlichkeit oder der Entgeltlichkeit des Postens in den Statuten der Gesellschaft, sowie auch die Genehmigung, gegebenenfalls, des Gehaltes der Administratoren seitens der Generalversammlung. Artikel 249 LSC bezieht sich auf die Administratoren mit exekutiven Funktionen. Diese Denkrichtung unterstütz, dass die Vergeltung der Managing Directors nicht willkürlich festgelegt werden kann, ohne die Genehmigung der Generalversammlung. Darüber hinaus legt diese Denkrichtung fest, dass diese Vergeltung in den Statuen der Gesellschaft eingetragen werden muss.
Andererseits, unterstützt die zweite Denkrichtung, dass die Regulierung des Gesetzesgebers eines spezifischen Artikels (Art. 249.3º LSC) für die Administratoren mit exekutiven Funktionen bedeutet, dass das Gesamtsystem bezüglich der Vergeltung des Artikels 217 LSC nicht zur Anwendung kommt. Aufgrund dieser Argumentation, muss die Generalversammlung weder keine Vergeltung der Managing Directors mit exekutiven Funktionen noch ihrer Aufnahme in den Statuten genehmigen.
Nach den Entscheidungen der Generaldirektion für Register und Notariat (span.: DGRN) vom 24. Februar 2015 und 21. Juli 2016 zugunsten den obengenannten zweiten Denkrichtung, wiederrief die Audiencia Provincial Barcelona (zweite Instanz) durch ihre Entscheidung Nummer 295/2017 vom 30. Juni 2017 die Entscheidung Nummer 241/2015 vom 27. November 2015 des Juzgado de lo Mercantil (Erste Instanz) Nummer 9 von Barcelona.
Die Besonderheit der Artikel 249 LSC zur Regulierung der Vergeltung der Administratoren mit exekutiven Funktionen unterscheidet diese von den „normalen“ Administratoren, die keine exekutiven Funktionen haben und deshalb das Gesamtsystem der Artikel 217 LSC zur Anwendung haben.
Gemäß Artikel 249 LSC müssen die Administratoren mit exekutiven Funktionen einen Vertrag mit der Gesellschaft mit folgender Charakteristika:
„3. Wenn ein Mitglied des Verwaltungsrat Managing Director oder Administrator mit exekutiven Funktionen berufen wurde, wird es erforderlich ein Vertrag zwischen dieser und die Gesellschaft zu unterschreiben. Dieser Vertrag muss seitens des Verwaltungsrats mit der Zustimmung von zwei Drittel seinen Mitgliedern genehmigt werden. Das betroffene Mitglied darf bei dieser Entscheidung nicht teilnehmen. Der genehmigte Vertrag muss zu dem Protokoll der Sitzung beigefügt werden.
4. Im Vertrag werden die exekutiven Funktionen, welche eine Vergeltung für den Administrator erzeugen, erläutern. Der Managing Director darf keine Vergeltung bekommen, wenn die Funktion oder Aufgabe nicht im Vertrag vorgesehen ist“.
Nichtsdestotrotz, können die Gesellschafter den Vertrag verlangen und prüfen, da es sich um einen Vertrag zwischen die Gesellschaft und die Administratoren handelt, welcher wichtige Informationen für die Gesellschaft enthält.
Marc Martínez
Vilá Abogados
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28. Juli 2017